Beschlussvorschlag:
zu a) Der
Verwaltungsausschuss hat von dem Inhalt der Vorlage Kenntnis genommen.
zu b) 1. Der Rat beschließt, die Mitglieder und die stellv. Mitglieder des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse Burgdorf auf der Grundlage eines einheitlichen - zwischen den Fraktionen/Gruppen/Ratsmitgliedern abgestimmten - Wahlvorschlages zu wählen.
(Einen entsprechenden Wahlvorschlag müssten die Fraktionen/Gruppen/Ratsmitglieder bis zur konstituierenden Sitzung miteinander erarbeiten).
2. Der Rat beschließt, einstimmig den einheitlichen - zwischen den Fraktionen/Gruppen/Ratsmitgliedern abgestimmten - und der Sitzungsniederschrift als Anlage beigefügten Wahlvorschlag anzunehmen.
Auf der Grundlage dieses Wahlvorschlages setzt sich der Verwaltungsrat der Stadtsparkasse Burgdorf wie folgt zusammen:
Die Zusammensetzung wird in der
Sitzungsniederschrift festgehalten.
A l t e r n a t i v:
3. Entsprechend den Benennungen durch die Fraktionen/Gruppen stellt der Rat die Mitglieder und die stellv. Mitglieder des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse Burgdorf wie folgt fest:
Mitglieder |
benannt durch Fraktion/ Gruppe |
1. Bürgermeister Alfred Baxmann gem. § 12 Abs. 1 1. Halbsatz NSpG - o d e r - |
---- |
alternativ: 1 a) Herr/Frau gem. § 12 Abs. 1 2. Halbsatz NSpG |
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2. |
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3. |
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4. |
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5. |
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*
6. bei Alternative 1 a)
Bürgermeister Alfred Baxmann
gem. § 12 Abs. 4 NSpG mit
beratender Stimme
* Nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats darf der Vertretung des Trägers (hier Rat der Stadt Burgdorf) angehören (§ 13 Abs. 2 Satz 3 NSpG).
4. Der Rat bestätigt gem. § 110 NPersVG i.V.m. § 36 WO-EwZ die nachfolgend aufgeführten Mitglieder des Verwaltungsrats als Vertreter der Beschäftigten, die durch Wahl nach dem Nds. Personalvertretungsgesetz (NPersVG) gewählt wurden:
Innerbetriebliche
Vertreter:
1. Pockrandt, Hans-Helmut
2. Lehmberg, Uwe
Außerbetriebliche
Vertreter:
1. Hartmann, Olaf
Sachverhalt und Begründung:
Gem. § 13 Abs. 7 i.V.m. § 13 Abs. 2 des Nds. Sparkassengesetzes (NSpG) vom 16.12.2004 wird der Verwaltungsrat der Stadtsparkasse für die Dauer der Wahlperiode des Trägers (§ 1 Abs. 3 Satzung der Stadtsparkasse Burgdorf) gebildet.
Die 15. Wahlperiode endet am 31.10.2006, so dass in der konstituierenden Sitzung des Rates auch der Verwaltungsrat der Stadtsparkasse neu zu bilden ist.
Nach § 4 Abs. 1 der Satzung der Stadtsparkasse Burgdorf in der Fassung der ersten Änderung vom 19.12.2002 (gleichlautend auch der § 7 der Neufassung des Satzungsentwurfs) besteht der Verwaltungsrat aus
a) dem Vorsitzenden (der oder dem Vorsitzenden)
b) fünf nach § 12 Abs. 5 NSpG (neu § 11 Abs. 1 Nr. 2 NSpG) bestätigten Mitgliedern und
c) drei Mitgliedern als Vertreter der Bediensteten nach § 110 (früher § 104 a) des Personalvertretungsgesetzes (neu: den Mitgliedern, die nach dem Nds. Personalvertretungsgesetz gewählt werden).
Vorsitzende/Vorsitzender des Verwaltungsrats ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte des Trägers, soweit nicht der Rat eines seiner Mitglieder zur oder zum Vorsitzenden wählt (§ 12 Abs. 1 NSpG).
Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine erste stellv. Vorsitzende oder einen ersten stellv. Vorsitzenden und eine zweite stellv. Vorsitzende oder einen zweiten stellv. Vorsitzenden (§ 12 Abs. 2 NSpG).
Die Mitglieder nach § 4 Abs. 1 c) (neu § 7 Abs. 1 Nr. 3) sind bereits am 18.10.2006 gewählt worden.
