Betreff
Stellungnahme zum Entwurf RROP 2015
hier: Vorranggebiete Windenergienutzung
Vorlage
2015 0921
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Finanz. Auswirkungen in Euro

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ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Stellungnahme der Stadt Burgdorf zum Entwurf des RROP 2015 – hier zum Part: Vorranggebiete Windenergienutzung – wird anhand der beschlossenen Passagen aus dieser Sitzungsvorlage formuliert und der Region Hannover bis Ende November 2015 zugeleitet.

 

(Die Stellungnahme der Stadt Burgdorf zu den anderen Themen des RROP erfolgt mit separater Sitzungsvorlage.)

Sachverhalt und Begründung:

Bezug: Präsentation der Region Hannover in der Sitzung des Bauausschusses am 21.07.2015 sowie Entwurf des RROP 2015 mit Stand vom 24.07.2015, wie er unter dem Link www.regionalplanung-hannover.de einsehbar ist.

 

Einleitung

Anhand des Entwurfs des RROP 2015 mit Stand vom 24.07.2015 wird derzeit von der Region Hannover die Beteiligung der Kommunen durchgeführt. Bis spätestens Ende November 2015 ist u. a. die Stadt Burgdorf aufgefordert, Stellungnahmen abzugeben.

Für die Stadt Burgdorf befindet sich ein Sachlicher Teil-Flächennutzungsplan Windenergie im Aufstellungsverfahren. Der gegenwärtige Planungsstand (Vorentwurf 06.08.2015) ist der Mitteilungsvorlage 2015 0920 zu entnehmen.

Da beide Planungen – sowohl die der Region als auch die der Stadt Burgdorf – die Steuerung von Flächen für die Windenergienutzung betreffen, soll anhand dieser Vorlage nur die Stellungnahme der Stadt Burgdorf zum Entwurf RROP in Sachen Windenergienutzung vorbereitet werden. Die Stellungnahme der Stadt Burgdorf zu den anderen Themen des RROP erfolgt mit separater Sitzungsvorlage.

Trotzdem werden der Thematik Windenergienutzung (1.) allgemeine Ausführungen zum RROP vorangestellt. – Anschließend folgen zunächst (2.) die Festlegungen zur Windenergienutzung im RROP 2015 und dann (3.) Ausführungen/Stellungnahmen aus der Sicht der Stadt Burgdorf zum Part Windenergienutzung im Entwurf des RROP 2015. Dabei wird auf die Nummerierung der Kapitel, Karten und Seitenzahlen im RROP Bezug genommen.

 

 

1.           Allgemeine Erläuterungen zum RROP

In der räumlichen Planung ist das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) das formale Planungs-Instrument zwischen Landesraumordnungsprogramm (LROP) und kommunaler Bauleitplanung.

Für die Region Hannover gilt derzeit das RROP von 2005. Es wird regelmäßig für eine Geltungsdauer von 10 Jahren neu aufgestellt.

Der Regionsausschuss der Region Hannover hat in seiner Sitzung am 21.07.2015 beschlossen, für den Entwurf des Regionalen Raumordnungsprogramms 2015 (RROP 2015) das Beteiligungsverfahren durchzuführen.

Nach den Vorgaben des Landes (LROP 2008/2012) hat die Gliederung der beschreibenden Darstellung des RROP in den Grundzügen der des LROP zu entsprechen. Des Weiteren wird im RROP-Entwurf aufgrund entsprechender Vorgaben hinsichtlich der rechtlichen Qualität der Festlegungen zwischen verbindlichen Zielen (Fettdruck) und Grundsätzen (Normaldruck) der Raumordnung unterschieden.

 

Sämtliche aus dem LROP übernommenen oder konkretisierten Ziele der Raumordnung sind durch randliche Textziffern (LROP-Verweise) kenntlich gemacht.

 

„Rechtswirkung und Bestandteile des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP)

Die rechtliche Bindungswirkung der in der zeichnerischen und beschreibenden Darstellung enthaltenen Ziele und Grundsätze der Raumordnung ergibt sich aus § 4 ROG. Danach sind Ziele der Raumordnung u. a. von öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Sie sind abschließend abgewogen und unterliegen damit keiner erneuten Abwägung. Grundsätze der Raumordnung haben dagegen die Rechtsqualität von Abwägungsbelangen. Sie sind von öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen.“

 

Die zeichnerische Darstellung des RROP (Maßstab 1: 50.000) enthält räumlich konkrete Festlegungen (Ziele und Grundsätze) und nachrichtlich übernommene Inhalte. Beschreibende und zeichnerische Darstellung ergänzen sich in ihren Aussagen. Randliche Textziffern in der Karte verweisen auf die entsprechenden Kapitel in der beschreibenden Darstellung. Bei Planinhalten außerhalb des Planungsraumes handelt es sich um nachrichtliche Übernahmen, die keine rechtliche Bindungswirkung entfalten.

 

Die Festlegung der Ziele und Grundsätze der zeichnerischen und beschreibenden Darstellung (Satzung) wird in einer Begründung/Erläuterung fachlich im Einzelnen dargelegt und durch zusätzliche Informationen ergänzt. Die im Begründungs-/Erläuterungsteil enthaltenen Ausführungen entfalten – im Gegensatz zur zeichnerischen und beschreibenden Darstellung – keine Rechtswirkung. Allerdings können sie bei rechtlichen Auseinandersetzungen als Interpretationshilfe herangezogen werden.

 

Die Gliederung der Begründung/Erläuterung entspricht im Aufbau der beschreibenden Darstellung. Die Ziffern korrespondieren mit den einzelnen textlichen Festlegungen der beschreibenden Darstellung. Umfangreiche Tabellen sind in einzelnen Anhängen beigefügt. Des Weiteren sind zu einzelnen Abschnitten Erläuterungskarten enthalten, die zur besseren Handhabung (mit Ausnahme der Erläuterungskarten 14 und 15) nicht den einzelnen Kapiteln direkt zugeordnet sind, sondern als separate Anlagen aufgeführt sind.

 

Die Neuaufstellung des RROP für die Region Hannover schließt erstmalig nach § 9 Abs. 1 ROG eine umfassende (strategische) Umweltprüfung (SUP) des RROP ein. Die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die mit den Festlegungen im RROP verbunden sein können, werden in einem Umweltbericht gemäß Anlage 1 zu § 9 ROG ermittelt, beschrieben und bewertet.

 

Das Beteiligungsverfahren wird auf der Grundlage des RROP 2015-Entwurfs bestehend aus

-                               der zeichnerischen Darstellung (Karten: Teilblätter 1 NO, 2 SO, 3 SW,

4 NW)

-                               der beschreibenden Darstellung

-                               der Begründung/Erläuterung und

-                               dem Umweltbericht

durchgeführt.

Darüber hinaus wird dem RROP-Entwurf für die Durchführung des Beteiligungsverfahrens das „Zukunftsbild Region Hannover 2025“ vorangestellt, das am 17.12.2013 von der Regionsversammlung beschlossen wurde. Dieses ist nicht Gegenstand des Beteiligungsverfahrens. Die Aussagen des Zukunftsbildes entfalten keine rechtliche Bindungswirkung. Sie stellen aber eine wichtige Grundlage für die Festlegungen zur Entwicklung der Region im RROP-Entwurf dar.

 

Der Entwurf des RROP 2015 wurde den Mitgliedern des Bauausschusses, der Ortsräte sowie den Ortsvorstehern in öffentlicher Sitzung am 21.07.2015 von Frau Beuning (Region Hannover) anhand einer Präsentation vorgestellt. Die Präsentation wurde den genannten Gremien am Folgetag per E-Mail zur Verfügung gestellt.

 

Die Entwurfsunterlagen des RROP 2015 mit Stand vom 24.07.2015 sind ab 10.08.2015 auf der Internetseite der Region Hannover unter dem Link www.regionalplanung-hannover.de einsehbar. Sie werden wegen des großen Umfangs nicht dieser Sitzungsvorlage angefügt.

 

Die Stadt Burgdorf hat im Zuge des Beteiligungsverfahrens am Entwurf des RROP 2015 Gelegenheit zur Stellungnahme, die bis spätestens Ende November 2015 bei der Region Hannover vorliegen soll.

