Betreff
Bildung des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse Burgdorf
Vorlage
0023/06/16.WP
Aktenzeichen
10 -894-12 Ro/kn
Art
Beschlussvorlage alt

Beschlussvorschlag:

 

zu a)    Der Verwaltungsausschuss hat von dem Inhalt der Vorlage Kenntnis genommen.

 

zu b)    1.     Der Rat beschließt, die Mitglieder und die stellv. Mitglieder des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse Burgdorf auf der Grundlage eines einheitlichen - zwischen den Fraktionen/Gruppen/Ratsmitgliedern abgestimmten - Wahlvorschlages zu wählen.

 

                 (Einen entsprechenden Wahlvorschlag müssten die Fraktionen/Gruppen/Ratsmitglieder bis zur konstituierenden Sitzung miteinander erarbeiten).

 

            2.     Der Rat beschließt, einstimmig den einheitlichen - zwischen den Fraktionen/Gruppen/Ratsmitgliedern abgestimmten - und der Sitzungsniederschrift als Anlage beigefügten Wahlvorschlag anzunehmen.

 

                 Auf der Grundlage dieses Wahlvorschlages setzt sich der Verwaltungsrat der Stadtsparkasse Burgdorf wie folgt zusammen:

 

                   Die Zusammensetzung wird in der Sitzungsniederschrift festgehalten.

 

 

                   A l t e r n a t i v:

 

            3.     Entsprechend den Benennungen durch die Fraktionen/Gruppen stellt der Rat die Mitglieder und die stellv. Mitglieder des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse Burgdorf wie folgt fest:

                  

Mitglieder

benannt durch Fraktion/

Gruppe

1.         Bürgermeister Alfred Baxmann gem. § 12 Abs. 1

            1. Halbsatz NSpG     - o d e r -

 

 

----

alternativ:

1 a)      Herr/Frau                                            

            gem. § 12 Abs. 1

            2. Halbsatz NSpG

 

2.

 

3.

 

4.

 

5.

 

                   *

 

                   6.     bei Alternative 1 a)

                        Bürgermeister Alfred Baxmann

                        gem. § 12 Abs. 4 NSpG mit

                        beratender Stimme

 

                   *           Nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats darf der Vertretung des Trägers (hier Rat der Stadt Burgdorf) angehören (§ 13 Abs. 2 Satz 3 NSpG).

 

 

            4.     Der Rat bestätigt gem. § 110 NPersVG i.V.m. § 36 WO-EwZ die nachfolgend aufgeführten Mitglieder des Verwaltungsrats als Vertreter der Beschäftigten, die durch Wahl nach dem Nds. Personalvertretungsgesetz (NPersVG) gewählt wurden:

 

 

                 Innerbetriebliche Vertreter:

 

                   1.     Pockrandt, Hans-Helmut

 

                   2.     Lehmberg, Uwe

 

 

                 Außerbetriebliche Vertreter:

 

                   1.     Hartmann, Olaf

Sachverhalt und Begründung:

 

 

Gem. § 13 Abs. 7 i.V.m. § 13 Abs. 2 des Nds. Sparkassengesetzes (NSpG) vom 16.12.2004 wird der Verwaltungsrat der Stadtsparkasse für die Dauer der Wahlperiode des Trägers (§ 1 Abs. 3 Satzung der Stadtsparkasse Burgdorf) gebildet.

 

Die 15. Wahlperiode endet am 31.10.2006, so dass in der konstituierenden Sitzung des Rates auch der Verwaltungsrat der Stadtsparkasse neu zu bilden ist.

 

Nach § 4 Abs. 1 der Satzung der Stadtsparkasse Burgdorf in der Fassung der ersten Änderung vom 19.12.2002 (gleichlautend auch der § 7 der Neufassung des Satzungsentwurfs) besteht der Verwaltungsrat aus

 

a)    dem Vorsitzenden (der oder dem Vorsitzenden)

b)    fünf nach § 12 Abs. 5 NSpG (neu § 11 Abs. 1 Nr. 2 NSpG) bestätigten Mitgliedern und

c)    drei Mitgliedern als Vertreter der Bediensteten nach § 110 (früher § 104 a) des Personalvertretungsgesetzes (neu: den Mitgliedern, die nach dem Nds. Personalvertretungsgesetz gewählt werden).

 

Vorsitzende/Vorsitzender des Verwaltungsrats ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte des Trägers, soweit nicht der Rat eines seiner Mitglieder zur oder zum Vorsitzenden wählt (§ 12 Abs. 1 NSpG).

 

Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine erste stellv. Vorsitzende oder einen ersten stellv. Vorsitzenden und eine zweite stellv. Vorsitzende oder einen zweiten stellv. Vorsitzenden (§ 12 Abs. 2 NSpG).