Die Wahlergebnisse wurden mir mit Schreiben vom 19.10.2006 wie folgt bekannt gegeben, wobei § 110 Abs. 3 NPersVG zu beachten ist (für jeden der zu besetzenden Sitze wird mindestens die doppelte Anzahl der Personen gewählt):
I. Wahl der innerbetrieblichen Vertreter
1. Pockrandt, Hans-Helmut
2. Lehmberg, Uwe
3. Dittmann, Ralf
4. Hoppe, Rolf
II. Wahl der
außerbetrieblichen Vertreter:
1. Hartmann,
Olaf
2. Schmidt,
Peter
§ 110 Abs. 4 NPersVG sieht vor,
dass die Vertreterinnen/Vertreter der Beschäftigten durch die Vertretung des
Trägers (hier durch den Rat) bestätigt werden müssen, wobei die Entscheidung
die sich aus dem Ergebnis der Wahl ergebende Reihenfolge der gewählten Personen
berücksichtigen soll.
Beachtenswert ist auch, dass der
(neu gebildete) Verwaltungsrat solange ohne Beschäftigtenvertreter tagt, bis
diese von der Vertretung des Trägers bestätigt worden sind. Die Wirksamkeit der
Beschlüsse des ohne Beschäftigtenvertreter besetzten Verwaltungsrates würde
hierdurch nicht berührt (vgl. § 110 Abs. 5 NPersVG). Es empfiehlt sich jedoch,
die Bestätigung der Beschäftigtenvertreter zeitgleich mit der Beschlussfassung
zur Bildung des Verwaltungsrates vorzunehmen.
Ersatzmitglieder der
Beschäftigten kommen - gleichlautend mit dem Wegfall der Stellvertreter der
Verwaltungsratsmitglieder - nicht mehr in Betracht.
Die formulierte
Beschlussempfehlung nimmt auf diesen Sachverhalt Rücksicht.
Gem. § 13 Abs. 5 NSpG in der ab
01.01.2005 geltenden Fassung werden die (in § 4 Abs. 1 b) der Sparkassensatzung
- neu § 7 Abs. 1 Nr. 2 - festgelegten) fünf Verwaltungsratsmitglieder von den im Rat vertretenen Fraktionen und Gruppen
entsprechend der Vorschriften des § 51 Abs. 2, 5 und 10 der NGO, d.h. nach dem
Verfahren Hare-Niemeyer entsandt.
Sofern sich der Rat jedoch
auf einen einheitlichen Vorschlag einigt (für das Verfahren zur
Bestimmung der von kommunalen Trägern zu entsendenden Mitglieder des
Verwaltungsrats der Sparkasse verweist § 13 Abs. 5 NSpG auf § 51 Abs. 2, 4 und
9 NGO. Da es sich insoweit um eine dynamische Verweisung handelt, gilt
ab dem 01.11.2006 grundsätzlich nicht mehr das d’Hondtsche Höchstzahlverfahren,
sondern das Proportionalverfahren nach Hare-Niemeyer gem. § 51 Abs. 2, 5 und 10
NGO neu), kann dieser durch einen einstimmigen Beschluss des Rates angenommen
werden (§ 13 Abs. 5 NSpG i.V.m. § 51 Abs. 10 NGO).
Von den Mitgliedern des
Verwaltungsrates, die von der Vertretung des Trägers entsandt werden, darf
nicht mehr als die Hälfte dieser Vertretung (hier Rat der Stadt Burgdorf)
angehören (§ 13 Abs. 2 Satz 3 NSpG). Hierzu zählt auch der/die zusätzliche
Vorsitzende des Verwaltungsrats (die/der nach § 12 Abs. 1, 2. Halbsatz NSpG
durch den Rat anstelle des ‚geborenen’ Vorsitzenden gewählt wurde), die/der in
diese Kontingentberechnung mit eingerechnet wird (§ 13 Abs. 2 Satz 4 NSpG).
Für die übrigen nicht dem Rat der
Stadt Burgdorf angehörenden zu entsendenden Vertreter in den Verwaltungsrat der
Stadtsparkasse gilt die Voraussetzung, dass diese Mitglieder zur Vertretung des
Trägers wählbar sein müssen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 NSpG). Darüber hinaus sollten
die Mitglieder des Verwaltungsrates wirtschaftliche Erfahrung und
Sachkunde besitzen (§ 13 Abs. 1 NSpG).
Anders als nach dem bis zum
31.12.2004 geltenden Sparkassengesetz schreibt das ab 01.01.2005 geltende Nds.
Sparkassengesetz nicht mehr eine
Stellvertretung der Mitglieder des Verwaltungsrates für den Fall der
Verhinderung vor.
Die Mitglieder des
Verwaltungsrates werden für die Dauer der Wahlperiode (Ratsperiode) gewählt (§
13 Abs. 7 NSpG). Die Tätigkeit des Verwaltungsrates wird darüber hinaus bis zum
Zusammentreten des neu gebildeten Verwaltungsrates ausgeübt.
