Beschlussvorschläge:
zu a) Der
Verwaltungsausschuss nimmt von dem Inhalt der Vorlage Kenntnis.
zu b) entfällt.
Sachverhalt:
Gem. § 39 b NGO können sich mindestens zwei Ratsfrauen oder Ratsherren zu einer Fraktion oder zu einer Gruppe zusammenschließen. Der Unterschied zwischen einer Fraktion und einer Gruppe besteht darin, dass Fraktionsmitglieder aufgrund der gleichen, Gruppenmitglieder aufgrund verschiedener Wahlvorschläge, ihren Sitz im Rat erworben haben.
Schließen sich Fraktionen zu einer Gruppe zusammen, so verlieren sie zwar nicht zwangsläufig ihren Fraktionsstatus, sie können jedoch bei der Verteilung der Ausschusssitze und -vorsitze ausschließlich als Gruppe berücksichtigt werden.
Wegen der Rechte, die einer Fraktion oder Gruppe zustehen, ist eine gemeinsame Erklärung der Ratsmitglieder, die sich zu einer Fraktion bzw. Gruppe zusammenschließen wollen, unerlässlich.
Ich bitte deshalb, die Bildung
einer Fraktion oder Gruppe, ihre Bezeichnung, die Namen der oder des
Vorsitzenden, des/der stellvertretenden Vorsitzenden und der einzelnen
Mitglieder dem Ratsvorsitzenden (§ 18 Abs. 3 Geschäftsordnung) bis spätestens
02. November 2006 schriftlich mitzuteilen.
Die Feststellung, welche Fraktionen und
Gruppen gebildet wurden, ist in der konstituierenden Sitzung nach der
Pflichtenbelehrung und Verpflichtung der Ratsmitglieder zu treffen.