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Beschlussvorschlag:
Entsprechend den
Benennungen durch die Fraktionen / Gruppen stellt der Rat die Mitglieder des
Verwaltungsrates der Stadtsparkasse wie folgt fest:
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Mitglied |
benannt durch Fraktion
/ Gruppe |
1 |
Bürgermeister Alfred
Baxmann gem. § 12 Abs. 1 NSpG -oder |
--- |
1 a |
Herr / Frau
................. gem. § 12 Abs. 2
NSpG |
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Der Rat bestätigt gem. § 110 Nds. Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
i. V. m. §§ 36 / 37 der Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei
Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)
die nachfolgend aufgeführten Mitglieder des Verwaltungsrates als Vertreter der
Beschäftigten sowie die Ersatzmitglieder, die durch Wahl vom 27.10.2016 nach
dem NPersVG gewählt wurden:
Innerbetriebliche Vertreter:
Werden nachgereicht
Sachverhalt und Begründung:
Gemäß § 13 Abs. 7 i. V. m. § 13 Abs. 2 des Nieders. Sparkassengesetzes (NSpG) wird der Verwaltungsrat der Stadtsparkasse (SSK) für die Dauer der Wahlperiode des Trägers gebildet.
Nach § 7 Abs. 1 der Satzung der SSK Burgdorf besteht der Verwaltungsrat aus:
1) dem / der Vorsitzenden
2) fünf nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 NSpG bestätigten Mitgliedern
3) den Mitgliedern, die nach dem Nieders. Personalvertretungsgesetz (NPersVG) gewählt werden.
A Vorsitzende/r
Vorsitzender des Verwaltungsrats ist der Hauptverwaltungsbeamte des Trägers, soweit nicht der Rat eines seiner Mitglieder zur oder zum Vorsitzenden gewählt hat (§ 12 Abs. 1 NSpG).
Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine erste stellv. Vorsitzende / einen ersten stellv. Vorsitzenden und eine zweite stellv. Vorsitzende / einen zweiten stellv. Vorsitzenden (§ 12 Abs. 2 NSpG).
Soll es bei dem Hauptverwaltungsbeamten als geborenem Verwaltungsratsvorsitzenden bleiben, so ist dies der gesetzliche Regelfall (§ 12 Abs. 1 NSpG; 1. Alternative) und bedarf keines bestätigenden Beschlusses des Rates, nicht einmal der besonderen Aufnahme in die Tagesordnung. Wird im Rahmen des Tagesordnungspunktes „Bildung des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse Burgdorf“ ein Antrag auf Wahl einer oder eines vom Hauptverwaltungsbeamten abweichenden Verwaltungsratsvorsitzenden gestellt, so muss dieser Punkt separat vor der Wahl der sonstigen Verwaltungsratsmitglieder behandelt werden. Ein solcher Beschluss hat nach § 13 Abs. 2 Satz 3 NSpG Auswirkungen auf die Sitzverteilung:
Eine gewählte Verwaltungsratsvorsitzende / ein gewählter Verwaltungsratsvorsitzender ist bei der Ermittlung der Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Fraktionen oder Gruppen entfallen, auf diejenige Fraktion oder Gruppe anzurechnen, der sie oder er angehört.
In diesem Fall hat der Bürgermeister gemäß § 12 Abs. 4 NSpG eine beratende Stimme im Verwaltungsrat.
B Ratsmitglieder des Trägers der
Stadtsparkasse
Gemäß § 13 Abs. 5 NSpG werden fünf Verwaltungsratsmitglieder von den im Rat vertretenen Fraktionen und Gruppen entsprechend den Vorschriften des § 71 Abs. 2, 5, und 10 NKomVG, d. h. nach dem Verfahren Hare-Niemeyer, entsandt.
Von den Mitgliedern des Verwaltungsrates, die von der Vertretung des Trägers entsandt werden, darf nicht mehr als die Hälfte dem Rat angehören (§ 13 Abs. 2 Satz 3 NSpG). In dieses Kontingent wird auch der / die Vorsitzende eingerechnet (§ 13 Abs. 2 Satz 4 NSpG).
Für die übrigen nicht dem Rat der Stadt Burgdorf angehörenden zu entsendenden Vertreter gilt die Voraussetzung, dass die Mitglieder zur Vertretung des Trägers wählbar sein müssen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 NSpG). Darüber hinaus sollen die Mitglieder des Verwaltungsrates wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde besitzen (§ 13 Abs. 1 NSpG).
Bei der Auswahl der Mitglieder müssen bestimmte Ausschließungsgründe beachtet werden. Der Personenkreis, der dem Verwaltungsrat nicht angehören darf, ist in § 14 NSpG aufgezählt, der dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt ist. Zur Information habe ich als Anlage 2 das Musteranschreiben der Stadtsparkasse beigefügt.
Für die Mitglieder des Verwaltungsrates gelten bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten die Sorgfaltspflichten und Verantwortlichkeiten der Vorstandsmitglieder (bei der Geschäftsführung ist die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden). Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Sparkasse zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung ohne grobe Fahrlässigkeit annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohl der Sparkasse zu handeln.
Für Verwaltungsratsmitglieder, die dem Verwaltungsrat schon als ordentliche Mitglieder angehört haben, ist in der Regel eine solche Fraktionsstellungnahme nicht notwendig. Um das nachvollziehen zu können, ist in dem Personalbogen der Zeitraum, in dem die frühere Mitgliedschaft im Verwaltungsrat bestand, anzugeben.
Anhand der gebildeten Fraktionen ist dieser Vorlage eine Musterberechnung für die Sitzverteilung beigefügt. Durch Gruppenbildung(en) können sich die Berechnungen entsprechend verändern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei einem Abweichen vom gesetzlichen Regelfall (d. h. bei der Wahl einer oder eines Vorsitzenden) nicht fünf, sondern sechs Sitze zu berücksichtigen sind und die oder der Vorsitzende dann der Fraktion oder Gruppe anzurechnen ist, die sie oder ihn vorgeschlagen hat.
C Mitglieder nach dem Nieders.
Personalvertretungsgesetz
Gemäß § 110 Abs. 2 NPersVG beträgt die Anzahl der Vertreter der Beschäftigten die Hälfte der Mitgliederzahl, die in der Satzung vorgeschrieben ist. Somit sind 2,5, d. h. 3 Vertreter zu berücksichtigen. Jeder dritte Vertreter der Beschäftigten darf nicht Beschäftigter der Einrichtung sein.
Nach § 110 Abs. 3 NPersVG ist für jeden zu besetzenden Sitz mindestens die doppelte Anzahl der Personen zu wählen.
§ 110 Abs. 4 NPersVG sieht vor, dass die Vertreterinnen / Vertreter der Beschäftigten durch die Vertretung des Trägers (hier durch den Rat) bestätigt werden müssen, wobei die Entscheidung die sich aus dem Ergebnis der Wahl ergebende Reihenfolge der gewählten Personen berücksichtigten soll.
Gemäß § 37 WO-EwZ sind auch die jeweiligen Ersatzmitglieder für die innerbetrieblichen und sonstigen Vertreter zu bestätigen.
Die Mitglieder nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung werden in Kürze gewählt. Die Wahlergebnisse sollen zur Ratssitzung vorliegen, so dass die Mitglieder nach dem Nieders. Personalvertretungsgesetz benannt werden können.
Der neu gebildete Verwaltungsrat tagt solange ohne Beschäftigtenvertreter, bis diese vom Rat bestätigt worden sind. Die Wirksamkeit der Beschlüsse des ohne Beschäftigtenvertreter besetzten Verwaltungsrates wird hierdurch nicht berührt (§ 110 Abs. 5 NPersVG). Es empfiehlt sich jedoch, die Bestätigung der Beschäftigtenvertreter zeitgleich mit der Beschlussfassung zur Bildung des Verwaltungsrates vorzunehmen.
Anlagen
Anlage 1 – Auszug Nds. Sparkassengesetz
Anlage 2 – Merkblatt für Verwaltungsratsmitglieder
Anlage 3 - Berechnungsmuster