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Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Burgdorf beschließt die
dieser Vorlage und dem Originalprotokoll beigefügte 1. Änderungssatzung zur
Gebührensatzung für die Kindertagesstätten der Stadt Burgdorf (Anlage 1).
In Vertretung
(Philipps)
Sachverhalt und Begründung:
Es wird Bezug genommen auf die Ursprungsvorlage 2018 595 „1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Kindertagesstätten der Stadt Burgdorf“. Diese wurde in der Sitzung des Ausschusses für Jugendhilfe und Familie am 04.06.2018 beraten.
Eine Beschlussempfehlung wurde aufgrund des im Ausschuss übereinstimmend geäußerten Informationsbedarfs zur dargestellten Änderung der Geschwisterermäßigung nicht ausgesprochen.
Die in der Ursprungsvorlage dargestellte Geschwisterermäßigung sah eine Änderung vor, wenn für das erste Kind eine Beitragsbefreiung besteht. In diesen Fällen sollte sich die Gebühr erst beim dritten Kind um 50 % und ab dem vierten Kind um 100 % ermäßigen.
Bei einer Familie mit bspw. zwei Kindern, wovon ein Kind den Kindergarten und ein Kind die Krippe besucht, wäre das erste Kind von der Beitragsbefreiung umfasst und für das zweite Kind die volle Gebühr zu entrichten.
Seitens der Fraktion FreieBurgdorfer wurde in der Ausschusssitzung die eintretende Gebührenentlastung für diese Familien dargestellt.
Die dargestellte Beispielberechnung bezog sich auf Familien, bei denen sich die Höhe der Gebühr aufgrund der Höhe des Familieneinkommens nach Stufe 1 und alternativ nach Stufe 6 der Gebührenstaffel richtet.
Richtet sich die Höhe der Gebühr nach Stufe 1 oder Stufe 2 der Gebührenstaffel, sind Eltern von zwei oder mehr Kindern in der Regel von den Gebühren gem. § 90 Absatz 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) befreit.
Die Auswirkungen der zur Diskussion stehenden Geschwisterermäßigungsänderung für eine vierköpfige Familie werden daher beispielsweise für Stufe 3 und 6 der Gebührenstaffel dargestellt.
Das nach Abzug aller berücksichtigungsfähigen Aufwendungen frei zur Verfügung stehende Familieneinkommen einer vierköpfigen Familie muss in Stufe 3 zwischen 2.800,01 € und 3.360,00 € liegen, damit die nachfolgenden Gebühren gezahlt werden können:
Gebührenvergleich: Einkommensgruppe 3 Betreuungszeit 07:00 – 15:00
Uhr Familie mit zwei Kindern
(Kindergarten- und Krippenkind) |
Gebühr bis 31.07.2018 |
Gebühr ab 01.08.2018 (2. Kind 50%, 3. Kind
beitragsbefreit) |
Gebühr ab 01.08.2018 (2. Kind 100%, 3. Kind 50 %) |
Gebühr
Kindergartenkind |
174,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
Gebühr
Krippenkind |
130,25 € |
130,25 € |
260,50 € |
Gebühr
insgesamt |
304,25 € |
130,25 € |
260,50 € |
mtl. Gebührenentlastung |
--- |
174,00 € |
43,75 € |
jährliche
Gebührenentlastung |
--- |
2.088,00 € |
525,00 € |
Das nach Abzug aller berücksichtigungsfähigen Aufwendungen frei zur Verfügung stehende Familieneinkommen einer vierköpfigen Familie muss in Stufe 6 über 4.480,00 € liegen, damit die nachfolgenden Gebühren gezahlt werden können:
Gebührenvergleich: Einkommensgruppe 6 Betreuungszeit 07:00 – 15:00
Uhr Familie mit zwei Kindern
(Kindergarten- und Krippenkind) |
Gebühr bis 31.07.2018 |
Gebühr ab 01.08.2018 (2. Kind 50%, 3. Kind
beitragsbefreit) |
Gebühr ab 01.08.2018 (2. Kind 100%, 3. Kind 50 %) |
Gebühr
Kindergartenkind |
240,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
Gebühr
Krippenkind |
180,25 € |
180,25 € |
360,50 € |
Gebühr
insgesamt |
420,25 € |
180,25 € |
360,50 € |
mtl. Gebührenentlastung |
--- |
240,00 € |
59,75 € |
jährliche Gebührenentlastung |
--- |
2.880,00 € |
717,00 € |
Wird eine Gebührenberechnung vorgenommen gilt, dass das zur Verfügung stehende Familieneinkommen immer in Relation zur Anzahl der Familienangehörigen gesetzt wird. Eine Familie mit drei Kindern müsste bspw. ein frei zur Verfügung stehendes Familieneinkommen in Höhe von über 5.333,20 € erzielen, damit sich die Höhe der Gebühr nach Stufe 6 der Gebührenstaffel richtet.