 

Die Mitglieder nach § 4 Abs. 1 c) (neu § 7 Abs. 1 Nr. 3) sind bereits am 18.10.2006 gewählt worden.

 

Die Wahlergebnisse wurden mir mit Schreiben vom 19.10.2006 wie folgt bekannt gegeben, wobei § 110 Abs. 3 NPersVG zu beachten ist (für jeden der zu besetzenden Sitze wird mindestens die doppelte Anzahl der Personen gewählt):

 

 

I.     Wahl der innerbetrieblichen Vertreter

 

       1.     Pockrandt, Hans-Helmut

 

       2.     Lehmberg, Uwe

 

       3.     Dittmann, Ralf

 

       4.       Hoppe, Rolf

 

 

II.    Wahl der außerbetrieblichen Vertreter:

 

       1.     Hartmann, Olaf

       2.     Schmidt, Peter

 

 

§ 110 Abs. 4 NPersVG sieht vor, dass die Vertreterinnen/Vertreter der Beschäftigten durch die Vertretung des Trägers (hier durch den Rat) bestätigt werden müssen, wobei die Entscheidung die sich aus dem Ergebnis der Wahl ergebende Reihenfolge der gewählten Personen berücksichtigen soll.

 

Beachtenswert ist auch, dass der (neu gebildete) Verwaltungsrat solange ohne Beschäftigtenvertreter tagt, bis diese von der Vertretung des Trägers bestätigt worden sind. Die Wirksamkeit der Beschlüsse des ohne Beschäftigtenvertreter besetzten Verwaltungsrates würde hierdurch nicht berührt (vgl. § 110 Abs. 5 NPersVG). Es empfiehlt sich jedoch, die Bestätigung der Beschäftigtenvertreter zeitgleich mit der Beschlussfassung zur Bildung des Verwaltungsrates vorzunehmen.

 

Ersatzmitglieder der Beschäftigten kommen - gleichlautend mit dem Wegfall der Stellvertreter der Verwaltungsratsmitglieder - nicht mehr in Betracht.

 

Die formulierte Beschlussempfehlung nimmt auf diesen Sachverhalt Rücksicht.

 

Gem. § 13 Abs. 5 NSpG in der ab 01.01.2005 geltenden Fassung werden die (in § 4 Abs. 1 b) der Sparkassensatzung - neu § 7 Abs. 1 Nr. 2 - festgelegten) fünf Verwaltungsratsmitglieder von den im Rat vertretenen Fraktionen und Gruppen entsprechend der Vorschriften des § 51 Abs. 2, 5 und 10 der NGO, d.h. nach dem Verfahren Hare-Niemeyer entsandt.

 

Sofern sich der Rat jedoch auf einen einheitlichen Vorschlag einigt (für das Verfahren zur Bestimmung der von kommunalen Trägern zu entsendenden Mitglieder des Verwaltungsrats der Sparkasse verweist § 13 Abs. 5 NSpG auf § 51 Abs. 2, 4 und 9 NGO. Da es sich insoweit um eine dynamische Verweisung handelt, gilt ab dem 01.11.2006 grundsätzlich nicht mehr das d’Hondtsche Höchstzahlverfahren, sondern das Proportionalverfahren nach Hare-Niemeyer gem. § 51 Abs. 2, 5 und 10 NGO neu), kann dieser durch einen einstimmigen Beschluss des Rates angenommen werden (§ 13 Abs. 5 NSpG i.V.m. § 51 Abs. 10 NGO).

 

Von den Mitgliedern des Verwaltungsrates, die von der Vertretung des Trägers entsandt werden, darf nicht mehr als die Hälfte dieser Vertretung (hier Rat der Stadt Burgdorf) angehören (§ 13 Abs. 2 Satz 3 NSpG). Hierzu zählt auch der/die zusätzliche Vorsitzende des Verwaltungsrats (die/der nach § 12 Abs. 1, 2. Halbsatz NSpG durch den Rat anstelle des ‚geborenen’ Vorsitzenden gewählt wurde), die/der in diese Kontingentberechnung mit eingerechnet wird (§ 13 Abs. 2 Satz 4 NSpG).

 

Für die übrigen nicht dem Rat der Stadt Burgdorf angehörenden zu entsendenden Vertreter in den Verwaltungsrat der Stadtsparkasse gilt die Voraussetzung, dass diese Mitglieder zur Vertretung des Trägers wählbar sein müssen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 NSpG). Darüber hinaus sollten die Mitglieder des Verwaltungsrates wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde besitzen (§ 13 Abs. 1 NSpG).

 

Anders als nach dem bis zum 31.12.2004 geltenden Sparkassengesetz schreibt das ab 01.01.2005 geltende Nds. Sparkassengesetz nicht mehr eine Stellvertretung der Mitglieder des Verwaltungsrates für den Fall der Verhinderung vor.

