In der Anlage erhalten Sie den Antrag der
CDU/FDP-Gruppe im Rat der Stadt Burgdorf vom 06.06.2019 zur Kenntnis. Die für
ein freies Parken zu erfüllenden Bedingungen sind den umseitigen Ausführungen
zu entnehmen.
In Vertretung
Anlage: Antrag der CDU/FDP-Gruppe
Mit der Einführung des
Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) hat der Gesetzgeber die Verbreitung der
Elektromobilität in Deutschland unterstützt. Durch das Gesetz (§ 3 Abs. 4 Nr.
1-4 EmoG) wurde die Möglichkeit geschaffen, bestimmte (Elektro-)Fahrzeuge zu
privilegieren. Insofern können Elektrofahrzeuge rechtssicher in folgenden
Bereichen bevorzugt werden:
1. für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen,
2. bei der Nutzung von für besondere Zwecke bestimmten öffentlichen Straßen oder Wegen oder Teilen von diesen,
3. durch das Zulassen von Ausnahmen von Zufahrtbeschränkungen oder Durchfahrtverboten,
4. im Hinblick auf das Erheben von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen.
Damit ein Elektrofahrzeug bevorrechtigt werden kann, muss es das sogenannte E-Kennzeichen führen (§ 4 EmoG). Auch Hybrid- und Brennstoffzellenfahrzeuge erhalten diese Nummernschilder, sofern sie die Vorgaben des § 2 EmoG erfüllen. Für im Ausland zugelassene Elektrofahrzeuge sind Plaketten in blauer Farbe (die statt einer Ziffer ein „E“ enthält) erhältlich. Diese Fahrzeuge sind den Fahrzeugen mit E-Kennzeichen gleichgestellt.
Mit Stand vom 30.07.2019 erfüllen im Gebiet der Stadt Burgdorf 51 Fahrzeuge die Voraussetzungen für ein E-Kennzeichen und dementsprechend die des freien Parkens.
Von der Fachabteilung wird davon ausgegangen, dass es aufgrund der geringen Anzahl der berechtigten Fahrzeuge nicht zu einer nennenswerten Reduzierung der Erträge bei den Parkgebühren kommen wird.
Folgende Bedingungen müssen erfüllt werden, damit das freie Parken für Elektrofahrzeuge in der gesamten Stadt Burgdorf sichergestellt werden kann:
· Änderung der Parkgebührenordnung mittels Beschlusses des Stadtrates,
· Herstellung der entsprechenden (Zusatz-)Beschilderung,
· Änderung der Beklebung auf den Parkscheinautomaten und
· inhaltliche Entscheidungen über das Ausmaß des freien Parkens (z.B. Parken bis zur Höchstparkdauer – 2,5 Stunden).
Die Kosten für die notwendige Zusatzbeschilderung sowie der (Neu-)Beklebung der Parkscheinautomaten können zum aktuellen Zeitpunkt nicht ermittelt werden. Zusätzlich sollte berücksichtigt werden, dass am gleichen Pfosten oder sonst unmittelbar über oder nebeneinander nicht mehr als drei Verkehrszeichen angebracht werden dürfen; bei Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr kann bei besonderem Bedarf abgewichen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Region Hannover als zuständige Straßenverkehrsbehörde.
Es bedarf der politischen Bewertung, ob die Besitzer von Elektrofahrzeugen, die einen vergleichsweise hohen Anschaffungspreis haben und insofern für „Otto Normalverbraucher“ zumindest noch eher nicht erschwinglich sein dürften, durch kostenloses Parken begünstigt/privilegiert werden sollte.
Die Fachabteilung hält im Falle der Gewährung kostenlosen Parkens eine Höchstparkdauer von 2,5 Stunden (Nachweis mittels der Parkscheibe) auch für Fahrzeuge mit E-Kennzeichen für unabdingbar, um einer gegebenenfalls weiteren Reduzierung des Parkraumangebotes durch „Dauerparker“ entgegenzuwirken.
(Kugel)