Finanz. Auswirkungen in Euro |
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Haushaltsmittel stehen zur Verfügung: |
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Beschlussvorschlag:
Die Funktion der / des stellv. Ratsvorsitzenden
übernehmen die / der 1. stellv. BürgermeisterIn, die / der 2. stellv.
BürgermeisterIn, (die / der 3. Stellv. BürgermeisterIn) in der gleichen
Reihenfolge.
Sachverhalt und Begründung:
Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 NKomVG beschließt
der Rat über die Vertretung der/des Ratsvorsitzenden.
Die entsprechenden Formulierungen des
Landesrechts geben einen Inhalt des Beschlusses nicht vor, weshalb sowohl eine
bestimmte Person berufen werden kann als auch der jeweilige Inhaber einer
Funktion, z. B. der/die stellv. Bürgermeister/in.
Außerdem bestimmt der Rat auch die Anzahl der
Vertreter.
Es ist darauf hinzuweisen, dass dem Rat nicht
angehörende Personen nicht zum/zur Vertreter/in des/der Ratsvorsitzenden
bestellt werden können.