Finanz. Auswirkungen in Euro |
Produktkonto |
ErgHH |
FinHH |
||
Einmalige Kosten: |
€ |
|
|||
Laufende Kosten: |
€ |
|
|||
Haushaltsmittel stehen zur Verfügung: |
nein |
||||
Beschlussvorschlag:
Auf Vorschlag der hierzu
berechtigten Fraktionen werden folgende Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher
bestimmt:
Vorschlag von Fraktion |
für
Ortschaft |
Ortsvorsteherin/ Ortsvorsteher |
CDU |
Beinhorn |
|
CDU |
Dachtmissen |
|
CDU |
Heeßel |
|
CDU |
Hülptingsen |
|
CDU |
Sorgensen |
|
CDU |
Weferlingsen |
|
Die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher sind in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen.
Sachverhalt und Begründung:
Nach § 10 der Hauptsatzung der Stadt Burgdorf sind für die
Ortschaften
Beinhorn,
Dachtmissen,
Heeßel,
Hülptingsen,
Sorgensen und
Weferlingsen
Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher zu bestimmen.
Gem. § 96 Abs. 1 NKomVG bestimmt der Rat die Ortsvorsteherin oder den Ortsvorsteher für die Dauer der Wahlperiode aufgrund des Vorschlags der Fraktion, deren Mitglieder der Partei oder Wählergruppe angehören, die in der Ortschaft bei der Wahl der Ratsfrauen und Ratsherren die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los über das Vorschlagsrecht.
Die Bestimmung der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers erfolgt durch Beschluss nach § 66 NKomVG. Die Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher müssen in der Ortschaft, für die sie bestellt werden, wohnen und sind in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen.