Beschlussvorschlag:
zu a) Der Verwaltungsausschuss nimmt von der Vorlage Kenntnis.
zu b) 1. Die Stadt Burgdorf wird gem. § 111 Abs. 2
NGO sowie entsprechend den Benennungen durch die Fraktionen/Gruppen in der Verbandsversammlung
des ‚Zweckverbandes Volkshochschule Ostkreis Hannover’ vertreten durch:
Mitglieder |
benannt durch Fraktion/Gruppe |
stellv. Mitglieder |
benannt durch Fraktion/Gruppe |
1. |
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2. |
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3. |
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4. |
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5. Erster Stadtrat Dagobert Strecker |
gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 NKomZG |
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2. Die Stadt Burgdorf wird im Verbandsausschuss
des ‚Zweckverbandes Volkshochschule Ostkreis Hannover’ durch folgendes (aus der
Mitte der vorstehenden vier Verbandsversammlungsmitglieder) gewählte Mitglied
und bei dessen Verhinderung durch folgendes (aus der Mitte der vorstehenden
vier Verbandsversammlungsmitglieder) gewählte stellv. Mitglied vertreten.
Mitglied |
Stellv. Mitglied |
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sowie dem Ersten Stadtrat, Herrn Dagobert
Strecker, gem. § 8 Abs. 1 b) i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 NkomZG.
Sachverhalt und Begründung:
Die Städte Burgdorf, Lehrte und Sehnde sowie die Gemeinden Isernhagen und Uetze haben unter der Bezeichnung ‚Volkshochschule Ostkreis Hannover’ einen Zweckverband nach dem Nds. Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) gebildet.
Nach der Verbandsordnung vom 12.05.2005 und der im November 2005 in Kraft getretenen ‚1. Satzung’ zur Änderung der Verbandsordnung des Zweckverbandes ‚Volkshochschule Ostkreis Hannover’ sind die Organe dieses Zweckverbandes:
a) die Verbandsversammlung
b) der Verbandsausschuss
c) die Verbandsgeschäftsführerin oder der Verbandsgeschäftsführer.
Nach § 5 Nr. 1 der Verbandsordnung hat die Stadt Burgdorf in der Verbandsversammlung fünf Stimmen. Entsprechend dem Anteil der Stimmen sind in die Verbandsversammlung Vertreterinnen/Vertreter zur Ausübung des Stimmrechts zu entsenden. Sie unterliegen dem Weisungsrecht des Rates und des Verwaltungsausschusses des jeweiligen Verbandsmitgliedes. Die Stimmen eines Verbandesmitgliedes können nur einheitlich abgegeben werden.
Gem. § 5 Nr. 2 der Verbandsverordnung müssen die zusätzlich zu den Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten oder den anderen Bediensteten gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 NKomZG zu benennenden Vertreterinnen und Vertreter Ratsmitglieder der Verbandsmitglieder sein. Infolge dessen sind von Seiten der Stadt Burgdorf neben dem Hauptverwaltungsbeamten - oder einer/einem anderen Bediensteten - vier Ratsmitglieder in die Verbandsversammlung zu entsenden.
Gem. § 8 Abs. 2 der Verbandsordnung werden die Mitglieder des Verbandsausschusses in der Weise berufen, dass jedes Verbandsmitglied aus der Mitte seiner Vertreterinnen und Vertreter in der Verbandsversammlung ein Mitglied in den Verbandsausschuss benennt. Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist eine stimmberechtigte Vertreterin und ein stimmberechtigter Vertreter für den Verhinderungsfall zu wählen, wobei zu beachten ist, dass der Verbandsausschuss aus
a) je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Verbandsmitglieder
b) den Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten oder den anderen Bediensteten gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 NKomZG der Verbandsmitglieder,
c) der Verbandsgeschäftsführerin oder dem Verbandsgeschäftsführer mit beratender Stimme,
besteht.
Gem. § 51 Abs. 6 NGO sind die (vier) Vertreterinnen oder Vertreter für die Verbandsversammlung nach dem in § 51 Abs. 2 und 3 beschriebenen, d.h. dem Verfahren nach Hare-Niemeyer zu bestimmen.
Der Rat kann jedoch aufgrund eines einstimmigen Beschlusses gem. Abs. 10 (§ 51 NGO) von dem in den Absätzen 2 und 3 vorgeschriebenen Besetzungsverfahren abweichen.
Die Vorschriften über Wahlen (§ 48 NGO) finden Anwendung.
Für die Benennung der vier zu entsendenden Vertreterinnen/Vertreter in die Verbandsversammlung wird auf die beigefügten Fallbeispiele 1 und 2 Bezug genommen.