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Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

a)            Der Vitaparcours soll in der bestehenden Form weiter betrieben, ein entsprechender Gestattungsvertrag mit der Forstverwaltung abgeschlossen werden. HH-Mittel für die Unterhaltung sollen in ausreichender Höhe über den Nachtragshaushalt angemeldet werden. Die Aufwendungen für die Unterhaltung sollen weitestgehend (mind. … %) über Spenden/Sponsoren refinanziert werden.

 

oder

b)           Der derzeitige Vitaparcours mit Parkplatz soll nur noch als Waldweg unterhalten, die vorhandenen Einbauten abgebaut werden. Ein entsprechender Gestattungsvertrag soll mit der Forstverwaltung abgeschlossen, HH-Mittel für die Unterhaltung in ausrei-chender Höhe bereitgestellt werden.

oder

c)            Der bestehende Vertrag mit der Forstverwaltung soll gekündigt, die vorhandenen Einbauten demontiert werden.       

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Mit Vertrag vom 02.08.1978 übernahm die Stadt Burgdorf die Betreuung des Waldsportpfades (heute Vitaparcours) vom Landkreis Hannover (Anlage 2). Als Grundlage für die Unterhaltung diente die Vereinbarung des Landkreises Hannover (damals noch Landkreis Burgdorf) mit dem Staatlichen Forstamt Uetze vom 01.03.1971. Darin wird das Forstamt Uetze von jeder Haftung im Zusammenhang mit dem Betreiben des Sportpfades freigestellt. (Anlage 1)

Weitere Angaben enthält die Vereinbarung nicht. Pachtzahlungen an die Forst sind dort nicht vorgesehen.

Inzwischen sind die Sportgeräte in ein Alter gekommen, in dem zunehmend Reparaturen anfallen. Zudem trat durch die trockenen Sommer der letzten beiden Jahre vermehrt Totholz an den Bäumen auf bzw. starben einige Bäume im Wegeumfeld ganz ab. 

Seit Abschluss der Vereinbarungen gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung bzgl. der Verkehrssichtungspflichten im Wald und an Erholungseinrichtungen, der Rechnung zu tragen ist.

Die vorhandene Vereinbarung von 1971 bildet diese jedoch nicht ab und klärt auch nicht eindeutig, inwieweit Gehölzarbeiten durch die Stadt oder die Forstverwaltung durchzuführen sind.

Daher wurde das Gespräch mit der Forstverwaltung gesucht, um die Vereinbarung an die aktuelle Rechtslage anzupassen und Zuständigkeiten eindeutig zu regeln. Entsprechende Vereinbarungsentwürfe liegen nun vor.

Gleichzeitig soll aufgrund der zeitnah erforderlich werdenden Investitionen vor dem Hintergrund erforderlicher Sparmaßnahmen eine politische Entscheidung herbeigeführt werden, wie weiter verfahren werden soll.

 

Hinweise zur Verkehrssicherungspflicht

Im Innern des Waldes sind abgestorbenen Bäume eine typische Gefahr des Waldes. Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr (vgl. § 14 Bundeswaldgesetz). Waldbesitzer bzw.- eigentümer haften daher grundsätzlich nicht für waldtypische Schäden. Vielmehr sind sie nur zur Sicherung gegen solche Gefahren verpflichtet, die im Wald atypisch sind (vgl. § 30 des Niedersächsischen Waldgesetzes).

Zu den typischen Gefahren des Waldes zählen solche, die sich aus der Natur oder der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes unter Beachtung der jeweiligen Zweckbestimmung ergeben. Sie umfassen die Gefahren, die von lebenden oder toten Bäumen ausgehen. Zu den typischen Gefahren des Waldes können herabhängende Äste oder die mangelnde Stand- oder Bruchfestigkeit von Bäumen gehören. Dabei gilt die Haftungsbeschränkung auf atypische Gefahren auch für Waldwege. Der Waldbesucher, der auf eigene Gefahr Waldwege betritt, kann grundsätzlich nicht erwarten, dass der Waldbesitzer Sicherungsmaßnahmen gegen waldtypische Gefahren ergreift. Mit waldtypischen Gefahren muss der Waldbesucher stets, also auch auf den Wegen rechnen. Er ist primär selbst für seine Sicherheit verantwortlich. Risiken, die ein freies Bewegen in der Natur mit sich bringen, gehören grundsätzlich zum entschädigungslos hinzunehmenden allgemeinen Lebensrisiko (vgl. § 39 Abs. 2 S. 3 i. V. m. § 30 Niedersächsisches Waldgesetz).

