Nachfolgende Mitteilung gebe ich Ihnen zur Kenntnis.
Der Niedersächsische Städtetag hat mit
Schreiben vom 13. Mai 2019 das ihm vom Niedersächsischen Finanzministerium
übermittelte regionalisierte Ergebnis der Steuerschätzung vom Mai 2019
vorgelegt (s. Anlage).
Hiernach hat sich beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer
der auf die niedersächsischen Kommunen entfallende Betrag für das Jahr 2019 –
gegenüber der Steuerschätzung vom November 2018 – von 3,647 Mio. € auf 3,560
Mio. € und beim Gemeindeanteil an der Abgeltungssteuer von 63 Mio. € auf 38
Mio. € vermindert. Für die Stadt Burgdorf ergeben sich hierdurch Mindererträge
von 483.000 € gegenüber dem im Haushaltsplan berücksichtigten Ansatz für
2019 (Ansatz Haushaltsplan = 15.994.000 €; voraussichtliches Ergebnis
15.511.000 €).
Für das Haushaltsjahr 2020 ist beim
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer mit Mindererträgen von 949.000
€ gegenüber dem Ansatz zu rechnen (Ansatz Haushaltsplan = 17.016.000 €;
voraussichtliches Ergebnis 16.067.000 €).
Für den Finanzplanungszeitraum 2021 bis 2023
ergeben sich folgende Veränderungen:
Jahr |
Ansatz Haushalt |
Ertrag nach Steuerschätzung 05/19 |
Veränderung |
2021 |
17.973.000 € |
16.882.000 € |
-1.091.000 € |
2022 |
18.930.000 € |
17.783.000 € |
-1.147.000 € |
2023 |
19.971.000 € |
18.736.000 € |
-1.235.000 € |
Beim Gemeindeanteil
an der Umsatzsteuer ergeben sich durch die aktuelle Steuerschätzung für
2019 Mehrerträge in Höhe von rd. 150 T€ und für das Jahr 2020 Mindererträge von
rd. 9 T€.
Für den Finanzplanungszeitraum 2021 bis
2023 ergeben sich folgende Veränderungen:
Jahr |
Ansatz Haushalt |
Ertrag nach Steuerschätzung 05/19 |
Veränderung |
2021 |
1.247.000 € |
1.232.000 € |
-15.000 € |
2022 |
1.277.000 € |
1.258.000 € |
-19.000 € |
2023 |
1.303.000 € |
1.286.000 € |
-17.000 € |
Bei der Gewerbesteuer werden in der Steuerschätzung für 2019 und 2020
deutlich geringere Steuererträge prognostiziert (2019 = -137 Mio. €, 2020 =
-319 Mio. €). Bei der Stadt Burgdorf liegen die aktuellen Sollstellungen rd.
100 T€ über dem im Haushalt veranschlagten Ansatz. Hierbei ist jedoch darauf
hinzuweisen, dass gerade die Gewerbesteuer erfahrungsgemäß starken Schwankungen
unterlegen ist und sich hier durch Absetzungen und Anpassungen von
Vorausleistungen kurzfristig bzw. im weiteren Jahresverlauf auch ein völlig
anderes Bild ergeben könnte.
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(Baxmann)