Betreff
3. Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung
Vorlage
2016 1115
Art
Beschlussvorlage

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die als Anlage 1 der Vorlage 2016 1115 sowie der Originalniederschrift als Anlage     beigefügte

 

3. Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung

 

wird beschlossen.

Sachverhalt und Begründung:

 

Mit der vom Rat der Stadt Burgdorf am 10.05.2012 beschlossenen 1. Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung vom 10.12.2009 wurde der Vergnügungssteuersatz ab dem 01.07.2012 auf 14 v. H. des monatlichen Einspielergebnisses fest­gesetzt.

 

Aufgrund der angespannten Haushaltslage hat der Rat in dem zusammen mit der Haus­haltssatzung 2016 beschlossenen Haushalts­sicherungskonzept 2016, eine Anhebung des Prozentsatzes für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ab dem 01.07.2016 auf 15 v. H. des monatlichen Einspielergebnisses vorgesehen.

 

Ein Steuersatz von 15 % entwickelt keine erdrosselnde Wirkung. Wie die Vergangenheit deutlich zeigt, musste in Burgdorf trotz der Umstellung auf eine Besteuerung nach dem Einspielergebnis zum 01.01.2010 auf 12% und der Erhöhung zum 01.07.2012 auf 14 %, kein Standort einer Spielhalle  aufgegeben werden. Vielmehr hat die Gesamtanzahl der Aufsteller von 18 auf 22 sowie die Anzahl der Geldgewinnspielgeräte von 90 auf 117 in Spielhallen und Gaststätten seit damals zugenommen. Die hier bekannten monatlichen Einspielergebnisse der Jahre 2013 bis einschließlich 2015 sind gerade bei den Spielhallen relativ konstant bzw. zeigen einen deutlichen Zuwachs. Eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Geräteaufstellerinnen und Geräteaufsteller ist daher durch den vorgeschlagenen Steuersatz nicht erkennbar.  

 

 

Als Einspielergebnis gilt entsprechend § 6 Abs. 3 der Vergnügungssteuersatzung die Bruttokasse. Dieses errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse (inklusive der Veränderungen der Röhren- und Staplerinhalte) abzüglich Nachfüllungen, Falschgeld und Fehlgeld.

Die Rechtsprechung empfiehlt,  diesen Satzungsinhalt, auch aufgrund neuerer technischer Entwicklungen,  um die Begriffe des Prüftestgeldes und des Fehlbetrages beim  Einspielergebnis zu erweitern. Der Fehlbetrag beinhaltet neben Röhren- bzw. Hopper-Entnahmen, auch die Geldschein-Dispenser-Entnahmen (ein „Dispenser“ ermöglicht die Auszahlung von Gewinnen mittels Geldscheinen, „Hopper“ sind Geldvorratsbehälter für Münzen, „Stapler“ entsprechen der Münzröhre, hier werden Scheine vorgehalten).

 

 

Finanzielle Auswirkungen

 

Unter Berücksichtigung der Veranlagungsgrundlagen zum Jahresende 2015 ergeben sich durch die Anhebung des Prozentsatzes für das Haushaltsjahr 2016 voraussichtlich Mehr­erträge in Höhe von rd. 14.000,00 €.