Finanz. Auswirkungen in Euro |
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Beschlussvorschlag:
Als Schaubeauftragte für die Gewässer
III. Ordnung werden für die 18. Wahlperiode des Rates
................................................................. bestellt. Die
Schaubeauftragten können sich gegenseitig vertreten. Darüber hinaus soll
der/die jeweils amtierende Naturschutzbeauftragte zu den Gewässerschauen
eingeladen werden.
Sachverhalt und Begründung:
Gem. § 11 der Gewässerunterhaltungsverordnung für die Region Hannover führen die Gemeinden und Städte für die in ihrem Gebiet vorhandenen Gewässer III. Ordnung nach Bedarf oder auf Verlangen der Wasserbehörde Gewässerschauen durch. Dazu sind Schaubeauftragte und deren Stellvertreter/innen für die Dauer der Wahlperiode des Rates zu bestellen. Bisher wurden auf Vorschlag der Ratsfraktionen zwei Personen als Schaubeauftragte benannt, die sich in der Vergangenheit auch gegenseitig vertreten haben. Außerdem ist der jeweils amtierende Naturschutzbeauftragte zu den Gewässerschauen eingeladen worden.
Ein bestimmtes Prozedere und die Anzahl der Schaubeauftragten sind nicht vorgeschrieben. Die Verwaltung schlägt vor, auch weiterhin zwei Personen als Schaubeauftragte zu benennen, die sich gegenseitig vertreten können. Die Schaubeauftragten müssen nicht Mitglied des Rates sein. Darüber hinaus soll der/die jeweils amtierende Naturschutzbeauftragte zu den Gewässerschauen eingeladen werden.
Die Schaubeauftragten sollten nach Vorschlag der Ratsfraktionen durch den Verwaltungsausschuss benannt werden.