Beschlussvorschläge:
- o h n e -
Sachverhalt und Begründung:
Gem. § 43 Abs. 2 NGO beschließt der Rat über die Vertretung der Ratsvorsitzenden oder des Ratsvorsitzenden. Der Beschluss erfolgt mit einfacher Mehrheit gem. § 47 Abs. 1 NGO i.V.m. § 4 Abs. 1 der Geschäftsordnung.
Die entsprechenden Formulierungen des Landesrechts geben einen Inhalt des Beschlusses nicht vor, weshalb sowohl eine bestimmte Person berufen werden kann, als auch - der jeweilige - Inhaber einer Funktion, z.B. der stellv. Bürgermeister/die stellv. Bürgermeisterin.
Außerdem bestimmt der Rat auch die Zahl der Vertreter.
Hinzuweisen ist darauf, dass dem Rat nicht angehörende Personen nicht zur Vertreterin oder zum Vertreter des/der Ratsvorsitzenden bestellt werden können.