Anders verhält es sich, wenn z. B. durch das Aufstellen von Trimmgeräten oder Bänken/Tischen ein Sport- oder Erholungsangebot gemacht wird. Dann gilt zumindest in diesen Bereichen eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht für den Betreiber. Das bedeutet, dass er nicht nur Sorge für den ordnungsgemäßen und sicher nutzbaren Zustand der Geräte tragen muss, sondern auch dafür, dass sich die Bäume im unmittelbaren Umfeld in einem verkehrssicheren Zustand befinden. Das heißt, die Bäume sind regelmäßig (i. d. R. mindestens jährlich) zu kontrollieren und ggf. in der Folge Maßnahmen zu ergreifen wie die Beseitigung von Totholz, abgebrochenen Ästen und abgestorbenen oder absterbenden Bäumen.

Aufgrund dieser besonderen Ausgangslage wurde das Gespräch mit der Forstverwaltung gesucht. Diese übermittelte zwei mögliche Vertragsvarianten, die durch ein Rechtsanwaltsbüro im Auftrag der Stadt Burgdorf geprüft, bewertet und an einigen Stellen noch konkretisiert wurden. (Anlagen 3 und 4).

Damit bestehen nun verschiedene Möglichkeiten, wie weiter mit dem Vitaparcours verfahren werden kann. Im Folgenden werden diese vorgestellt und dargelegt, wie sich dies jeweils auf den Unterhaltungsaufwand auswirkt, um eine Entscheidung unter Einbeziehung der Folgekosten zu ermöglichen .

Drei Varianten werden dargestellt:

a)       Beibehaltung der Nutzung wie bisher - Abschluss einer aktuellen Vereinbarung

b)      Unterhaltung des Weges und Parkplatzes durch die Stadt Burgdorf, jedoch Abbau der Geräte – Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit der Forstverwaltung

c)       Kündigung der alten Vereinbarung ohne Abschluss einer neuen Vereinbarung

Grundsätzlich gilt bei allen Varianten und auch schon jetzt, dass die Forstverwaltung jederzeit berechtigt ist, den Weg für erforderliche forstliche Maßnahmen zu sperren. Sollten in der Folge – trotz der Bemühungen den Weg zu schonen – Schäden am Weg auftreten (z.B. Fahrspuren u.ä.), so ist es ins Ermessen der Stadt Burgdorf gestellt, diese auf eigene Kosten für eine bessere Nutzung durch Fußgänger wieder zu beseitigen.

 

Ist-Situation

Vor Ausführung der drei Varianten, wird kurz die derzeitige Situation dargestellt.

Der Pfad im Burgdorfer Holz ist von der B188 aus zu erreichen. Start/Ende sind auf dem an der B188 gelegenen mit Schotter befestigten Parkplatz. Direkt am Parkplatz befindet sich ein kleiner Spielplatz mit einer Schaukel und Bänken. Im weiteren Verlauf der ca. 2,3 km langen, unbefestigten Wege befinden sich 18 Stationen für Fitnessübungen, davon 12 Stationen mit Geräten / Zubehör für Übungen sowie 6 Stationen nur mit Übungshinweisen auf angebrachten Schildern. Zusätzlich gibt es ca. auf halber Strecke eine Schutzhütte und es sind insgesamt 4 Mülleimer vorhanden, die bei den Kontrollen geleert werden.

Bisher werden die Geräte, die entlang des Waldweges aufgestellt sind sowie die Schaukel am Parkplatz und die Schutzhütte einmal pro Woche kontrolliert und ggf. repariert. Zusätzlich erfolgt einmal im Jahr, bzw. nach Sturmereignissen, eine Baumkontrolle, bei der im Wesentlichen auf unmittelbare Gefährdungen wie abgebrochene Äste, an/umgekippte Bäume geachtet wird. Diese Gefahrenstellen werden durch Personal des Gärtnerbauhofs beseitigt.

Auf dem Parkplatz werden je nach Bedarf (ca. alle zwei Jahre) die Schlaglöcher ausgebessert.

Für diese Arbeiten fielen in den letzten drei Jahren im Durchschnitt pro Jahr Kosten in Höhe von ca. 3.500,- € an.