 

Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden für die Dauer der Wahlperiode (Ratsperiode) gewählt (§ 13 Abs. 7 NSpG). Die Tätigkeit des Verwaltungsrates wird darüber hinaus bis zum Zusammentreten des neu gebildeten Verwaltungsrates ausgeübt.

 

Scheidet ein Verwaltungsratsmitglied vorzeitig aus, so entsendet der Träger - hier der Rat -, der das Verwaltungsratsmitglied entsandt hat, für den Rest der Wahlperiode des Verwaltungsrats ein neues Verwaltungsratsmitglied, was bedeutet, dass eine neue Wahl durchzuführen ist. Diese erfolgt aufgrund eines neuen Wahlvorschlages, welcher derjenigen Fraktion oder Gruppe zusteht, auf deren Vorschlag der oder die Ausgeschiedene gewählt war.

 

Wie eingangs ausgeführt, ist gem. § 12 Abs. 1 NSpG Vorsitzende oder Vorsitzender des Verwaltungsrates die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte des Trägers, soweit nicht dessen Vertretung, (Rat) eines ihrer Mitglieder zur oder zum Vorsitzenden wählt.

 

Soll es bei der Hauptverwaltungsbeamtin oder beim Hauptverwaltungsbeamten als geborene(m) Verwaltungsratsvorsitzende(n) bleiben, so ist dies der gesetzliche Regelfall (§ 12 Abs. 1 NSpG; 1. Alternative) und bedarf keines bestätigenden Beschlusses des Rates, nicht einmal der besonderen Aufnahme in die Tagesordnung.

 

Wird im Rahmen des Tagesordnungspunktes ‚Bildung des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse Burgdorf` ‚ein Antrag auf Wahl einer oder eines von der Hauptverwaltungsbeamtin oder vom Hauptverwaltungsbeamten abweichenden Verwaltungsratsvorsitzenden gestellt, so muss dieser Punkt separat vor der Wahl der sonstigen Verwaltungsratsmitglieder behandelt werden.

 

Denn wenn eine oder ein von der Hauptverwaltungsbeamtin oder vom Hauptverwaltungsbeamten abweichende(r) Verwaltungsratsvorsitzende(r) gewählt worden ist, so hat dies nach § 13 Abs. 2 Satz 3 NSpG Auswirkungen auf die Sitzverteilung:

 

Eine gewählte Verwaltungsratsvorsitzende oder ein gewählter Verwaltungsratsvorsitzender ist bei der Ermittlung der Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Fraktionen oder Gruppen entfallen, auf diejenige Fraktion oder Gruppe anzurechnen, der sie oder er angehört.

 

Bei der Auswahl der Mitglieder müssen bestimmte Ausschließungsgründe beachtet werden. Der Personenkreis, der dem Verwaltungsrat nicht angehören darf, ist in § 14 NSpG aufgezählt, der dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt ist.

 

Ferner ist von den Fraktionen und Gruppen bereits bei der Aufstellung ihrer Wahlvorschläge zu beachten, dass die nach den Wählbarkeitsvoraussetzungen in Frage kommenden Bürgerinnen und Bürger wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde (§ 13 Abs. 1 NSpG) besitzen.

 

Für die Mitglieder des Verwaltungsrates gelten bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten die Sorgfaltspflichten und Verantwortlichkeiten der Vorstandsmitglieder (bei der Geschäftsführung ist die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden). Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Sparkasse zum Ersatz des hieraus entstandenen Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung ohne grobe Fahrlässigkeit annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohl der Sparkasse zu handeln.

 

Eine entsprechende Stellungnahme der Fraktion bzw. Gruppe ist später dem von jedem Verwaltungsratsmitglied zu erstellenden Personalbogen (Anlage 2) beizufügen. Dabei reicht die einfache Bescheinigung, dass wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde vorliegen, im Normalfall nicht aus, sondern es bedarf insoweit einer Begründung.

 

Für Verwaltungsratsmitglieder, die dem Verwaltungsrat schon als ordentliche oder stellvertretende Mitglieder angehört haben, ist in der Regel eine solche Fraktionsstellungnahme nicht notwendig. Um das nachvollziehen zu können, sollte in dem Personalbogen der Zeitraum, in dem die frühere Mitgliedschaft im Verwaltungsrat bestand, angegeben werden.

 

In den Anlagen 3.1 - 3.2 sind die sich nach dem Verfahren Hare-Niemeyer - bezogen auf zwei Konstellationsbeispiele - ergebenden Sitzverteilungen dargestellt, die die Grundlage der Sitzverteilung bilden könnten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei einem Abweichen vom gesetzlichen Regelfall (d.h. bei der Wahl einer oder eines Vorsitzenden) nicht fünf, sondern sechs Sitze zu berücksichtigen sind und die oder der Vorsitzende dann der Fraktion oder Gruppe anzurechnen ist, die sie oder ihn vorgeschlagen hat.

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