Für zwei-Kind-Familien in Burgdorf gilt, dass sie mit der anstehenden Gebührenbefreiung für Kindergartenkinder auch weiterhin eine Entlastung erfahren. Mit einer Änderung der Geschwisterermäßigung würde die Entlastung allerdings geringer ausfallen. Eine Mehrbelastung kann ausgeschlossen werden.
Die oben dargestellte Änderung der Geschwisterermäßigung würde sich derzeit in den städtischen Kindertageseinrichtungen bei 32 Familien auswirken, in denen jeweils ein Kind im Kindergarten und ein Kind in der Krippe betreut wird. Bei 26 der 32 Familien richtet sich die Gebühr nach Stufe 6 der Gebührenstaffel, bei vier Familien richtet sich die Höhe der Gebühr nach den Stufen 2-4, zwei Familien sind gebührenbefreit.
Der in der Ursprungsvorlage dargestellten Kompensation in Höhe von 61.750 € für die städtischen Kindertagesstätten, liegen die aus dem Kindertagesstätten-Fachprogramm gewonnenen Familienstrukturen zu Grunde. In die Berechnung wurden 114 Familien einbezogen, auf die sich die neue Regelung zur Geschwisterermäßigung gegenwärtig auswirken könnte. Tabellarisch lassen sich die Auswirkungen wie folgt darstellen:
Familien |
Anzahl |
davon im Hort betreut |
davon im Kindergarten betreut |
davon in der Krippe betreut |
Auswirkung auf die Gebührenhöhe |
4 * Kindern |
1 |
2 |
2 |
- |
1. Kind volle Gebühr, 2. Kind
hälftige Gebühr, ab dem 3. Kind Beitragsbefreiung (die bisherige Regelung zur
Geschwisterermäßigung bleibt bestehen) |
3 * Kindern |
1 |
2 |
1 |
- |
1. Kind volle Gebühr, 2. Kind
hälftige Gebühr, ab dem 3. Kind Beitragsbefreiung (die bisherige Regelung zur
Geschwisterermäßigung bleibt bestehen) |
2 |
0 |
3 |
- |
die Familien sind von den
Kindergartengebühren befreit |
|
2 * Kindern |
6 |
2 |
- |
- |
1. Kind volle Gebühr, 2. Kind
hälftige Gebühr (die bisherige Regelung zur Geschwisterermäßigung bleibt
bestehen) |
25 |
1 |
1 |
- |
die Familie ist von der
Kindergartengebühr befreit, die Hortgebühr ist weiterhin in voller Höhe zu
entrichten |
|
1 |
1 |
- |
1 |
keine, die bisherige Regelung
zur Geschwisterermäßigung ist weiterhin anzuwenden |
|
43 |
- |
2 |
|
die Familien sind von den
Kindergartengebühren befreit |
|
32 |
- |
1 |
1 |
1. Kind gebührenbefreit, 2. Kind
volle Gebühr, die Familien werden auch unter Berücksichtigung einer
geänderten Geschwisterermäßigung entlastet. Die Entlastung fällt höher aus,
wenn die bisherige Geschwisterermäßigung bestehen bleibt |
|
3 |
- |
- |
2 |
1. Kind volle Gebühr, 2. Kind
hälftige Gebühr (die bisherige Regelung zur Geschwisterermäßigung bleibt
bestehen) |
* gleichzeitig betreuten Kindern in Burgdorfer
Kindertageseinrichtungen
Den in der Tabelle dargestellten Auswirkungen kann entnommen werden, dass bei der Berechnung des Kompensationsbetrages keine Mehrbelastung der Eltern durch eine Änderung der Geschwisterermäßigung eingetreten ist.
Die seitens der Fraktion FreieBurgdorfer in der Sitzung des Ausschusses für Jugendhilfe und Familie angesprochene Familie mit drei Kindern, wovon ein Kind den Kindergarten besucht und zwei Kinder die Krippe besuchen, findet sich allerdings nicht in der tabellarischen Übersicht wieder. Besteht diese Familienkonstellation, tritt tatsächlich die vorgetragene Mehrbelastung ein, da die Krippengebühr höher ist als die Kindergartengebühr.
