Betreff
Ergänzung der Ausschüsse des Rates; hier: Bildung eines Stadtentwicklungsausschusses
Bezugsvorlage. 2008 0442
Vorlage
2008 0446
Aktenzeichen
10-022-166.2.1
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

 

1)        Der Verwaltungsausschuss nimmt von der Vorlage Kenntnis.

 

Die Empfehlungen an den Rat, welche Ausschüsse gemäß § 51 Abs. 7 ergänzt werden sollen, sowie die Festlegung der Anzahl der zu berufenden ratsfremden Personen und die Besetzung nach § 51 Abs. 2,3,5 oder abweichend entsprechend § 51 Abs. 10 werden auf der Grundlage des erzielten Beratungsergebnisses formuliert werden.

 

2)        Entfällt

Sachverhalt und Begründung:

 

Wie bereits in der Vorlage    ausgeführt, kann der Rat bei der Bildung des Stadtentwicklungsausschusses gemäß § 51 Abs. 7 beschließen, dass neben Ratsfrauen und Ratsherren andere Personen, z. B. Mitglieder von kommunalen Beiräten, Sachverständige und ähnliche Personen, jedoch nicht Gemeindebedienstete, Mitglieder der Ausschüsse werden.

 

Die Einbeziehung von nicht dem Rat angehörenden Personen in die Arbeit der Fachausschüsse empfiehlt sich, um die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse solcher Bürger/Bürgerinnen und für die Ratsarbeit nutzbar zu machen, die selbst dem Rat nicht angehören können oder wollen.

 

So ist es für die Berufung in einen Ausschuss auch nicht erforderlich, dass das ratsfremde Mitglied, obwohl es eine ehrenamtliche Tätigkeit (§ 23 NGO) ausübt, überhaupt zum Rat wählbar ist, also z. B. in der Gemeinde wohnt.

 

Bei der Berufung von Nichtratsmitgliedern ist darauf zu achten, dass gemäß § 51 Abs. 7 Satz 2 NGO mindestens 2/3 der Ausschussmitglieder Ratsfrauen oder Ratsherren sein sollen. Sofern der Rat den Ausschuss in einem hiervon abweichenden Verhältnis zwischen Ratsfrauen-/herren und anderen Personen besetzen will, ist ein einstimmiger Beschluss nicht notwendig, da es sich hier um eine Soll-Vorschrift handelt, die nicht zwingend ist.

 

Die Anzahl der in die einzelnen Ausschüsse zu berufenden Nichtratsmitglieder ist vom Rat durch Beschluss festzulegen.

 

Die Gruppe der mit ratsfremden Personen zu besetzenden Sitze ist in einem separaten Verfahren nach den Regeln des § 51 Absätze 2,3,5 und 10 zu verteilen.

 

Der Rat kann jedoch einstimmig ein abweichendes Verfahren beschließen (§ 51 Abs. 10 NGO).

 

Auch die Besetzung des Ausschusses mit ratsfremden Personen muss durch einen Beschluss gemäß § 51 Abs. 5 NGO festgestellt werden.

 

Zur ergänzenden Information sind nachstehend nochmals die Ratsausschüsse aufgeführt, die in der noch laufenden 16. Wahlperiode in der konstituierenden Sitzung am 02.11.2006 um ratsfremde Personen ergänzt wurden:

 

1.         Ausschuss für Wirtschaft und Finanzen, Bauausschuss, Ausschuss für Umwelt und Verkehr, Ausschuss für Schulen, Kultur u. Sport.

 

9 Ratsmitglieder

 

Ergänzt um 2 Personen. Besetzungsverfahren nach Hare/Niemeyer.

 

 

2.         Ausschuss für Soziales und die ausländischen Mitbürger

 

9 Ratsmitglieder.

 

          Ergänzt um 6 Personen. Besetzungsverfahren nach Hare/Niemeyer.

 

 

Die Berufung der 6 beratenden Mitglieder erfolgte auf Vorschlag

 

- des Deutschen Roten Kreuzes, Burgdorf

 

- der Arbeiterwohlfahrt

 

- der Caritas

 

- die Diakonischen Werkes

 

- des Sozialverbandes Deutschland OV Burgdorf

 

- der St. Pankratius Kirchengemeinde (Es wurde die für die Kirchengemeinde tätige Vertreterin für die ausländischen Mitbürger vorgeschlagen)

 

 

3.         Feuerwehrausschuss

 

7 Ratsmitglieder.

 

          Ergänzt um den Stadtbrandmeister. Sein Vertreter im Hinderungsfall ist der stellv. Stadtbrandmeister.