Betreff
Mitteilung - Überörtliche Prüfung der Stadt Burgdorf gemäß §§ 1 bis 4 NKPG;
Durchsetzung der übergegangenen Unterhaltsansprüche nach § 7 Abs. 3 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG)
Vorlage
M 2019 1115
Aktenzeichen
51.4
Art
M i t t e i l u n g

Nachfolgende Mitteilung gebe ich Ihnen zur Kenntnis.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In der Zeit vom 12.02. bis 14.02.2019 wurde die Unterhaltsvorschussstelle der Stadt Burgdorf vom Niedersächsischen Landesrechnungshof überörtlich geprüft.

Prüfungsinhalt war die Durchsetzung der übergegangenen Unterhaltsansprüche nach § 7 Absatz 3 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) gegenüber dem unterhaltsverpflichteten Elternteil (Rückgriff).

 

Bereits im Jahr 2015 wurde die Unterhaltsvorschussstelle mit gleichem Prüfungsinhalt geprüft. Eine Nachprüfung sollte nun zeigen, ob die in der vorhergehenden Prüfung aufgezeigten Handlungsbedarfe umgesetzt werden konnten. Zudem gab die zum 01.07.2017 in Kraft getretene Reform des UVG Anlass, den Rückgriff erneut zu prüfen. Der Prüfungszeitraum umfasste die Jahre 2017 und 2018.

 

Das Prüfungsergebnis wurde der Stadt Burgdorf mit Schreiben vom 21.10.2019 zur Kenntnis gegeben. Über das Prüfungsergebnis ist der Rat als Hauptorgan der Stadt Burgdorf gemäß § 5 Absatz 1 des Nds. Kommunalprüfungsgesetzes (NKPG) zu informieren. Die Prüfungsmitteilung ist der Mitteilungsvorlage als Anlage 1 beigefügt.

 

Nach der Bekanntgabe im Rat ist das Prüfungsergebnis für die Dauer von 7 Werktagen öffentlich auszulegen. Die Auslegung ist ortsüblich bekanntzugeben (§ 5 Abs. 2 NKPG).

 

Bei der Prüfung wurde festgestellt, dass der Unterhaltsvorschussstelle die Anwendung des § 7 a UVG nicht hinreichend bekannt sei (Textziffer 44).

 

Das UVG sowie die entsprechenden Richtlinien regeln an dieser Stelle, dass haushaltsferne Elternteile, die sich im SGB II-Bezug befinden, zu überprüfen sind, jedoch von einer Verfolgung des Unterhaltsanspruchs mittels Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wie Pfändungen abzusehen ist. Den sachbearbeitenden Mitarbeiter*innen in der Unterhaltsvorschussstelle ist diese Regelung hinlänglich bekannt und sie findet dort auch Anwendung. Derzeit wird die Umsetzung eines unterhaltsrechtlichen Vermerks für künftige Fälle erarbeitet, um die Leistungsfähigkeit von unterhaltsverpflichteten Elternteilen nachvollziehbar zu dokumentieren.

 

Weiterhin wurde darauf hingewiesen, dass jährliche Rückstandsmitteilungen an familienferne Elternteile teilweise unterblieben seien (Textziffer 50). In diesen Fällen bestehe die Gefahr der Verwirkung und Verjährung von Unterhaltsansprüchen.

 

In diesem Zusammenhang muss erwähnt werden, dass das UVG am 17.08.2017 mit Wirkung zum 01.07.2017 rückwirkend geändert wurde. Diese Gesetzesänderung führte im Vorfeld zu umfangreichen Maßnahmen und einer beabsichtigten Personalaufstockung, die erst zum 15.08.2017 erfolgen konnte.

 

Um erfolgreich Unterhaltsansprüche zu prüfen und durchsetzen zu können, sind vertiefte Kenntnisse im materiellen Unterhaltsrecht erforderlich. Diese musste sich die neue Sachbearbeiterin zunächst aneignen, was äußerst zeitintensiv – auch für den Einarbeitenden – ist. Ein hohes Maß an Kontinuität in der Sachbearbeitung und ausreichend bemessene Stellenanteile sind erforderlich, um die Arbeit in der Unterhaltsvorschussstelle konsequent durchsetzen zu können – von der Feststellung der Leistungsfähigkeit bis zur gerichtlichen Durchsetzung. Diese Rahmenbedingungen waren mit der Gesetzesänderung nicht mehr gegeben und mussten zunächst wieder geschaffen werden.

 

Aufgrund der Einarbeitung der neuen Kollegin und der durch die Gesetzesänderung umfangreichen 185 Neuanträge in 2017, die vorrangig zu bearbeiten waren, unterblieben in vereinzelten Fällen die jährlichen Rückstandsmitteilungen.

 

Weiterhin wurden die Themen „Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren“ und „Verzinsung“ zur Umsetzung angemahnt. Diese mussten aufgrund der oben erwähnten Gesetzesänderung und den daraus folgenden Arbeiten ebenfalls zurückstehen und werden nun hinsichtlich ihrer Umsetzung geprüft.

 

Die sog. Rückholquote im Unterhaltsvorschusswesen gibt Aufschluss darüber, in welcher Höhe die Ausgaben durch den Rückgriff beim Unterhaltsschuldner durch entsprechende Einnahmen kompensiert werden können. Der Rückgriff erfolgt privatrechtlich und nimmt dabei deutlich mehr Zeit für die Mitarbeiter*innen im Bereich UV in Anspruch. Es gilt zu prüfen, ob und in welcher Höhe der unterhaltsverpflichtete Elternteil zur Zahlung des Unterhalts für das eigene Kind in der Lage ist. Wird die Leistungsfähigkeit festgestellt, ist für die Titulierung dieses Anspruchs zu sorgen. Dazu ist es ggfs. erforderlich, ein gerichtliches Unterhaltsverfahren zu führen und die Vertretung vor Gericht wahrzunehmen. Vom Rückgriff umfasst ist zudem die Durchsetzung bestehender Unterhaltsansprüche unter Zuhilfenahme von Vollstreckungsmaßnahmen. 

 

Mit der Rückholquote von derzeit ca. 13 % liegt die Stadt Burgdorf im landesweiten Durchschnitt. Durch den Anstieg der Antragszahlen ist die durchschnittliche Rückholquote flächendeckend in Niedersachsen von 20 % im Jahr 2017 auf 13 % im Jahr 2019 gesunken.

 

Um die Steigerung der Rückholquote weiter zu fördern, unterzeichneten das Land Niedersachsen, der Niedersächsische Landkreistag und der Niedersächsische Städtetag im Mai 2019 den „Niedersächsischen Rückgriffspakt“. Ziel dieses Paktes ist es, mit einem standardisierten Verfahren und Qualitätsstandards den Rückgriff nachhaltig zu verbessern. Die Frage der Personalausstattung ist ein wichtiger Aspekt bei dem geplanten Prozess. Die Fortbildungen des Landes Niedersachsen zu diesem Rückgriffspakt haben kürzlich stattgefunden und die UV-Stelle erwartet nun eine Vielzahl an Neuerungen und Anpassungen von Arbeitsabläufen. Im Nachgang ist zu erwarten, dass eine Standarisierung die Arbeitsabläufe vereinheitlichen und verbessern wird. Der Zeitaufwand für die Mitarbeiter*innen wird sich jedoch gleichzeitig deutlich steigern.

 

Die Entwicklung der Fallzahlen sah für die vergangenen Jahre folgendermaßen aus:

 

 

Jahr

Durchschnittliche laufende Fälle

2015

445

2016

406

2017

429

2018

535

2019 (01-10)

565

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Pollehn)