Betreff
Benennung von Vertreterinnen und Vertretern für die Verbandsversammlung des Zweckverbandes 'Wasserverband Nordhannover' (WVN)
Vorlage
0036/06/16.WP
Aktenzeichen
10-021-27 Ro/kn
Art
Beschlussvorlage alt

Beschlussvorschlag:

 

zu a)    Der Verwaltungsausschuss hat von dem Inhalt der Vorlage Kenntnis genommen.

 

Von den in Frage kommenden Fraktionen/Gruppen sind in der konstituierenden Sitzung insgesamt zwei Vertreterinnen oder Vertreter für die Verbandsver­sammlung des Wasserverbandes Nordhannover zu benennen.

 

 

Zu b)    Die Stadt Burgdorf wird in der Verbandsversammlung des Zweckverban­des ‚Wasserverband Nordhannover (WVN)’ vertreten durch:

 

              

Mitglied

benannt durch Fraktion/Gruppe

1.

 

2.

 

3. Bürgermeister Alfred Baxmann gem. § 111 Abs. 2 NGO

 

 

 

              Eines der drei vorstehenden Mitglieder der Verbandsversammlung ist nach § 48 NGO für den Verbandsauschuss zu wählen. Die nicht Gewählten sind stellv. Mitglieder.

 

 

 

 

               Die Stadt Burgdorf wird im Verbandsausschuss des Zweckverbandes ‚Wasserverband Nordhannover (WVN)’ vertreten durch:

 

Mitglied

stellv. Mitglieder

1.

 

 

 

 

Sachverhalt und Begründung:

 

 

Die Stadt Burgdorf gehört dem ‚Wasserverband Nordhannover (WVN)’ an. Aufgabe dieses Zweckverbandes ist es,

 

1.    Wasser selbst zu beschaffen und aufzubereiten oder als Großabneh­mer für seine Verbandsglieder Wasser von anderen Wasserlieferern einzukaufen,

 

2.    auf Antrag der Verbandsglieder die Einwohner bestimmter Ortsteile mit Trink-, Brauch- und Feuerlöschwasser zu versorgen,

 

3.           Kanalisationen seiner Verbandsglieder zu reinigen.

 

4.    Auf Antrag der Verbandsglieder deren Leistungsbescheide über Kanalbenutzungsgebühren nach dem Nds. Verwaltungsvollstreckungsgesetz zu vollstrecken.

 

Aus der Stadt Burgdorf umfasst das Verbandsgebiet für die unter Punkt 2 genannte Auf­gabe die Ortschaften Dachtmissen, Otze, Ramlingen-Ehlershausen, Sorgensen, Schil­lerslage, Beinhorn und Weferlingsen und für die unter Punkt 3 genannte Aufgabe die­selben Ortschaften, jedoch mit Ausnahme Beinhorns und Weferlingsens.

 

Die Organe des Zweckverbandes sind:

 

a)     die Verbandsversammlung,

b)     der Verbandsausschuss,

c)     der Verbandsgeschäftsführer.

 

 

Die Zahl der von der Stadt Burgdorf in die Verbandsversammlung zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertreter richtet sich gemäß § 5 der Verbandsordnung vom 13.12.2005 nach der ‚Bemessungszahl’. Sie wird aus der Summe der vom Verband mit Wasser versorgten Einwohner und 10 % der von der Kanalreinigung erfassten Einwohner des jeweiligen Verbandsgliedes errechnet. Die maßgebende Einwohnerzahl wird von den Verbandsgliedern für einen mindestens sechs Monate und höchstens ein Jahr vor dem Kommunalwahltag liegenden Stichtag für jeden betreuten Ortschaft ermittelt.

 

Gem. § 5 Abs. 2 der Verbandsordnung kann die Stadt je angefangene 3.000 Einheiten der Bemessungszahl eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Verbandsversammlung entsenden.

 

Auf der eingangs erwähnten Grundlage ermittelt, ergibt sich für die Stadt Burgdorf eine Bemessungszahl von 8.239,7, so dass drei Vertreterinnen oder Vertreter für die Ver­bandsversammlung zu benennen sind.

 

Gem. § 5 Abs. 2 der Verbandsordnung sollte darauf Bedacht genommen werden, dass die Vertreterinnen oder Vertreter ihren Wohnsitz in betreuten Ortschaften haben.


