Betreff
Bildung der Ratsausschüsse; hier: Bildung eines Stadtentwicklungsausschusses
Bezugsvorlage: 2008 0442
Vorlage
2008 0443
Aktenzeichen
10-022-166.2.1
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

 

 

1)       Der Verwaltungsausschuss nimmt von der Vorlage Kenntnis.

 

2)       Entfällt

Sachverhalt und Begründung:

 

Wie bereits in der Vorlage 2008 00442 dargestellt, besteht die politische Absicht, einen Stadtentwicklungsausschuss zu bilden, für den durch die Änderung der Geschäftsordnung für die 16. WP die Grundlage geschaffen wird.

 

Für die Besetzung dieses Ausschusses einschließlich des Ausschussvorsitzes ist zu beachten, dass bei Bildung eines zusätzlichen Ausschusses entsprechend dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 10.09.1971 - I A 105/71 für alle Ausschüsse die Neubesetzung (der Vorsitze) erforderlich ist. (Siehe Kommentar Thiele 8. Auflage zur NGO zu § 51 NGO/Seite 201).

 

Die Abweichung von der gesetzlichen Regelung der Absätze 2 (Ausschussbesetzung) und 6 (Besetzung der Ausschussvorsitze) des § 51 NGO kann nur durch einen einstimmigen Ratsbeschluss im Sinne des § 51 Abs. 10 NGO - der Rat kann einstimmig ein von den Regelungen der Absätze 2,3,4,6 und 8 abweichendes Verfahren beschließen - herbeigeführt werden. Auf diese Bestimmung weise ich ausdrücklich hin.

 

Sollte es nicht möglich sein, ein im Sinne des § 51 Abs. 10 abweichendes Verfahren des Rates durch einstimmigen Beschluss herbeizuführen ist bei der Bildung der Ausschüsse der § 51 Abs. 2, Absätze 3,4, Sätze 1 und 2, Absatz 5 NGO anzuwenden.

 

Das bedeutet, dass die Zahl der Sitze nach dem Verfahren Hare/Niemeyer zu verteilen ist.

 

Nach Hare/Niemeyer werden die Ausschüsse - siehe auch Vorlage 0009/06/16.WP- in der Weise gebildet, dass die vom Rat festgelegte Zahl der Sitze auf die Benennung der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Mitgliederzahl der einzelnen Fraktionen oder Gruppen (Ratsmitglieder, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, werden also in diese Berechnung nicht mit einbezogen!) zur Mitgliederzahl aller Fraktionen und Gruppen verteilt wird. Dabei erhält jede Fraktion oder Gruppe zunächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach dem zuvor Gesagten ergeben, auf die Fraktionen und Gruppen zu verteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los, das der Bürgermeister zu ziehen hat. (§ 51 Abs. 2 NGO).

 

Erhält bei der Verteilung der Sitze eine Fraktion oder Gruppe, der mehr als die Hälfte aller Ratsfrauen- und herren angehören, nicht mehr als die Hälfte der insgesamt zu vergebenden Sitze, so sind die nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitze abweichend von der zuvor beschriebenen Systematik zu verteilen. In diesem Fall wird zunächst der Fraktion oder Gruppe ein weiterer Sitz (Vorausmandat) zugeteilt, bei der sich eine absolute Mehrheit bei dem zuvor geschilderten Verteilungsverfahren nicht wiederspiegeln würde. In diesem Fall erhält die Fraktion/Gruppe mit der absoluten Ratsmehrheit vor der Verteilung von Sitzen nach Zahlenbruchteilen zunächst einen zusätzlichen Sitz (§ 51 Abs. 3 NGO).

 

Die sich danach ergebende Sitzverteilung bei den Ratsausschüssen mit 7,9 und 11 Ratsmitgliedern ist - an zwei Fallbeispielen - in der Anlage dargestellt.

 

Fraktionen und Gruppen, auf die bei der Sitzverteilung in einem Ausschuss kein Sitz entfallen ist, sind gemäß § 51 Abs. 4 NGO berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss zu entsenden. (Sogenanntes Grundmandat/ohne Stimmrecht).

 

Die Erklärung, dass ein Grundmandat in Anspruch genommen wird, ist von der Fraktion/Gruppe im unmittelbaren Anschluss an die Feststellung der Sitzverteilung gegenüber dem Ratsvorsitzenden abzugeben, damit der Rat die Ausschussbesetzung gemäß § 51 Abs. 5 NGO feststellen kann.

 

Ratsfrauen oder Ratsherren, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, können verlangen, in einem Ausschuss ihrer Wahl beratendes Mitglied zu werden, sofern sie nicht bereits stimmberechtigtes Mitglied eines Ausschusses sind.

 

Gemäß § 23 Abs. 1 der Geschäftsordnung ist für jedes Mitglied in einem Ausschuss eine Vertreterin oder ein Vertreter zu benennen. Diese Regelung gilt auch für die Grundmandatare. Kann auch die Vertreterin oder der Vertreter an der Sitzung nicht teilnehmen, so kann die Fraktion oder Gruppe ein anderes Ratsmitglied als weitere Vertreterin oder als weiteren Vertreter in die Sitzung entsenden. (§ 23 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung (GO).

 

Gemäß § 51 Abs. 7 NGO kann der Rat neben Ratsfrauen und Ratsherren andere Personen, jedoch nicht Gemeindebedienstete, zu Mitgliedern seiner Ausschüsse berufen. § 51 Absätze 2,3,5 und 10 NGO sind entsprechend anzuwenden.

 

Mindestens 2/3 der Ausschussmitglieder sollen Ratsfrauen oder Ratsherren sein. Die nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder haben kein Stimmrecht.

 

Die mit Ratsfrauen und Ratsherren zu besetzenden Sitze und die Gruppe der mit ratsfremden Personen zu besetzenden Sitze sind gesondert von einander nach den Regeln des § 51 Abs. 2 und 3 NGO zu verteilen. Aufgrund eines einstimmigen Ratsbeschlusses nach § 51 Abs. 10 NGO kann jedoch ein anderes Besetzungsverfahren gewählt werden. Dabei ist der Rat bei seiner Entscheidung frei, ob er ein Abweichen von der „Grundregel“  der Absätze 2/3 des § 51 NGO für den gesamten Ausschuss für den mit Ratsgliedern zu besetzenden oder für den mit Nichtratsmitgliedern zu besetzenden Ausschussteil beschließt.

 

Die Fraktionen/Gruppen werden gebeten, die ratsangehörigen Ausschussmitglieder in der Sitzung zu benennen.

 

Die Ergänzung der Ausschüsse des Rates und der Mitglieder nach § 51 Abs. 7 NGO (ratsfremde Personen) wird für die Bildung des neu zu bildenden Stadtentwicklungsausschusses unter einer gesonderten Vorlage vorbereitet, die unter einem separaten Tagesordnungspunkt zu behandeln sein wird, um auch hier den Eventualitäten eines ggf. nicht einstimmigen Ratsbeschlusses zu begegnen.

 

 

 

Anlage

2 Fallbeispiele