Finanz. Auswirkungen in Euro |
Produktkonto |
ErgHH |
FinHH |
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Einmalige Kosten: |
€ |
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Laufende Kosten: |
73.500 € /98.000 € |
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x |
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Haushaltsmittel stehen zur Verfügung: |
x nein |
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Beschlussvorschlag:
1.
Ständigen
Vertretungen der Leitungen in den Kindertagesstätten werden Leitungsfreistellungszeiten
in Höhe von 20 % der nach § 5 Absatz 1 der Niedersächsischen Kindertagesstättengesetzes
vorgesehenen Leitungsfreistellung zum 01.04.2018 bzw. darauffolgenden nächstmöglichen
Zeitpunkt eingeräumt.
2.
Der mit
der Leitungsfreistellung verbundene Personalkostenmehraufwand in Höhe von 73.500
€ wird in den Haushalt 2018 eingestellt.
3.
Die
freien Kindertagesstättenträger haben auf Antrag die Möglichkeit, eine gleichlautende
Leitungsfreistellung für ihre ständigen Vertretungen in den jeweiligen Kindertagesstätten
vorzunehmen.
Sachverhalt und Begründung:
Im Rahmen der Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes haben sich die Tarifvertragsparteien unter anderem darauf verständigt, die Protokollerklärung Nr. 4 zur Entgeltordnung im Sozial- und Erziehungsdienst um einen Satz 2 zu ergänzen.
Die Protokollerklärung lautet nunmehr wie folgt:
₁Ständige Vertreterinnen/Vertreter
sind nicht Vertreterinnen und Vertreter in Urlaubs- und sonstigen
Abwesenheitsfällen. ₂Je
Kindertagesstätte soll eine ständige Vertreterin oder ein ständiger
Vertreter der Leiterin oder des Leiters bestellt werden.
Die Benennung von Mitarbeiter*Innen der Kindertagesstätten zu ständigen Vertretungen der Leitungen erfüllt nun ein Tarifmerkmal in der Entgeltordnung für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien soll die Leitungsebene in den Kindertagesstätten gestärkt werden.
Die Stadt Burgdorf, als Träger eigener Kindertagesstätten, hat bereits ständige Vertreterinnen und Vertreter bestellt. Ist die Leitung abwesend, nehmen diese die Vertretung wahr. Darüber hinaus findet keine Vertretung statt bzw. wurden keine Leitungsaufgaben übertragen.
Diese bislang praktizierte Leitungsvertretung ist nach Satz 1 der Protokollerklärung nicht mehr ausreichend. Unter den unbestimmten Rechtsbegriff der „ständigen Vertreterinnen und Vertreter“ fallen nicht die Vertreterinnen und Vertreter, die ausschließlich in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen tätig sind. Im Umkehrschluss kann von einer ständigen Vertretung der Leitung einer Kindertageseinrichtung nur dann ausgegangen werden, wenn der betroffenen Person durch ausdrückliche Anordnung dauernd Aufgaben, die zum eigentlichen Leitungsbereich zählen, zur Erledigung übertragen werden.
Zur Umsetzung der Protokollerklärung spielt die Frage der Leitungsfreistellung für ständige Leitungsvertreterinnen und -vertreter mithin eine wesentliche Rolle. Denn neben der Entgeltzahlung für die ständige Übernahme von Leitungsaufgaben müssen den Kräften auch Zeiten zur Verfügung gestellt werden, in denen die Aufgaben erledigt werden können.
Doch nicht nur tarifrechtliche Gründe (Protokollerklärung) sprechen für eine entsprechende Vorgehensweise. Leitungsfreistellungszeiten sind in § 5 Absatz 1 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) geregelt. Demnach ist die Leitung einer Kindertageseinrichtung für jede Gruppe mindestens fünf Stunden wöchentlich von der Arbeit in der Gruppe freizustellen. Umfasst eine Kindertageseinrichtung mindestens vier Gruppen, von denen eine Gruppe ganztags (mehr als sechs Stunden täglich) betreut wird, erhöht sich die Freistellung um weitere zehn Stunden wöchentlich.
Die bestehende Regelung ist seit 1995 unverändert. Die Anforderungen, die an die Leitungen sowie die pädagogischen Mitarbeiter*Innen in einer Kindertageseinrichtung gestellt werden, haben sich hingegen durch Bereuungszeitenausweitungen und Betreuungsangebotserweiterung um Krippen- und Hortangebote vielfältig verändert.
1995 bestand das pädagogische Team einer Kindergartenhalbtagsgruppe aus zwei pädagogischen Fachkräften. Zwei pädagogische Fachkräfte können heute die wöchentliche Betreuungszeit selbst in Vollzeit nicht mehr abdecken. Je Gruppe sind heute i.d.R. drei pädagogische Fachkräfte tätig. In der Krippengruppe mit Einführung der dritten pädagogischen Fachkraft vier pädagogische Fachkräfte. Hauswirtschaftskräfte, Hausmeister und Reinigungskräfte gilt es gleichermaßen zu betreuen, so dass sich die Personalverantwortung deutlich erhöht hat.