 

In der 15. Wahlperiode gehörten der Verbandsversammlung folgende Mitglieder an:

 

 

Mitglieder

Stellvertreter

Bürgermeister Alfred Baxmann gem. § 111 Abs. 2 NGO

Erster Stadtrat Dagobert Strecker

Dr. Holger Zielonka

Gerald Hinz

Alfred Brönnemann

Carl Hunze

 

 

Für die Bestimmung der Vertreterinnen oder Vertreter ist § 51 Abs. 6 NGO (Hare-Niemeyer) maßgebend, sofern nicht der Rat (gem. § 51 Abs. 10) einstimmig ein anderes Verfah­ren beschließt.

 

Die Vertreter/innen in der Verbandsversammlung können sich durch Ersatzpersonen (§ 5 Abs. 7 Satz 3 der Verbandsordnung) vertreten lassen.

 

Sofern mehrere Vertreterinnen und Vertreter der Stadt für die Gesellschafterversamm­lung oder ein der Gesellschafterversammlung entsprechendes Organ von Eigengesell­schaften oder von Unternehmen oder Einrichtungen, an denen die Stadt beteiligt ist, zu benennen sind, muss der Bürgermeister dazu zählen (§ 111 Abs. 2 NGO).

 

Diese Norm kommt hier zum Tragen, so dass neben dem Bürgermeister von den hierfür in Frage kommenden Fraktionen bzw. Gruppen noch zwei Vertreterinnen oder Vertreter zu benennen sind.

 

Gem. § 51 Abs. 5 NGO hat der Rat abschließend durch Beschluss festzustellen, wie sich die Gesamtzahl der zu benennenden Vertreterinnen oder Vertreter einschließlich der Ersatzpersonen verteilt. Inhalt dieses Beschlusses muss darüber hinaus deren namentliche Nennung und die Feststellung sein, welche Fraktion/Gruppe die jeweilige Vertreterin oder den jeweiligen Vertreter/Ersatzperson benannt hat.

 

Der Verbandsausschuss besteht u.a. aus 11 Beisitzern, die die Verbandsversammlung in ihrer ersten Sitzung zu Beginn einer Kommunalwahlperiode aus ihrer Mitte bestimmt (§ 8 Abs. 2 der Verbandsordnung).

 

Die Zahl der Beisitzer wird auf die Vorschläge der Verbandsglieder entsprechend dem Verhältnis der ‚Bemessungszahl’ (§ 5 Abs. 2, 3) der einzelnen Verbandsglieder zur ‚Bemessungszahl’ (§ 5 Abs. 2, 3) aller Verbandsglieder verteilt.

 

Nach diesem Berechnungsmodus steht der Stadt Burgdorf ein Sitz im Verbandsau­schuss zu. Auch für jedes Verbandsausschussmitglied ist eine Ersatzperson zu bestimmen (§ 8 Abs. 10 i.V.m. § 5 Abs. 7 Satz 3 der Verbandsordnung). Die Verbandsmitglieder können bestimmen, dass sich Vertreter jeweils eines Verbandsmitgliedes untereinander vertreten (§ 8 Abs. 4 Verbandsordnung).

 

Ist ein Verbandsmitglied nur durch einen Vertreter im Ausschuss vertreten, so kann von ihm eine zweite Ersatzperson bestimmt werden (§ 8 Abs. 4 Satz 5 Verbandsordnung). Dieser Sachverhalt trifft für die Stadt Burgdorf zu.

 

Da nur eine Vertreterinnen oder ein Vertreter (Beisitzer) in den Verbandsausschuss zu entsenden ist, ist sie oder er nach § 48 NGO zu wählen. Da die Beisitzer - wie vorstehend ausgeführt - aus der Mitte der Verbandsversammlung bestimmt werden, kommen für eine Wahl nur die drei Vertreterinnen oder Vertreter der Stadt Burgdorf in diesem Organ in Betracht. Die beiden nicht gewählten Personen sind die stellvertretenden Mitglieder. Dies ergibt sich zwangsläufig aus § 8 Abs. 4 Verbandsordnung, wonach die Beisitzer aus der Mitte der Mitglieder der Verbandsversammlung zu bestimmen sind. Das Gleiche muss folglich für die Stellvertreter gelten.

 

Da die Stadt Burgdorf drei Mitglieder in der Verbandsversammlung hat, von denen einer in den Verbandsausschuss gewählt wird, würden die beiden anderen die Stellvertreter sein.

 

Entsprechend dem beigefügten ‚Berechnungsmodus’ stehen der gebildeten Mehrheitsgruppe, bestehend aus SPD/Grüne/WGS, auf der Basis der Bestimmungen der § 51 Abs. 1 i.V.m. § 51 Abs. 2, 3 und 5 NGO zwei Sitze zu (aufgrund des ‚Vorausmandats), während die übrigen Fraktionen (CDU/FDP) ‚leer’ ausgehen.