Aufgrund der besonderen Rechtslage i. S. Verkehrssicherungspflicht und der erhöhten Baumschädigungen durch die Trockenheit der letzten Jahre würde sich dieser Aufwand in den kommenden Jahren merklich erhöhen (s. Variante a).

 

a)            Beibehaltung der Nutzung wie bisher – Abschluss einer aktuellen Vereinbarung

In diesem Fall bleiben alle Geräte sowie die Schutzhütte erhalten, werden weiter kontrolliert und repariert, ggf. ersetzt. Gleiches gilt für den Parkplatz.

Bezogen auf die Verkehrssicherungspflicht und Baumkontrolle bedeutet dies, dass die Wegeabschnitte zwischen den verschiedenen Stationen des Pfades wie Waldwege zu behandeln sind. Das heißt, dass hier mit waldtypischen Gefahren zu rechnen ist. Hier würden von den Baumkontrolleuren weiterhin nur offensichtliche, unmittelbare Gefahren wie abgebrochene Äste direkt über dem Weg oder Bäume, die auf den Weg zu stürzen drohen notiert und für deren Beseitigung gesorgt.

Dies geschieht als freiwillige Leistung der Stadt, ist auf Grundlage der Nutzung als Waldweg nicht zwingend erforderlich. Im Bereich der Stationen müsste die Baumkontrolle darüber hinaus gehen und auch Totholz in den Bäumen beseitigt werden sowie die direkt benachbarten Bäume auf ihre Standsicherheit untersucht werden und ggf. in Absprache mit der Forstverwaltung Fällungen veranlasst werden.

Dieses beschriebene Vorgehen bildet der Gestattungsvertrag mit der Forstverwaltung auch in dieser Weise ab (s. Anlage 3). Das Gestattungsentgeld beträgt 250, €/Jahr.

In diesen Bereichen stehen in der Regel Bäume mit Höhen bis 30 m und sie stehen z.T. sehr dicht. Die Bearbeitung dieser Bäume ist mit dem auf dem Gärtnerbauhof zur Verfügung stehenden Steiger nicht möglich. Diese Arbeiten wären an Fremdunternehmen zu vergeben.

Hinweis: Die Forstverwaltung steht diesbezüglich als Dienstleister nicht zur Verfügung. Durch die Trockenheits- und Sturmschäden bzw. als Folge Schäden durch Schädlinge ist das Arbeitsaufkommen im Rahmen der regulären Forstwirtschaft so hoch, dass keine zusätzlichen, aufwändigen Arbeiten übernommen werden können.

Im ersten Jahr entstünde ein erhöhter Aufwand, um die Grundlage für die erhöhten Sicherheitserwartungen zu schaffen. Es sind nach Stand Anfang April 72 Bäume zu bearbeiten, davon ist bei 57 Stck. Totholz zu entfernen, 14 Stck. müssten gefällt werden und an einem Baum ist eine Kronenpflege vorzunehmen. In den Folgejahren wird der Aufwand durch regelmäßige Arbeiten geringer. Die Aufwendungen können jedoch nur grob geschätzt werden und werden je nach Witterungsverläufen (Niederschlagsmenge, Trockenperioden, Stürme u.ä.) u. U. erheblich variieren. Grundsätzlich ist zu erwarten, dass der Aufwand zukünftig eher höher wird, da besonders die Forsten unter den Folgen des Klimawandels leiden und die Schädigungen der Bäume in der Folge zunehmen.

Kosten 

1. Jahr

Folgejahre

Gestattungsentgeld (jährlich zu zahlen)

250,- €

250,- €

Kontrollen, Unterhaltung Geräte und Parkplatz

4.000,- €

4.000,- €

Baumarbeiten

23.000,- €

5.000,- €

GESAMT

27.250,- €

9.250,- €

Derzeit stehen für eine Fremdvergabe im Haushalt 2020 keine Haushaltsmittel zur Verfügung und müssten ggfs. über den Nachtragshaushalt bereitgestellt werden.

Für die Folgejahre werden die Mittel im Haushaltsplan angemeldet.

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, Sponsorengelder für eine unterstützende Finanzierung einzuwerben. Die Verwaltung wird im Falle einer Entscheidung für Variante a) oder b) einen Spendenaufruf vornehmen. Bereits jetzt besteht ein Angebot, die Unterhaltungskosten unter bestimmten Voraussetzungen in nennenswerter Höhe zu übernehmen. Die Verwaltung hat diesbezüglich den Kontakt aufgenommen. Sobald sich hier konkretere Ergebnisse benennen lassen, wird darüber sowie über eine ggf. abzuschließende Vereinbarung dazu in einer Ergänzungsvorlage informiert.