Die eintretende Belastung wird beispielsweise in der nachstehenden Gebührenübersicht dargestellt. Die aufgezeigte Mehrbelastung lässt sich vermeiden, wenn das dritte Kind, wie bislang auch, beitragsbefreit bleibt.
Gebührenvergleich:
Einkommensgruppe
6 (Familieneinkommen ›
5.333,20 €)
Betreuungszeit
07:00 – 15:00 Uhr
Familie mit drei Kindern ( 1 Kindergarten- und 2 Krippenkinder)
Gebühr bis 31.07.2018 |
Gebühr ab 01.08.2018 |
Gebühr ab 01.08.2018 (2. Kind 100%, 3. Kind 50 %) |
Gebühr ab 01.08.2018 (2. Kind 100%, 3. Kind beitragsbefreit) |
|
Gebühr
Kindergartenkind |
240,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
Gebühr
Krippenkind |
180,25 € |
180,25 € |
360,50 € |
360,50 € |
Gebühr
Krippenkind |
0,00 € |
0,00 € |
180,25 € |
0,00 € |
Gebühr
insgesamt |
420,25 € |
180,25 € |
540,75 € |
360,50 € |
mtl. Gebührenentlastung |
--- |
240,00 € |
--- |
59,75 € |
Sofern eine Änderung der Geschwisterermäßigung zur Kompensation der dargestellten Einnahmeausfälle herangezogen werden soll, sollte folgende Formulierungsänderung vorgenommen werden:
§ 1 Absatz 6 (neu)
Besuchen Geschwisterkinder zeitgleich eine Tageseinrichtung für Kinder
und besteht für das erste Kind keine Beitragsbefreiung gem. § 21 des
Niedersächsischen Kindertagesstättengesetzes, so ermäßigt sich die Gebühr beim
zweiten Kind um 50 % und ab dem dritten Kind um 100 %.
Besuchen Geschwisterkinder zeitgleich eine Tageseinrichtung für Kinder
und besteht für das erste Kind eine Beitragsbefreiung gem. § 21 des
Niedersächsischen Kindertagesstättengesetzes, so ermäßigt sich die Gebühr ab dem dritten Kind um 100
%.
Für die Rangfolge des Kindes ist dessen Alter maßgebend, wobei das
älteste Kind als erstes Kind gilt. Die Geschwisterermäßigung gilt auch dann,
wenn eines der Kinder nicht in einer Tageseinrichtung für Kinder, sondern durch
eine qualifizierte Tagespflegeperson betreut wird.
An dieser Stelle soll zugleich auf einen Tippfehler in der Ursprungsvorlage hingewiesen werden.
Auf Seite 3 wurden die jährlich zu erwartenden Mindererträge wie folgt dargestellt:
wegfallende
Elternbeiträge |
606.378 € |
wegfallender
Finanzausgleich des Landes Nds. für das bislang beitragsfreie dritte
Kindergartenjahr |
493.794 € |
wegfallender
Finanzausgleich der Region Hannover für Beitragsbefreiungen gem. § 90 III SGB
VIII |
180.000 € |
Summe
|
1.029.738 € |
Richtig müsste
es heißen:
wegfallende
Elternbeiträge |
606.378 € |
wegfallender
Finanzausgleich des Landes Nds. für das bislang beitragsfreie dritte
Kindergartenjahr |
243.360 € |
wegfallender
Finanzausgleich der Region Hannover für Beitragsbefreiungen gem. § 90 III SGB
VIII |
180.000 € |
Summe
|
1.029.738 € |
Das Land hat
angekündigt, Härtefallfonds in einem Umfang von 48 Millionen aufzulegen, um
Kommunen mit einem Defizit zu entlasten. Welche Voraussetzungen zur
Inanspruchnahme des Härtefallfonds vorliegen werden, stehen noch nicht fest.
Da das in Burgdorf bestehende Defizit insbesondere auf den Wegfall des Finanzausgleichs durch die Region Hannover für Beitragsbefreiungen gem. § 90 III Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII – Wirtschaftliche Jugendhilfe) zurückzuführen ist, ist zu erwarten, dass für Burgdorf der Härtefallfond nicht in Anspruch genommen werden kann. Zum Umgang mit den eintretenden Einsparungen im Bereich der Wirtschaftlichen Jugendhilfe sollen noch Gespräche folgen.
Sollten sich die in der Ursprungsvorlage dargestellten Einnahmeausfälle durch den Härtefallfonds bzw. dem zukünftigen Umgang mit eintretenden Einsparungen in der Wirtschaftlichen Jugendhilfe verändern, wird hierüber und über die sich hieraus ergebenden Auswirkungen in einer gesonderten Vorlage informiert.