Betreff
Wahl einer Ratsvorsitzenden oder eines Ratsvorsitzenden
Vorlage
0004/06/16.WP
Aktenzeichen
10-022-27 Ro/kn
Art
Beschlussvorlage alt

Beschlussvorschläge:

 

- ohne -

Sachverhalt und Begründung:

 

Nach der Verpflichtung der Ratsfrauen und -herren wählt gem. § 43 Abs. 1 der Rat in seiner ersten Sitzung unter Leitung des ältesten anwesenden, hierzu bereiten, Ratsmitgliedes aus seiner Mitte die Ratsvorsitzende oder den Ratsvorsitzenden für die Dauer der Wahlperiode.

 

Vorschlagsberechtigt für die Wahl des Ratsvorsitzenden und wählbar ist jedes Ratsmitglied (§ 39 a Satz 1 NGO), also auch der Bürgermeister (aus seiner Mitte), sowie als eine Mehrheit von Ratsmitgliedern die im Rat vorhandenen Fraktionen und Gruppen; deshalb empfiehlt sich vor der Wahl die von dem Altersvorsitzenden vorzunehmende Feststellung, welche Fraktionen und Gruppen ihre Bildung beim Bürgermeister angezeigt haben.

 

Der Ratsvorsitzende führt diese Bezeichnung, eine andere Bezeichnung ist nicht zulässig. Die Aufgaben des Ratsvorsitzenden bestehen in der Eröffnung, Leitung und Schließung der Sitzung, in der Aufrechterhaltung der Ordnung und Ausübung des Hausrechts im Sitzungssaal (§ 44 Absätze 1 + 2 NGO) sowie in der Feststellung der Beschlussfähigkeit (§ 46 Abs. 1 Satz 2 NGO).

 

Weitere Aufgaben hat der Ratsvorsitzende nicht, insbesondere nicht im Zusammenhang mit der Einberufung des Rates und der Aufstellung der Tagesordnung.

 

Für die Wahl der Ratsvorsitzenden oder des Ratsvorsitzenden gilt § 43 NGO. In der Vorlage-Nr. 16.WP 06/0003 sind die für die Leitung der Sitzung während des Wahlverfahrens in Frage kommenden Ratsmitglieder namentlich benannt worden.