Beschlussvorschlag:
Die als Anlage 1 der Vorlage 2016 1115 sowie der Originalniederschrift
als Anlage beigefügte
3. Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung
wird beschlossen.
Sachverhalt und Begründung:
Mit der vom Rat der Stadt Burgdorf am 10.05.2012
beschlossenen 1. Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung vom
10.12.2009 wurde der Vergnügungssteuersatz ab dem 01.07.2012 auf 14 v. H. des monatlichen
Einspielergebnisses festgesetzt.
Aufgrund der angespannten Haushaltslage hat
der Rat in dem zusammen mit der Haushaltssatzung 2016 beschlossenen Haushaltssicherungskonzept
2016, eine Anhebung des Prozentsatzes für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ab
dem 01.07.2016 auf 15 v. H. des
monatlichen Einspielergebnisses vorgesehen.
Ein Steuersatz von 15 % entwickelt keine
erdrosselnde Wirkung. Wie die Vergangenheit deutlich zeigt, musste in Burgdorf
trotz der Umstellung auf eine Besteuerung nach dem Einspielergebnis zum
01.01.2010 auf 12% und der Erhöhung zum 01.07.2012 auf 14 %, kein Standort
einer Spielhalle aufgegeben werden.
Vielmehr hat die Gesamtanzahl der Aufsteller von 18 auf 22 sowie die Anzahl der
Geldgewinnspielgeräte von 90 auf 117 in
Spielhallen und Gaststätten seit damals zugenommen. Die hier bekannten
monatlichen Einspielergebnisse der Jahre 2013 bis einschließlich 2015 sind gerade bei den Spielhallen
relativ konstant bzw. zeigen einen deutlichen Zuwachs. Eine Gefährdung der
wirtschaftlichen Existenz der Geräteaufstellerinnen und Geräteaufsteller ist
daher durch den vorgeschlagenen Steuersatz nicht erkennbar.
Als Einspielergebnis gilt entsprechend § 6
Abs. 3 der Vergnügungssteuersatzung die Bruttokasse. Dieses errechnet sich aus
der elektronisch gezählten Kasse (inklusive der Veränderungen der Röhren- und
Staplerinhalte) abzüglich Nachfüllungen, Falschgeld und Fehlgeld.
Die Rechtsprechung empfiehlt, diesen Satzungsinhalt, auch aufgrund neuerer
technischer Entwicklungen, um die
Begriffe des Prüftestgeldes und des
Fehlbetrages beim Einspielergebnis zu erweitern. Der
Fehlbetrag beinhaltet neben Röhren- bzw. Hopper-Entnahmen, auch die
Geldschein-Dispenser-Entnahmen (ein „Dispenser“ ermöglicht die Auszahlung von
Gewinnen mittels Geldscheinen, „Hopper“ sind Geldvorratsbehälter für Münzen,
„Stapler“ entsprechen der Münzröhre, hier werden Scheine vorgehalten).
Finanzielle
Auswirkungen
Unter Berücksichtigung der
Veranlagungsgrundlagen zum Jahresende 2015 ergeben sich durch die Anhebung des
Prozentsatzes für das Haushaltsjahr 2016 voraussichtlich Mehrerträge in Höhe
von rd. 14.000,00 €.