Betreff
Vertretung der Stadt Burgdorf in der 'Musikschule Ostkreis Hannover e.V.'
Vorlage
0035/06/16.WP
Aktenzeichen
10-021-26 Ro/kn
Art
Beschlussvorlage alt

Beschlussvorschlag:

 

 

zu a)    Der Verwaltungsausschuss nimmt von der Vorlage Kenntnis.

 

 

zu b)    Gem. § 111 Abs. 2 NGO und nach dem Ergebnis der durchgeführten Wahlen wird die Stadt Burgdorf

 

            -      in der Mitgliederversammlung der ‚Musikschule Ostkreis Hannover e.V.’ vertreten durch:

 

           

Mitglied

stellv. Mitglied

1.

 

                  

 

                   2. Ersten Stadtrat, Herrn Dagobert Strecker, gem. § 111 Abs. 2 Satz 2 NGO mit beratender Stimme (gem. Satzung der Musikschule Ostkreis Hannover e.V.)

 

            -             im Vorstand

                               der ‚Musikschule Ostkreis Hannover e.V.’ vertreten durch:

 

 

                        Mitglied                                 

 

 

                          sowie

 

 

                   2.  Ersten Stadtrat, Herrn Dagobert Strecker, gem. § 111 Abs. 2 Satz 2 NGO mit beratender Stimme (gem. Satzung der Musikschule Ostkreis Hannover e.V.)

Sachverhalt und Begründung:

 

Die Städte Burgdorf, Lehrte, Sehnde sowie die Gemeinde Uetze sind Mitglieder der ‚Musikschule Ostkreis Hannover e.V.’.

 

Gem. § 5 Abs. 1 der Vereinssatzung sind die Organe des Vereins

 

die Mitgliederversammlung und

der Vorstand.

 

Nach § 6 Abs. 1 der Satzung der ‚Musikschule Ostkreis Hannover e.V.’ wählen die Räte der Mitgliedergemeinden für die Dauer der Wahlperiode aus ihrer Mitte je zwei Vertreterinnen oder Vertreter sowie zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für den Verhinderungsfall in die Mitgliederversammlung.

 

Gem. § 51 Abs. 6 NGO sind die Sitze in der Mitgliederversammlung grundsätzlich nach dem in § 51 Absätze 2 und 3 NGO beschriebenen, d.h. dem Verfahren nach Hare-Niemeyer zu verteilen.

 

Fraktionen und Gruppen, auf die bei der Verteilung kein Sitz entfallen ist, haben keinen Anspruch auf ein Grundmandat.

 

Der Rat kann aufgrund eines einstimmigen Beschlusses gem. § 51 Abs. 10 NGO von dem in den Absätzen 2 und 3 vorgeschriebenen Besetzungsverfahren abweichen.

 

Sofern mehrere Vertreterinnen und Vertreter der Stadt für die Gesellschafterversammlung oder ein der Gesellschafterversammlung entsprechendes Organ von Eigengesellschaften oder von Unternehmen oder Einrichtungen, an denen die Stadt beteiligt ist, zu benennen sind, muss der Bürgermeister dazu zählen (§ 111 Abs. 2 NGO).

 

Auf Vorschlag des Bürgermeisters kann an seiner Stelle eine andere Gemeindebedienstete oder ein anderer Gemeindebediensteter benannt oder vorgeschlagen werden (§ 111 Abs. 2 Satz 2 NGO).

 

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, so dass neben dem Bürgermeister - bzw. ein auf seinen Vorschlag hin an seine Stelle tretender Gemeindebediensteter/an seine Stelle tretende Gemeindebedienstete - noch eine Vertreterin oder ein Vertreter zu benennen ist.

 

Ist nur eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestellen, so muss dies durch Wahl (§ 48 NGO) erfolgen.

 

Der Rat muss in der konstituierenden Sitzung folglich zum einen ein Mitglied und zum anderen ein stellv. Mitglied (jeweils nach § 48 NGO) für die Mitgliederversammlung wählen.

 

Für den Bürgermeister ist - bzw. an seine Stelle tretende/tretender Gemeindebedienstete/Gemeindebediensteter - obgleich die Vereinssatzung dies für die Mitglieder vorsieht - keine Stellvertretung zu bestimmen, da er sich (oder seine Vertreterin/Vertreter) jederzeit durch eine Beamtin/einen Beamten oder eine Angestellte/einen Angestellten vertreten lassen kann.

 

Gem. § 7 der Vereinssatzung besteht der Vorstand u.a. aus einer ordentlichen Vertreterin oder einem ordentlichen Vertreter der Mitgliedergemeinden nach § 6 Abs. 1 Satz 2 der Satzung, d.h. sie oder er ist aus dem Kreis der beiden Vertreterinnen und Vertreter in der Mitgliederversammlung zu bestimmen. Eine Vertretung des Vorstandsmitgliedes sieht die Satzung nicht vor.

 

Die Hauptverwaltungsbeamten der Mitgliedergemeinden oder die von ihnen benannten Vertreter gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an.

 

Auf die Bestimmung des ratsangehörigen Vorstandsmitgliedes finden ebenfalls die Vorschriften über Wahlen (§ 48) Anwendung.