Finanz. Auswirkungen in Euro |
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Beschlussvorschlag:
Aus Anlass der Kommunalwahlen am 11.09.2016 werden der
Gemeindewahlleiter Lutz Philipps und die stellvertretende Gemeindewahlleiterin
Silke Vierke aus ihren Ämtern abberufen.
Gemäß § 9 Abs. 1 NKWG ist der Bürgermeister Gemeindewahlleiter und der
Vertreter im Amt stellvertretender Gemeindewahlleiter.
Sachverhalt und Begründung:
Am 11. September 2016 findet die Kommunalwahl statt. Zu den Wahlorganen auf örtlicher Ebene gehört die Gemeindewahlleitung (GemeindewahlleiterIn sowie stellvertretende/r WahlleiterIn).
§ 9 Abs. 1 Nieders. Kommunalwahlgesetz (NKWG) bestimmt, dass jeweils die / der BürgermeisterIn WahlleiterIn ist. StellvertreterIn ist jeweils der/die VertreterIn im Amt.
Nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 NKWG kann der Rat Bedienstete der Gemeinde zur Wahlleitung berufen. Da bei der letzten Kommunalwahl 2011 auch die Direktwahl des Bürgermeisters erfolgte, hatte der Rat von dieser Regelung Gebrauch gemacht und Herrn Lutz Philipps zum Gemeindewahlleiter und Frau Silke Vierke zur stellv. Gemeindewahlleiterin berufen. Der Berufungsbeschluss bezog sich auf die Kommunalwahl 2011.
Zu den Kommunalwahlen 2016 soll wieder die gesetzliche Regelung nach § 9 Abs. 1 NKWG zum Tragen kommen, wonach der Bürgermeister und sein allgemeiner Vertreter die Gemeindewahlleitung bilden.
Aus Gründen der Rechtssicherheit wird empfohlen, dass der Rat die bisherige Gemeindewahlleitung abberuft.