Sachverhalt und Begründung:
Gem. § 60 NKomVG sind die Ratsfrauen und Ratsherren zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl von dem Bürgermeister förmlich zu verpflichten, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu beachten.
Da die Konstituierung des Rates im Kern in
der Wahl des Ratsvorsitzenden besteht, sind die Ratsfrauen und Ratsherren vor
der Wahl des Ratsvorsitzenden förmlich zu verpflichten.
Der Verpflichtung geht die Pflichtenbelehrung
nach § 43 NKomVG voraus, die sich auf die Bestimmungen der §§ 40 - 42 NKomVG
bezieht.
Die Texte der §§ 40 - 43 und 60 NKomVG sind
dieser Vorlage als Anlage beigefügt.
Mit Beschluss
vom 05.02.2009 hat der Rat eine Ratsvorschrift zur Annahme von unentgeltlichen
Leistungen erlassen, die ebenfalls in der Anlage beigefügt ist. Diese
Ratsvorschrift ist von den Ratsmitgliedern zu beachten.