Eine Unterstützung zum Erhalt des Trimmpfades in praktischer Form wie an verschiedenen Stellen angeboten, ist nicht möglich. Für die Kontrolle und Reparatur der Geräte sind spezielle Schulungen erforderlich. Die Baumkontrollen und -arbeiten können nur durch speziell ausgebildete Fachleute durchgeführt werden. Diese Voraussetzungen werden regelmäßig im Rahmen der Rechtsprechung gefordert, wenn es um Fragen der Verkehrssicherungspflicht auf öffentlichen Flächen geht.

 

b)           Unterhaltung des Pfads und Parkplatzes durch die Stadt Burgdorf, jedoch Abbau der Geräte – Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit der Forstverwaltung

In diesem Fall würden alle Geräte sowie Schaukel und Schutzhütte demontiert. Die Stadt würde jedoch weiterhin den Parkplatz und den Weg regelmäßig kontrollieren und den Parkplatz unterhalten.

 

Dabei wird der gesamte Wegeverlauf als Waldwege behandelt. Das heißt, dass hier mit waldtypischen Gefahren zu rechnen ist.

Hier werden von den Baumkontrolleuren weiterhin nur offensichtliche, unmittelbare Gefahren wie abgebrochene Äste direkt über dem Weg oder Bäume, die auf den Weg zu stürzen drohen notiert und für deren Beseitigung gesorgt. Dies geschieht als freiwillige Leistung der Stadt, ist auf Grundlage der Nutzung als Waldweg nicht zwingend erforderlich.

Darüber hinaus werden in den Weg wachsende Sträucher u.ä. bei Bedarf zurückgeschnitten. Ggf. werden Beschädigungen durch Forstarbeiten am Weg beseitigt.

Mit der Forstverwaltung würde ein passender Gestattungsvertrag abgeschlossen (Anlage 4).

Die Folgekosten stellen sich damit wie folgt dar:

Kosten 

1. Jahr

Folgejahre

Gestattungsentgeld (nur einmalig zu zahlen)

150,- €

0

Kontrollen, Unterhaltung Parkplatz, Gehölzschnitt

3.000,- €

3.000,- €

Abbau der Geräte

10.000,- €

 

GESAMT

13.150,- €

3.000,- €

 

 

c)            Kündigung der bestehenden Vereinbarung ohne Abschluss einer neuen

In diesem Fall müssen ebenfalls alle Geräte, die Schutzhütte und die Schaukel abgebaut werden. Danach sind keine Kontrollen oder Unterhaltungsarbeiten durch städtische Mitarbeiter mehr erforderlich.

Der Weg bleibt als reiner Wald-/Forstweg erhalten. Die Forstverwaltung wird voraussichtlich auch den Parkplatz bestehen lassen, ihn ggf. etwas verkleinern sofern dies die forstliche Nutzung zulässt.

Kosten 

1. Jahr

Folgejahre

Gestattungsgeld

0

0

Kontrollen, Unterhaltung Parkplatz, Gehölzschnitt

0

0

Abbau der Geräte

10.000,- €

0

GESAMT

10.000,- €

0

 

 

Zeitplan / Schlussbemerkung

Damit stehen drei Varianten zur Verfügung, zwischen denen entschieden werden muss.

Sollte die Entscheidung zugunsten der Variante a) (Erhalt in bisheriger Form) ausfallen, muss zeitnah die Ausschreibung der erforderlichen Baumarbeiten erfolgen, damit die Bäume noch in diesem Jahr in der geforderten Form bearbeitet werden können. Dies ist besonders wichtig, da nicht absehbar ist, wie der weitere Witterungsverlauf ist und ob in der Folge bereits vorgeschädigte Bäume evtl. weiter geschädigt werden.

Im Falle einer Entscheidung für Variante b) (Unterhaltung der Wege ohne Geräte) müssen die Einbauten zeitnah durch die städtischen Bauhöfe entfernt werden, um die Kontroll- und Unterhaltungsarbeiten zurückfahren zu können und die Verkehrssicherungspflicht zu reduzieren.

Gleiches gilt bei der Wahl der Variante c) (Aufgabe der städtischen Unterhaltung).

Unabhängig von der Art der Entscheidung besteht in jedem Fall kurzfristiger Handlungsbedarf.

 

(Pollehn)