Betreff
Neufassung der Straßenreinigungsgebührensatzung
Vorlage
2017 0418
Art
Beschlussvorlage

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt, die Straßenreinigungsgebührensatzung vom 14.12.2017 in der sich aus der Anlage 2 der Vorlage Nr. 2017 0418 ergebenden (und der Originalniederschrift als Anlage     beigefügten) Fassung zu erlassen.

 

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Mit der vom Rat am 08.12.2016 beschlossenen und am 01.01.2017 in Kraft getretenen Gebührensatzung für die Straßenreinigung wurden die Gebührensätze letztmalig geän­dert. Die Sätze wurden wie folgt festgesetzt:

 

Reinigungsklasse 1      nur Straßenwinterdienst                                         0,50 €

 

Reinigungsklasse 2      14-tägliche Reinigung einschl. Straßen-

                                         winterdienst                                                              1,72 €

 

Reinigungsklasse 3      einmal wöchentliche Reinigung

                                         einschl. Straßenwinterdienst                                 2,18 €

 

 

Die Betriebsabrechnung für die Straßenreinigung im Jahr 2016 zeigt eine Über­deckung in Höhe von insgesamt 49.960,67 € in der Summe der Hauptkostenstellen auf. Im Bereich Straßenreinigung (einschließlich Papierkorbentleerung) ist dabei in 2016 eine Überdeckung in Höhe 32.246,39 € und im Winterdienst eine Überdeckung in Höhe von 17.714,28 € entstanden. Die Überdeckungen in den Bereichen Straßenreinigung und Winterdienst sind entsprechend § 5 Abs. 2 Nds. Kommunalabgabengesetz (NKAG) innerhalb der auf die Feststellung folgenden drei Jahre auszugleichen. Bezüglich der Ursachen der errechneten Überdeckungen verweise ich auf die ausführlichen Erläuterungen in der Betriebsabrechnung.

 

Die Betriebsabrechnung für die Straßenreinigung im Jahr 2016, die mit der entsprechen­den Kalkulation der Gebühren ab 2018 (Seite 18 ff.) Grundlage dieser Vorlage ist, ist als Anlage 1 beigefügt.

 

Das Betriebsergebnis einschließlich der Verrechnung der Vorjahresergebnisse führt zu einer Reduzierung (minus 0,20 € bzw. 0,17 € jährlich je Meter Straßenfront) des Ge­bührensatzes für die Straßenreinigung sowie zu einer Erhöhung des Gebührensatzes für den Winterdienst (plus 0,26 € jährlich je Meter Straßenfront). Bei einer Front­länge von z. B. 20 Metern würde sich die Jahresgebühr um insgesamt 1,20 € (Reini­gungsklasse 2) sowie um 1,80 € (Reinigungsklasse 3) geringfügig erhöhen.

 

Nach § 5 Abs. 1 NKAG soll das Gebührenaufkommen die Kosten der jeweiligen Einrichtung decken, jedoch nicht übersteigen. Durch die Änderung der Kosten, ist eine Erhöhung der Gebührensätze erforderlich. Die Kalkulation hat folgende Gebührenhöchstsätze ab 2018 ergeben:

 

Reinigungsklasse 1      nur Straßenwinterdienst                                           0,76 €

 

Reinigungsklasse 2      14-tägliche Reinigung einschl. Straßen-

                                         winterdienst                                                                 1,78 €

 

Reinigungsklasse 3      einmal wöchentliche Reinigung

                                         einschl. Straßenwinterdienst                                   2,27 €

 

 

II.       Finanzielle Auswirkungen

 

In dem als Anlage 2 beigefügten Entwurf einer neuen Straßenrei­nigungsgebührensatzung vom 14.12.2017 sind die neu kalkulierten Gebührensätze be­rücksichtigt worden. Die vorgeschlagenen Gebüh­rensätze führen im Vergleich zu den bisherigen Sätzen bei Berücksichtigung der aktuellen Veranlagungsmeter zu einer Erhöhung der Einnahmen in 2018 in Höhe von 40.000,00 €. Der Haushaltsansatz in 2018 kann somit auf insgesamt 410.000,00 € festgesetzt wer­den.

 

Das OVG Lüneburg hatte am 30.01.2017 in mehreren Urteilen (Az. 9 LB 216/16 u. a) gegen eine andere niedersächsische Kommune entschieden, dass der Frontmetermaßstab im Straßenreinigungsgebührenrecht nur rechtmäßig ist, wenn seine konkrete Ausgestaltung im Einzelfall gewährleistet, dass die Eigentümer aller Grundstücke von denen die Straßenreinigung tatsächlich in Anspruch genommen wird, entsprechend dem Umfang der Inanspruchnahme und dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes veranlagt werden. In der Regel setzt eine rechtmäßige Ausgestaltung des Frontmetermaßstabs voraus, dass bei Anliegergrundstücken neben der anliegenden auch die der gereinigten Straße zugewandten Grundstücksseite berücksichtigt wird. Die Vernachlässigung der zugewandten Seite bei Anliegergrundstücken sei gleichheitswidrig im Blick darauf, dass die zugewandte Seite bei Hinterliegergrundstücken sehr wohl als Veranlagungsgrundlage gilt. Auch die Bevorteilung sog. Hammer- oder Pfeifenstielgrundstücke (sie grenzen nur mit einer schmalen Zuwegung an die gereinigte Straße und liegen im Übrigen ganz überwiegend hinter einem anderen Anliegergrundstück), die nur mit der Breite der Zufahrt an die gereinigte Straße veranlagt werden, sei eine nicht zu rechtfertigende Besserstellung gegenüber „normalen“ Anliegergrundstücken. Eine Überprüfung aller Grundstücke in Burgdorf (ca. 8.500) hat ergeben, dass von dieser Änderung ca. 350 Grundstücke betroffen sein werden.

 

Für die Hinterliegergrundstücke sollte die bisherige Ermäßigung von 25 % der Zuwegung (§ 6 der bisherigen Satzung) nicht mehr berücksichtigt werden, da auch diese Grundstücke gegenüber den Anliegergrundstücken bevorteilt werden und der Einnahmeausfall (ca. 8.500,00 €) dieses Privilegierungstatbestandes durch die Erhöhung des Allgemeinanteils getragen werden müsste. Betroffen wären hier ca. 1200 Grundstücke.

 

Da neben der Stadt Burgdorf auch viele andere Kommunen in Niedersachsen ihre Straßenreinigungsgebührensatzungen nach diesen Urteilen entsprechend ergänzen mussten, wurde in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe in Zusammenarbeit mit dem Niedersächsischen Städtetag und einer Rechtsanwaltkanzlei eine Mustersatzung entworfen.

 

Der Gebührenmaßstab für Anlieger- und Hinterliegergrundstücke (§ 4 der Gebührensatzung der Stadt Burgdorf) wurde daher entsprechend der Mustersatzung erweitert.

 

Aufgrund des Umfangs der dargestellten Änderungen und da die Satzung darüber hinaus in Teilen entsprechend der Mustersatzung neu strukturiert wurde, wurde an Stelle einer Änderung der bisherigen Satzung vom 08.12.2016 eine Neufassung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung erstellt.