Beschlussvorschlag:
zu a) Der Verwaltungsausschuss nimmt von dem Inhalt der
Vorlage Kenntnis.
zu
b) I. Die
Stadt Burgdorf wird
nach den Benennungen durch
die Fraktionen/Gruppen in der Verbandsversammlung des
Unterhaltungsverbandes Nr. 44 ‚Untere Fuhse’ vertreten durch:
Mitglieder |
Stellv.
Mitglieder |
1. |
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2. |
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Zum
Stimmführer wird Herr/Frau benannt.
Für den Verbandsvorstand
des Unterhaltungsverbandes Nr. 44 ‚Untere Fuhse’ nach den Benennungen durch die
Fraktionen/Gruppen vorgeschlagen:
Mitglieder |
Stellv.
Mitglieder |
1. |
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2. |
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II. Die
Stadt Burgdorf wird
in der Verbandsversammlung des
Unterhaltungsverbandes Nr. 46 ‚Wietze’
a) vertreten durch: Bürgermeister Alfred Baxmann
oder
b)
nach dem Ergebnis der durchgeführten Wahlen vertreten durch:
Mitglied |
Stellv.
Mitglied |
1. |
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Sachverhalt und Begründung:
Die Stadt Burgdorf ist Mitglied im Unterhaltungsverband
Nr. 44 ‚Untere Fuhse’ und im Unterhaltungsverband Nr. 46 ‚Wietze’.
Nach den
identischen Satzungen haben beide Unterhaltungsverbände einen Vorstand
und eine Verbandsversammlung.
a) Unterhaltungsverband Nr. 44 ‚Untere
Fuhse’.
Nach § 18 der Satzung dieses Verbandes, in dem die Zusammensetzung der Verbandsversammlung geregelt ist, können die Verbandsmitglieder zunächst einmal jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter in dieses Organ entsenden. Darüber hinaus kann bei mehr als 10.000 ha beitragspflichtiger Verbandsfläche ein weiterer Vertreter entsandt werden. Ferner steht dem Mitglied bei mehr als 10.000 - 30.000 Einwohnern im Verbandsgebiet ein weiterer Sitz in der Verbandsversammlung zu.
Die Verbandsfläche der Stadt liegt (mit 9.545 ha) unter 10.000 ha und die Einwohnerzahl im Verbandsgebiet (29.382 Einwohner) unter 30.000 Einwohnern, so dass insgesamt zwei Vertreterinnen oder Vertreter in die Verbandsversammlung entsandt werden können.
Für die zwei Mitglieder sind Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu benennen. Gem. § 51 Abs. 6 NGO sind die zwei Vertreterinnen und Vertreter und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die Verbandsversammlung nach dem in § 51 Absätze 2 und 3 NGO beschriebenen, d.h. dem Verfahren nach Hare-Niemeyer zu bestimmen.
Der Rat kann jedoch aufgrund eines einstimmigen Beschlusses gem. § 51 Abs. 10 von dem in den Absätzen 2 und 3 vorgeschriebenen Besetzungsverfahren abweichen.
Gem. § 21 Abs. 1 der Satzung können die Vertreterinnen oder Vertreter der Mitglieds-Gemeinden nur einheitlich abstimmen. Der Verband bittet mit Schreiben vom 18.10.2006 auch um die Bestimmung eines/einer Stimmführer(s/in), der/die allerdings auch jeweils vor der jeweiligen Sitzung der Verbandsversammlung benannt werden kann.
Dem Verbandsvorstand gehören gem. § 11 Abs. 2 der Verbandssatzung u.a. zwei Vertreterinnen oder Vertreter aus dem Gebiet der Stadt Burgdorf an, für die jeweils eine persönliche Stellvertreterin oder ein persönlicher Stellvertreter zu wählen ist.
Die Mitglieder des Verbandsvorstandes müssen ihren Wohnsitz im Verbandsgebiet haben oder Beamtinnen, Beamte oder Angestellte oder Ratsfrauen/Ratsherren des Verbandesmitgliedes, d.h. der Stadt Burgdorf sein.
Die Mitglieder und stellv. Mitglieder des Verbandesvorstandes werden (gem. § 12 Abs. 1) von der Verbandsversammlung gewählt (regelmäßig nach den von den Verbandsmitgliedern abgegebenen Wahlvorschlägen).
Vorstandsmitglieder können ihre Mitgliedsgemeinde in der Verbandsversammlung nicht vertreten (§ 12 Abs. 2 der Satzung).
Sofern mehrere Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinde zu benennen oder vorzuschlagen sind, muss die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dazu zählen (§ 111 Abs. 2 NGO). Entsprechend der Klarstellung des Nds. Städtetages vom 30.10.1996 gilt dieses Entsenderecht des ‚Hauptamtlichen Bürgermeisters’ nur für in privatrechtlicher Form betriebene Einrichtungen. Eine Anwendung der Vorschrift auf Zweckverbände und Wasser- und Bodenverbände scheidet damit aus. Sie kann höchstens bei Zweckverbänden in Betracht gezogen werden, die überwiegend wirtschaftliche Aufgaben erfüllen.
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, so dass zwei Vertreterinnen oder Vertreter sowie zwei Stellvertreterinnen oder zwei Stellvertreter nach § 48 NGO zu wählen und für den Verbandsvorstand vorzuschlagen sind.
b) Unterhaltungsverband
Nr. 46 ‚Wietze’
Für die Verbandesversammlung des Unterhaltungsverbandes Nr. 46 ‚Wietze’ ist eine Vertreterin oder ein Vertreter zu benennen, da hier die Satzung in § 18 die gleichen Zusammensetzungskriterien wie beim Verband ‚Untere Fuhse’ nennt und weder hinsichtlich der Verbandsfläche (1.682 ha) noch der Einwohnerzahl im Verbandsgebiet (Ramlingen, Schillerslage nur westlich Zollstraße und Klein Schillerslage westlich alte B 3, Beinhorn nur westlich ‚Am Brink’) die Voraussetzungen für die Entsendung weiterer Vertreterinnen oder Vertreter vorliegen.
In der 15. Wahlperiode war die Vertretung in der Verbandsversammlung dem Ratsmitglied
Herrn Dr. Holger Zielonka
übertragen.
Bei der Wahl einer Vertreterin oder eines Vertreters für die 16. Wahlperiode sind die Vorschriften über Wahlen (§ 48 NGO) zu beachten und dementsprechend eine Bestimmung vorzunehmen.
Hinsichtlich der von den Fraktionen/Gruppen vorzunehmenden Benennungen für den Unterhaltungsverband ‚Untere Fuhse’ bitte ich auf die der Vorlage beigefügten Fallbeispiele’ zurückzugreifen.