Scheidet ein
Verwaltungsratsmitglied vorzeitig aus, so entsendet der Träger - hier der Rat
-, der das Verwaltungsratsmitglied entsandt hat, für den Rest der Wahlperiode
des Verwaltungsrats ein neues Verwaltungsratsmitglied, was bedeutet, dass eine
neue Wahl durchzuführen ist. Diese erfolgt aufgrund eines neuen
Wahlvorschlages, welcher derjenigen Fraktion oder Gruppe zusteht, auf deren
Vorschlag der oder die Ausgeschiedene gewählt war.
Wie eingangs ausgeführt, ist gem.
§ 12 Abs. 1 NSpG Vorsitzende oder Vorsitzender des Verwaltungsrates die
Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte des Trägers, soweit
nicht dessen Vertretung, (Rat) eines ihrer Mitglieder zur oder zum Vorsitzenden
wählt.
Soll es bei der
Hauptverwaltungsbeamtin oder beim Hauptverwaltungsbeamten als geborene(m)
Verwaltungsratsvorsitzende(n) bleiben, so ist dies der gesetzliche Regelfall (§
12 Abs. 1 NSpG; 1. Alternative) und bedarf keines bestätigenden Beschlusses des
Rates, nicht einmal der besonderen Aufnahme in die Tagesordnung.
Wird im Rahmen des
Tagesordnungspunktes ‚Bildung des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse Burgdorf`
‚ein Antrag auf Wahl einer oder eines von der Hauptverwaltungsbeamtin oder vom
Hauptverwaltungsbeamten abweichenden Verwaltungsratsvorsitzenden gestellt, so
muss dieser Punkt separat vor der Wahl
der sonstigen Verwaltungsratsmitglieder behandelt werden.
Denn wenn eine oder ein von der
Hauptverwaltungsbeamtin oder vom Hauptverwaltungsbeamten abweichende(r) Verwaltungsratsvorsitzende(r)
gewählt worden ist, so hat dies nach § 13 Abs. 2 Satz 3 NSpG Auswirkungen auf
die Sitzverteilung:
Eine gewählte
Verwaltungsratsvorsitzende oder ein gewählter Verwaltungsratsvorsitzender ist
bei der Ermittlung der Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Fraktionen oder
Gruppen entfallen, auf diejenige Fraktion oder Gruppe anzurechnen, der sie oder
er angehört.
Bei der Auswahl der Mitglieder
müssen bestimmte Ausschließungsgründe beachtet werden. Der Personenkreis, der
dem Verwaltungsrat nicht angehören darf,
ist in § 14 NSpG aufgezählt, der dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt
ist.
Ferner ist von den Fraktionen und
Gruppen bereits bei der Aufstellung ihrer Wahlvorschläge zu beachten, dass die
nach den Wählbarkeitsvoraussetzungen in Frage kommenden Bürgerinnen und Bürger wirtschaftliche
Erfahrung und Sachkunde (§ 13 Abs. 1 NSpG)
besitzen.
Für die Mitglieder des
Verwaltungsrates gelten bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten die Sorgfaltspflichten
und Verantwortlichkeiten der Vorstandsmitglieder (bei der Geschäftsführung ist
die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters
anzuwenden). Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der
Sparkasse zum Ersatz des hieraus entstandenen Schadens als Gesamtschuldner
verpflichtet. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das
Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung ohne grobe
Fahrlässigkeit annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum
Wohl der Sparkasse zu handeln.
Eine entsprechende Stellungnahme
der Fraktion bzw. Gruppe ist später dem von jedem Verwaltungsratsmitglied zu
erstellenden Personalbogen (Anlage 2)
beizufügen. Dabei reicht die einfache Bescheinigung, dass wirtschaftliche
Erfahrung und Sachkunde vorliegen, im Normalfall nicht aus, sondern es bedarf
insoweit einer Begründung.
Für Verwaltungsratsmitglieder,
die dem Verwaltungsrat schon als ordentliche oder stellvertretende Mitglieder
angehört haben, ist in der Regel eine solche Fraktionsstellungnahme nicht
notwendig. Um das nachvollziehen zu können, sollte in dem Personalbogen der
Zeitraum, in dem die frühere Mitgliedschaft im Verwaltungsrat bestand,
angegeben werden.
In den Anlagen 3.1 - 3.2 sind die sich nach dem Verfahren Hare-Niemeyer -
bezogen auf zwei Konstellationsbeispiele - ergebenden Sitzverteilungen
dargestellt, die die Grundlage der Sitzverteilung bilden könnten. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass bei einem Abweichen vom gesetzlichen Regelfall (d.h. bei
der Wahl einer oder eines Vorsitzenden) nicht fünf, sondern sechs Sitze zu
berücksichtigen sind und die oder der Vorsitzende dann der Fraktion oder Gruppe
anzurechnen ist, die sie oder ihn vorgeschlagen hat.