Betreff
Bürgerbegehren zur Entscheidung zum Bau eines Klärschlammzwischenlagers
Vorlage
BV 2020 1215
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Gemäß § 32 Abs. 6 Satz 2 NKomVG wird festgestellt, dass die Voraussetzungen gem. § 32 Abs. 4 und Abs. 5 NKomVG zur Herbeiführung eines Bürgerentscheids nicht vorliegen.      

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Mit Schreiben vom 17.07.2019 wurde die Durchführung eines Bürgerbegehrens zur Entscheidung zum Bau eines Klärschlammzwischenlagers in Burgdorf beantragt. Mit Beschluss des Verwaltungsausschusses vom 20.08.2019 wurde festgestellt, dass die formalen Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 und Abs. 3 Sätze 1 bis 3 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) erfüllt sind. Auf die Bezugsvorlage BV 2019 1002 wird insoweit verwiesen.

 

Diese Entscheidung ist gegenüber Herrn Engelhardt per Postzustellungsurkunde am 22.08.2019 bekannt gegeben worden. Mit der Bekanntgabe begann die 6-Monats-Frist zur Einholung der Unterstützungsunterschriften zu laufen.

 

Nach § 32 Abs. 4 NKomVG hätte das Bürgerbegehren von mindestens 10 % der wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner unterzeichnet sein müssen. Demnach wären 2.495 Unterstützungsunterschriften von für die Kommunalwahl wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner nötig gewesen.

 

Die 6-Monats-Frist endete mit Ablauf des 24.02.2020. Bis zum Ablauf der Frist wurden der Verwaltung keine Unterstützungsunterschriften vorgelegt.

 

Aufgrund des Ablaufs der 6-Monats-Frist ohne Vorlage einer Unterstützungsunterschrift ist festzustellen, dass die Voraussetzungen zur Herbeiführung eines Bürgerentscheids nicht gegeben sind.    

 

(Pollehn)