In der Bezugsvorlage 2017_0372 wurde unter Punkt 2. Folgendes mitgeteilt:
„2. Wie kann die
Stadt Burgdorf mit Genehmigungsgesuchen zur Realisierung von Windenergieanlagen
(WEA) auf den Standortbereichen
Otze/Schillerslage oder
Dachtmissen umgehen?
Hierzu verwies die Region auf eine fachliche
Informationsveranstaltung, welche sie am 29.09.2017 ausrichtet. Dort werde
u. a. das novellierte BauGB thematisiert. Ein Professor aus Berlin wird
vortragen und auch zum Verhältnis
RROP/FNP in Sachen Windenergie
referieren.
Wenn bei der BImSch-Behörde (hier: bei der Region
Hannover) ein Bauantrag auf Genehmigung von WEA einginge, werde die Kommune
gemäß § 36 BauGB zur Erteilung ihres Einvernehmens beteiligt. Sollte
die Stadt ihr Einvernehmen verweigern, würde die BImSch-Behörde das
Einvernehmen ersetzten können.
Wenn die Stadt Burgdorf auf den als Vorranggebieten festgelegten Standortbereichen ein Planungserfordernis sieht, um kommunal zu steuern, kann sie einen Bebauungsplan aufstellen. Als Planungssicherungsinstrument hat sie so die Möglichkeit, den Bauantrag bzw. die Erklärung des Einvernehmens zurückzustellen.“
In der Sitzung des Ortsrates Schillerslage vom 09.11.2017 wurde dazu nachgefragt, ob es neue Informationen gibt, die sich bei dem genannten Termin ergeben haben. Außerdem würden im letzten Absatz Hoffnungen geweckt, dass es eine Lösung für die Problematik geben kann.
Zur Klärung der Angelegenheit wurde diese Ergänzungsvorlage zugesagt.
Die Informationsveranstaltung vom 29.09.2017 ergab keine neuen Erkenntnisse. Vielmehr wurde bestätigt, dass die Festlegungen des neuen Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) die Darstellungen im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Kommune ersetzen. Das RROP hat also – in punkto Windenergie – gegenüber dem FNP Vorrang.
Dazu nun folgende, allgemein gültige Erläuterungen:
Das Planungsrecht verfolgt verschiedene planungsrechtliche Ebenen: Land, Region (bzw. Landkreis) und Kommune. Auf Landesebene (Landesraumordnungsprogramm, LROP) werden Vorgaben, die auf der nachfolgenden Ebene der Regionalplanung zu berücksichtigen sind, gegeben. Auf der Ebene der Regionalplanung werden regionsweite raumbedeutsame Regelungen getroffen. Und erst auf der Ebene der Flächennutzungsplanung beginnt die kommunale Planungshoheit.
Dabei sind gemäß Baugesetzbuch (BauGB) zahlreiche Gesetze und Verordnungen zum Bau- und Planungsrecht zu berücksichtigen. Von großer Bedeutung sind z. B. die Grund-sätze, die im § 1 BauGB bestimmt sind.
U. a. heißt es dort im § 1 BauGB:
§ 1 Absatz 2 BauGB: „Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).“
§ 1 Absatz 3 BauGB: „Die Gemeinden haben Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. …“
§ 1 Absatz 4 BauGB: „Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.“
Für die Planung der Windenergienutzung bedeutet dies nun Folgendes:
Die Regionalplanung gibt – entsprechend der Zielsetzung aus dem LROP – mit dem RROP durch die Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung vor, wo/in welchen festgelegten Standortbereichen die raumbedeutsame Windenergienutzung überhaupt zugelassen werden darf.
Auf der Ebene der kommunalen Flächennutzungsplanung (FNP) sind diese Standortbereiche insofern zu übernehmen, als dass die Darstellungen im FNP den festgelegten Vorranggebieten des RROP angepasst sind. – Das heißt für Burgdorf: Die Stadt Burgdorf kann nur in den festgelegten Vorranggebieten – also für
·
Burgdorf
01 = Otze/Schillerslage
und
·
Burgdorf
03 = Dachtmissen
auch in ihrem FNP Flächen für die Windenergienutzung darstellen.
Darstellungen im FNP bedeuten für die Zulässigkeit von raumbedeutsamen
Windenergieanlagen, dass sie eben nur dort in den dargestellten Bereichen – und
nirgendwo anders im Gemeindegebiet – errichtet werden dürfen.
Wenn die Stadt Burgdorf das Erfordernis sieht, diese grundsätzliche
Zulässigkeit von raumbedeutsamen Windenergieanlagen in den im FNP dargestellten
Bereichen noch weiter zu konkretisieren, könnte sie auch noch für den jeweilig
dargestellten Bereich einen Bebauungsplan (B-Plan) aufstellen. In so einem
konkretisierenden B-Plan wäre als Art der baulichen Nutzung aber nur der Bau
von Windenergieanlagen genauer festsetzbar. – Also es könnte als Art der
baulichen Nutzung nun keine andere, wie z. B. Wohnbaunutzung oder eine
Freiflächennutzung festgesetzt werden. Denn: Die Bauleitpläne sind den
Zielen der Raumordnung anzupassen!
Das Erfordernis verbindlicher Festsetzungen in einem B-Plan könnte lediglich
darin gesehen werden, die Darstellung im FNP zu konkretisieren. Also z. B.
könnte die genaue Lage der einzelnen Windenergieanlagen im Geltungsbereich des
B-Plans festgesetzt werden.
Ob ein solches Erfordernis (vgl. § 1 Absatz 3 BauGB) zu sehen
ist, kann derzeit nicht beurteilt werden. Der Stadtverwaltung Burgdorf sind die
projektierten Vorhaben der Windenergie-Projektierer für die im RROP
festgelegten Vorranggebiete (Otze/Schillerslage – östlich B 3 bzw.
Dachtmissen) nicht bekannt.
Von Seiten der Stadtverwaltung ist nach wie vor zunächst zu klären, wie der Standortbereich Ehlershausen auch weiterhin im kommunalen FNP dargestellt werden kann. Wenn darüber Klarheit besteht, wird zunächst der im Verfahren befindliche sachliche Teil-FNP Windenergienutzung zu Ende geführt werden. Erst nachfolgend bzw. ggf. parallel wäre die Aufstellung eines/von B-Plänen mit Festsetzungen zu Windenergieanalgen vorstellbar.