Finanz. Auswirkungen in Euro |
Produktkonto |
ErgHH |
FinHH |
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Einmalige Kosten: |
€ |
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Laufende Kosten: |
jährlich 50.000 € |
57100.431800 |
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Haushaltsmittel stehen zur Verfügung: |
nein |
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Beschlussvorschlag:
1. Dem
Verkehrs- und Verschönerungs-Verein der Stadt Burgdorf e. V. (VVV) wird ab 2018
(für drei Jahre; ab Einstellung der Kraft) ein Personalkostenzuschuss in Höhe
von max. 50.000 € für die Beschäftigung einer Vollzeitkraft (im Sinne TVöD VKA
– z. Zt. 39 Stunden wöchentlich) in der Geschäftsführung des Vereins gewährt.
2. Voraussetzung
ist, dass der Verein für die Beschäftigung einer Vollzeitkraft in der Geschäftsführung
mindestens 50.000 €/Jahr (Arbeitgeberbrutto) aufwenden muss.
Bei geringeren Aufwendungen
für eine Vollzeitkraft in der Geschäftsführung oder für eine ggf. anfänglich in
Teilzeit in der Geschäftsführung beschäftigte Kraft verringert sich der
Zuschuss entsprechend.
3. Die
Auszahlung erfolgt quartalsweise (jeweils 25 %) und zwar zum 15.03. – frühestens
jedoch nach Inkrafttreten der Haushaltssatzung, 15.05., 15.08. und 15.11. (eines
jeden Jahres), sofern jeweils rechtzeitig vor Fälligkeit ein Nachweis
(Arbeitsvertrag bzw. verbindliche Erklärung, dass der zuletzt vorgelegte
Arbeitsvertrag unverändert gilt und nicht gekündigt / aufgelöst wurde sowie die
Gehaltsabrechnungen der letzten beiden Monate) über die Beschäftigung einer
Vollzeitkraft in der Geschäftsführung erbracht wurde.
4. Jeweils
bis spätestens zum 15.01. eines jeden Jahres ist ein Nachweis über das vom
Verein im Vorjahr für die bezuschusste Vollzeitstelle aufgewendete Arbeitgeberbrutto
vorzulegen.
5. Für
jeden vollen Monat, in denen die bezuschusste Vollzeitstelle nicht besetzt ist,
wird der Zuschuss um 1/12 gekürzt. Die Verringerung nach Nr. 2 S. 2 bleibt
unberührt.
Eingetretene Überzahlungen
sind vom Verein auszugleichen oder werden bei fortdauernder Zuschussgewährung
mit der/den nächsten Quartalszahlung(en) verrechnet.
6. Über
eine Fortsetzung der Förderung nach Ablauf der drei Jahre (Nr. 1) muss rechtzeitig
(unter Berücksichtigung der Mittelverfügbarkeit) vom Verwaltungsausschuss neu
entschieden werden.
7. Aus
wichtigem Grund, insbesondere wenn die geforderten Nachweise (Nr. 3) nicht
erbracht werden, kann die Zuschusszusage zurückgenommen und die Zuschussgewährung
vorzeitig (vor Ablauf der drei Jahre) eingestellt werden.
8. Vom
VVV wird erwartet, dass er vor der Stellenbesetzung ein schlüssiges Konzept
vorlegt, wie der Übergang der Geschäftsführung gestaltet werden soll, und für
die zu besetzende Stelle ein klares Aufgaben- und Anforderungsprofil erstellt.
Sachverhalt und Begründung:
Der mit der Bezugsvorlage vorgelegte gemeinsame Antrag zur künftigen
Unterstützung des VVV erhöht die an den VVV jährlich gewährten Zuschüsse um bis
zu 50.000 €. Die bislang gewährten Zuschüsse sind überwiegend allgemeine
Zuschüsse für laufende Aufgaben und nicht weiter konkret zweckgebunden. Der
jetzt vorgesehene Zuschuss ist jedoch auf konkrete, strukturelle Maßnahmen des
VVV bezogen.
Aus Sicht der Verwaltung bedarf es daher der Festlegung konkreter
Voraussetzungen und Modalitäten für die Zuschussauszahlung, die mit dieser
Vorlage vorgeschlagen werden.