Betreff
Widmung von Straßen
Vorlage
2017 0119
Aktenzeichen
66.014.003
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die in der Anlage 1 aufgeführten Straßen, Wege und Plätze werden gemäß § 6 des Nieders. Straßengesetzes (NStrG) als Gemeindestraßen für den öffentlichen Straßenverkehr gewidmet.

Sachverhalt und Begründung:

 

Die in Anlage 1 aufgeführten Straßen, Wege und Plätze sollen gemäß § 6 des Nieders. Straßengesetzes (NStrG) für den öffentlichen Straßenverkehr gewidmet werden. Die Widmung ist ein Verwaltungsakt, durch den die Öffentlichkeit einer Straße im Rechtssinne begründet wird. Der Gebrauch der öffentlichen Straße ist jedermann im Rahmen der Widmung der verkehrsrechtlichen Vorschriften als Gemeingebrauch gestattet.

 

Sofern die Widmung auf bestimmte Verkehrsarten beschränkt werden soll, ist die Zweckbestimmung in der Zusammenstellung in Anlage 1 (Übersicht der zu widmenden Flächen) unter „Beschränkung auf bestimmte Nutzungsarten“ vermerkt.

Lagepläne der zu widmenden Straßenflächen sind in den Anlagen 2 bis 9 beigefügt.

 

Die weiterführenden Straßen im Gewerbepark Nordwest (2. Bauabschnitt) sind noch nicht endgültig hergestellt. Mit der Widmung wird die verkehrliche Erschließung der anliegenden Gewerbegrundstücke gesichert (Sicherung der Zufahrt über einen öffentlichen Verkehrsweg). Der Endausbau erfolgt voraussichtlich, wenn mindestens 80 % der Grundstücke bebaut sind.

 

Die in den Anlagen 3 bis 9 gekennzeichneten Straßen(teil)flächen stehen der Allgemeinheit bereits seit (teilweise Jahrzehnten) zur Verfügung und wurden bisher nicht gewidmet, bzw. nicht im Straßenbestandsverzeichnis aufgenommen. Mit dem förmlichen Widmungsbeschluss soll nunmehr die Eigenschaft als öffentliche Straße im Sinne des NStrG erklärt werden.

 

Die Stadt ist in allen Fällen Eigentümerin und Trägerin der Straßenbaulast.

 

Die rechtlichen Voraussetzungen für die Widmung nach § 6 Abs. 2 NStrG sind somit erfüllt.

 

 

 

 

Anlage 1: Übersicht der zu widmenden Flächen

Anlage 2-9: Lagepläne der zu widmenden Flächen