Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt, die Straßenreinigungsgebührensatzung vom 14.12.2017 in der sich aus der Anlage 2 der Vorlage Nr. 2017 0418 ergebenden (und der Originalniederschrift als Anlage beigefügten) Fassung zu erlassen.
Sachverhalt und Begründung:
Mit der vom Rat am 08.12.2016 beschlossenen und am 01.01.2017 in Kraft getretenen Gebührensatzung für die Straßenreinigung wurden die Gebührensätze letztmalig geändert. Die Sätze wurden wie folgt festgesetzt:
Reinigungsklasse
1 nur Straßenwinterdienst 0,50 €
Reinigungsklasse
2 14-tägliche Reinigung einschl.
Straßen-
winterdienst 1,72
€
Reinigungsklasse
3 einmal wöchentliche Reinigung
einschl.
Straßenwinterdienst 2,18
€
Die Betriebsabrechnung für die Straßenreinigung im
Jahr 2016 zeigt eine Überdeckung in Höhe von insgesamt 49.960,67 € in
der Summe der Hauptkostenstellen auf. Im Bereich Straßenreinigung
(einschließlich Papierkorbentleerung) ist dabei in 2016 eine Überdeckung in
Höhe 32.246,39 € und im Winterdienst eine Überdeckung in Höhe von 17.714,28 €
entstanden. Die Überdeckungen in den Bereichen Straßenreinigung und
Winterdienst sind entsprechend § 5 Abs. 2 Nds. Kommunalabgabengesetz
(NKAG) innerhalb der auf die Feststellung folgenden drei Jahre auszugleichen.
Bezüglich der Ursachen der errechneten Überdeckungen verweise ich auf die
ausführlichen Erläuterungen in der Betriebsabrechnung.
Die Betriebsabrechnung für die Straßenreinigung im Jahr 2016, die mit der entsprechenden Kalkulation der Gebühren ab 2018 (Seite 18 ff.) Grundlage dieser Vorlage ist, ist als Anlage 1 beigefügt.
Das Betriebsergebnis einschließlich der Verrechnung der Vorjahresergebnisse führt zu einer Reduzierung (minus 0,20 € bzw. 0,17 € jährlich je Meter Straßenfront) des Gebührensatzes für die Straßenreinigung sowie zu einer Erhöhung des Gebührensatzes für den Winterdienst (plus 0,26 € jährlich je Meter Straßenfront). Bei einer Frontlänge von z. B. 20 Metern würde sich die Jahresgebühr um insgesamt 1,20 € (Reinigungsklasse 2) sowie um 1,80 € (Reinigungsklasse 3) geringfügig erhöhen.
Nach § 5 Abs. 1 NKAG soll das Gebührenaufkommen die Kosten der jeweiligen Einrichtung decken, jedoch nicht übersteigen. Durch die Änderung der Kosten, ist eine Erhöhung der Gebührensätze erforderlich. Die Kalkulation hat folgende Gebührenhöchstsätze ab 2018 ergeben:
Reinigungsklasse 1 nur
Straßenwinterdienst 0,76
€
Reinigungsklasse 2 14-tägliche
Reinigung einschl. Straßen-
winterdienst 1,78
€
Reinigungsklasse 3 einmal
wöchentliche Reinigung
einschl.
Straßenwinterdienst 2,27
€
II. Finanzielle Auswirkungen
In dem als Anlage 2
beigefügten Entwurf einer neuen Straßenreinigungsgebührensatzung vom
14.12.2017 sind die neu kalkulierten Gebührensätze berücksichtigt worden. Die
vorgeschlagenen Gebührensätze führen im Vergleich zu den bisherigen Sätzen bei
Berücksichtigung der aktuellen Veranlagungsmeter zu einer Erhöhung der
Einnahmen in 2018 in Höhe von 40.000,00 €. Der Haushaltsansatz in 2018 kann
somit auf insgesamt 410.000,00 € festgesetzt werden.
Das OVG Lüneburg hatte am 30.01.2017 in mehreren Urteilen (Az. 9 LB
216/16 u. a) gegen eine andere niedersächsische Kommune entschieden, dass der
Frontmetermaßstab im Straßenreinigungsgebührenrecht nur rechtmäßig ist, wenn
seine konkrete Ausgestaltung im Einzelfall gewährleistet, dass die Eigentümer aller Grundstücke von denen die
Straßenreinigung tatsächlich in Anspruch genommen wird, entsprechend dem Umfang
der Inanspruchnahme und dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes
veranlagt werden. In der Regel setzt eine rechtmäßige Ausgestaltung des
Frontmetermaßstabs voraus, dass bei Anliegergrundstücken
neben der anliegenden auch die
der gereinigten Straße zugewandten
Grundstücksseite berücksichtigt wird. Die Vernachlässigung der zugewandten
Seite bei Anliegergrundstücken sei gleichheitswidrig im Blick darauf, dass die
zugewandte Seite bei Hinterliegergrundstücken
sehr wohl als Veranlagungsgrundlage gilt. Auch die Bevorteilung sog. Hammer- oder Pfeifenstielgrundstücke (sie
grenzen nur mit einer schmalen Zuwegung an die gereinigte Straße und
liegen im Übrigen ganz überwiegend hinter einem anderen Anliegergrundstück),
die nur mit der Breite der Zufahrt an die gereinigte Straße veranlagt werden,
sei eine nicht zu rechtfertigende
Besserstellung gegenüber „normalen“ Anliegergrundstücken. Eine Überprüfung
aller Grundstücke in Burgdorf (ca. 8.500) hat ergeben, dass von dieser Änderung
ca. 350 Grundstücke betroffen sein werden.
Für die Hinterliegergrundstücke sollte
die bisherige Ermäßigung von 25 % der
Zuwegung (§ 6 der bisherigen Satzung) nicht
mehr berücksichtigt werden, da auch diese Grundstücke gegenüber den
Anliegergrundstücken bevorteilt werden und der Einnahmeausfall (ca. 8.500,00 €)
dieses Privilegierungstatbestandes durch die Erhöhung des Allgemeinanteils getragen
werden müsste. Betroffen wären hier ca. 1200 Grundstücke.
Da neben der Stadt Burgdorf auch viele andere Kommunen in Niedersachsen
ihre Straßenreinigungsgebührensatzungen nach diesen Urteilen entsprechend
ergänzen mussten, wurde in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe in Zusammenarbeit
mit dem Niedersächsischen Städtetag und einer Rechtsanwaltkanzlei eine Mustersatzung entworfen.
Der Gebührenmaßstab für Anlieger- und Hinterliegergrundstücke (§ 4 der
Gebührensatzung der Stadt Burgdorf) wurde daher entsprechend der Mustersatzung
erweitert.
Aufgrund des Umfangs der dargestellten Änderungen und da die Satzung
darüber hinaus in Teilen entsprechend der Mustersatzung neu strukturiert wurde,
wurde an Stelle einer Änderung der bisherigen Satzung vom 08.12.2016 eine
Neufassung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung erstellt.