Die Angebotsstruktur ist im Hinblick auf den Ganztagsbetrieb aber auch im Hinblick auf das Betreuungsangebotsspektrum (Betreuung vom vollendeten ersten Lebensjahr bis hin zum 12. Lebensjahr) einem deutlichen Wandel unterzogen worden. Immer mehr Qualitätsprozesse finden in den Einrichtungen Einkehr. Kinderschutz, Netzwerke und Kooperationen zur ganzheitlichen Arbeit sind Aufgabenschwerpunkte, die im Verlauf der Jahre hinzugekommen sind und noch hinzukommen werden. Die Elternzusammenarbeit gestaltet sich mit zunehmender Betreuungszeit intensiver. Nicht zuletzt tragen zahlreiche rechtliche Bestimmungen (bspw. veränderte Datenschutzbestimmungen, unterschiedliche Sorgerechtsregelungen etc.) zu einem erhöhten administrativen Aufwand bei.
Für ein funktionierendes und sich stets veränderndes qualitatives Angebot in den Kindertageseinrichtungen ist ein starkes Leitungstandem daher eine wichtige Voraussetzung. Sich weiterhin verändernde Prozesse müssen gut vorbereitet und begleitet werden.
Vor diesem Hintergrund hat auch das ev.-luth. Kirchenkreisamt Burgdorfer Land ab dem nächst möglichen Zeitpunkt Leitungsfreistellungszeiten für seine ständigen Vertretungen in der ev.-luth. Kindertagestätte Pusteblume und der Paulus-Krippe am Kirchenzentrum beantragt. Es wird darum gebeten, den ständigen Vertretungen 20 % der gemäß § 5 Absatz 1 KiTaG vorgeschriebenen Leitungsfreistellungen einzuräumen.
Bei der Höhe
der beantragten Leitungsfreistellung orientiert sich der Kirchenkreis an seinen
Erfahrungen aus der Nachbarkommune Lehrte. Der Kirchenkreis führt dazu aus: „Die Leitungen empfinden die Möglichkeit, Aufgaben dauerhaft ihrer Stellvertretung
übertragen zu können sowie die zeitlichen Ressourcen für eine inhaltlichen
Austausch in der Leitungsebene zu haben, als echte Entlastung. Zudem ist der
Informationsfluss gegeben, was bei einer ggf. längeren Erkrankung der Leitung
eine reibungslose Übernahme der Leitungsaufgabe gewährleistet.“
Die Stadt Lehrte bestätigt den positiven, entlastenden Effekt, der mit der Freistellung verbunden ist. Zahlreiche andere regionsangehörige Kommunen haben sich entweder in gleicher oder vergleichbarer Größenordnung auf den Weg gemacht.
Empfehlung:
Es wird empfohlen, eine zusätzliche Freistellung der ständigen Vertretungen vom Gruppendienst im Umfang von 20 % der gemäß § 5 Absatz 1 KitaG als Mindestzeit vorgeschriebenen Leitungsfreistellungszeiten zur adäquaten Aufgabenerledigung umzusetzen.
Zeitliche Umsetzbarkeit:
Die ständigen Leitungsvertretungen sind alle im Gruppendienst eingesetzt. Die empfohlene Leitungsfreistellung wirkt sich in Folge auf die Dienstpläne aus. Die Anpassung der bestehenden Dienstpläne ist im Fall der Zustimmung sukzessive in 2018 vorgesehen. Da vor der Umsetzbarkeit zudem der Haushalt in Kraft getreten sein muss, wird als frühestmöglicher Umsetzungszeitpunkt der 01.04.2018 angestrebt.
Finanzielle Auswirkungen:
Die mit der Empfehlung verbundenen zusätzlichen Leitungsfreistellungzeiten sind abhängig von der Einrichtungsgröße und für die städtischen Kindertagesstätten im Folgenden tabellarisch dargestellt:
Kita |
Leitungsfreistellungzeiten (Stunden) |
|
Leitung(en) |
ständige Vertretung |
|
Kita Freibad |
30 |
6 |
Kita Gartenstraße |
12,5 |
2,5 |
Kita Otze |
30 |
6 |
Kita Ramlingen-Ehlershausen |
30 |
6 |
Kita Schillerslage |
10 |
2 |
Kita Sorgensen (< 40 Kinder) |
7,5 |
- |
Kita Südstern |
47,5 |
9,5 |
Kita Weststadt |
47,5 |
9,5 |
Der in den städtischen Kindertagesstätten mit der Stundenausweitung verbundene jährliche Personalkostenmehraufwand ist mit rund 73.000 € zu beziffern. Für die Kindertagesstätten in freier Trägerschaft ist ein Betrag in Höhe von rund 47.000 € zu berücksichtigen.
Demgegenüber steht eine zu erwartende Finanzhilfeerhöhung in Höhe von insgesamt jährlich rund 22.000 €.
Der Gesamtaufwand beträgt mithin jährlich 98.000 € und für den Zeitraum vom 01.04.2018 – 31.12.2018 anteilig 73.500 €.