Betreff
Planungsrechtliche Situation im Verhältnis RROP 2016 zum Sachlichen Teil-FNP Wind
Vorlage
2017 0372
Aktenzeichen
61-Teil-FNP-Wind
Art
M i t t e i l u n g
Untergeordnete Vorlage(n)

 

Zum Sachstand bzw. Verhältnis RROP zum FNP in Sachen Windenergienutzung wurde zuletzt anhand der Mitteilungsvorlage Nr. 2016 0109 berichtet. Dementsprechend wurden die Mitglieder des A-USB zum 10.01.2017, die Ortsräte und die Ortvorsteher im Februar d. J. informiert.

 

 

Aktuell ist das RROP 2016 mit seiner Bekanntmachung am 10.08.17 in Kraft getreten.

 

 

Danach sind im RROP 2016 folgende Vorranggebiete Windenergienutzung festgelegt:

·         Burgdorf 01 = Otze/Schillerslage         128 ha

und

·         Burgdorf 03 = Dachtmissen                  41 ha

Für den Bereich bei Ehlershausen ist hingegen kein Vorranggebiet festgelegt, weil dieser Standortbereich für ein entsprechendes „Vorranggebiet Windenergienutzung“ insbes. aufgrund des Kriteriums „Hochwasserschutz“ als nicht geeignet bewertet wurde.

 

Es wurde nunmehr klargestellt, dass die neuere Rechtsnorm – also hier das gerade in Kraft getretene RROP – die alte – also z. B. die derzeit wirksamen Darstellungen des kommunalen FNP ersetzt! Das RROP hat also – in punkto Windenergie – gegenüber dem FNP Vorrang.

Das bedeutet für Burgdorf z. B., dass:

-      Ein Bauantrag für Windenergieanlagen in Dachtmissen oder Otze/Schillerslage genehmigungsfähig sein könnte, weil das RROP hier Vorranggebiete festlegt

oder dass

-      ein Repowering-Vorhaben auf dem Standortbereich Ehlershausen eben nicht genehmigungsfähig wäre, weil das RROP hier nun kein Vorranggebiet mehr festlegt.

 

 

Vor diesem Hintergrund hat nun im September 2017 ein Gespräch bei der Region Hannover stattgefunden. Besprochen wurden folgende Fragestellungen:

 

 


 

1.    Wie kann der Standortbereich Ehlershausen wieder im RROP festgelegt werden?

Von Seiten der Region wird zum Standortbereich Ehlershausen erneut ausführlich dargelegt, dass er nach der ersten Entwurfsfassung RROP dem Kriterium „Hochwasserschutz“ folgend als Festlegung entfiel.

Ein Zieländerungsverfahren habe zur Folge, dass das gesamte Regionsgebiet erneut geprüft werden müsste.

Ein Zielabweichungsverfahren käme aber auch nicht in Frage, weil auch dann, wegen der anzulegenden Kriterien, nicht rechtskonform vorgegangen werden könnte. Es müssten auch andere Überschwemmungsgebiete in der Region in die Bewertung einbezogen werden.

Konkreter betrachtet, wäre aber zu klären, ob für den Standortbereich Ehlershausen eine Atypik vorliege und die Problematik einer vorliegenden fachlichen Uneinigkeit von Seiten der Wasserwirtschaft geklärt werden könnte. Denn auch unter Fachleuten der Wasserwirtschaft herrsche Uneinigkeit darüber, inwieweit Hochwasserschutz durch Windenergieanlagen (WEA) beeinträchtigt werde. Angeregt wurde daher, dass ggf. zu der fachjuristischen Prüfung, die die Stadt Burgdorf bereits hat durchführen lassen, auch ingenieurtechnische und/bzw. wasserwirtschaftliche Gutachten hilfreich sein könnten.

Nichtsdestotrotz seien die Hürden für ein Zielabweichungsverfahren hoch.

Nach ausführlicher Darlegung der Belange aus Sicht der Stadt Burgdorf wurde von Seiten der Region zugesagt, hausintern folgenden Angelegenheiten nachzugehen. D. h.:

-      Die Region prüft, ob auch andere „Vorranggebiete“ wegen des Kriteriums „Hochwasserschutz“ entfallen sind.

-      Die Region spricht mit der Wasserwirtschaft.

Im Anschluss kommt die Region wieder auf die Stadt Burgdorf zu.

Die Region Hannover zeigte sich einverstanden damit, dass die Stadt ihren Sachlichen Teil-FNP Wind bis auf Weiteres ruhen lässt.

 

2.    Wie kann die Stadt Burgdorf mit Genehmigungsgesuchen zur Realisierung von Windenergieanlagen (WEA) auf den Standortbereichen
Otze/Schillerslage oder Dachtmissen umgehen?

Hierzu verwies die Region auf eine fachliche Informationsveranstaltung, welche sie am 29.09.2017 ausrichtet. Dort werde u. a. das novellierte BauGB thematisiert. Ein Professor aus Berlin wird vortragen und auch zum Verhältnis RROP/FNP in Sachen Windenergie referieren.

Wenn bei der BImSch-Behörde (hier: bei der Region Hannover) ein Bauantrag auf Genehmigung von WEA einginge, werde die Kommune gemäß § 36 BauGB zur Erteilung ihres Einvernehmens beteiligt. Sollte die Stadt ihr Einvernehmen verweigern, würde die BImSch-Behörde das Einvernehmen ersetzten können.

Wenn die Stadt Burgdorf auf den als Vorranggebieten festgelegten Standortbereichen ein Planungserfordernis sieht, um kommunal zu steuern, kann sie einen Bebauungsplan aufstellen. Als Planungssicherungsinstrument hat sie so die Möglichkeit, den Bauantrag bzw. die Erklärung des Einvernehmens zurückzustellen.