 

 

2.           Festlegungen zur Windenergienutzung im RROP 2015

In der zeichnerischen Darstellung des RROP sind auf dem Gemeindegebiet der Stadt Burgdorf 4 Vorranggebiete Windenergienutzung festgelegt:

Burgdorf 01 = Otze/Schillerslage, Burgdorf 02 = Ehlershausen, Burgdorf 03 = Dachtmissen und Burgdorf 04 = Hülptingsen.

In der beschreibenden Darstellung sind zu den Themen Energie und Erneuerbare Energien folgende Ziele und Grundsätze festgelegt:

Seite 46

4.4      „Energie

01      Die Energieversorgung in der Region Hannover ist so auszugestalten, dass die Möglichkeiten der Energieeinsparung, der rationellen Energieverwendung sowie der wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energiegewinnung und -verteilung ausgeschöpft werden.

         Der Anteil einheimischer Energieträger und erneuerbarer Energien, insbesondere der Windenergie, der Solarenergie, der Geothermie sowie Biomasse und Biogas ist raumverträglich auszubauen.

         Vorhandene Standorte, Trassen und Verbundsysteme, die bereits für die Energiegewinnung und -verteilung genutzt werden, sind vorrangig zu sichern und bedarfsgerecht auszubauen.

02      Die Energieversorgung ist mit der regionalen Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur in Einklang zu bringen. Die energetischen Vorteile der siedlungsstrukturellen Verdichtung und Nutzungskonzentration und die Möglichkeiten dezentraler Versorgungssysteme auf der Grundlage örtlicher Energiepotenziale sind auszuschöpfen.“

S. 48

4.4.3 „Erneuerbare Energien

01      Im Rahmen einer nachhaltigen und unabhängigen Energieversorgung sollen unter Berücksichtigung der räumlichen Erfordernisse die örtlichen und regionalen Potenziale erneuerbarer Energien genutzt und ausgebaut werden.

02       In der zeichnerischen Darstellung sind für die Nutzung der Windenergie geeignete Standorte als „Vorranggebiete Windenergienutzung“ festgelegt, die gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 ROG zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten haben. Planungen und Maßnahmen, die dem Bau und Betrieb von raumbedeutsamen Windenergieanlagen innerhalb der als „Vorranggebiete Windenergienutzung“ entgegenstehen, sind unzulässig.

            Außerhalb der „Vorranggebiete Windenergienutzung“ ist die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen, einschließlich des Repowerings bestehender Windenergieanlagen, im bauplanungsrechtlichen Außenbereich unzulässig (Ausschlusswirkung). Das betrifft sowohl Einzelanlagen als auch Windparks. Die Ausschlusswirkung gilt auch für Bauleitplanungen für raumbedeutsame Windenergieanlagen, die ebenfalls unzulässig sind.

            Hiervon abweichend dürfen raumbedeutsame Einzelanlagen im bauplanungsrechtlichen Außenbereich ausnahmsweise außerhalb der „Vorranggebiete Windenergienutzung“ errichtet werden und betrieben werden, wenn ein direkter räumlich-funktionaler Zusammenhang zu einem planungsrechtlich gesicherten Windpark eines benachbarten Planungsträgers besteht, die Erschließung gesichert ist und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

         Im Rahmen der Bauleitplanung soll auf die Darstellung bzw. Festsetzung von Höhenbegrenzungen in den „Vorranggebieten Windenergienutzung“ verzichtet werden.

         Windenergieanlagen innerhalb der „Vorranggebiete Windenergienutzung“ sollen so errichtet werden, dass eine optimale Ausnutzung der Fläche erreicht wird. Dabei ist die Errichtung gleichartiger Windenergieanlagen anzustreben.“

 

 

3.           Stellungnahmen der Stadt Burgdorf

3.1         zu den im RROP-Entwurf festgelegten Vorranggebieten Windenergienutzung

Nach Anwendung des in der Begründung/Erläuterung zur beschreibenden Darstellung unter „Zu 4.4.3 Erneuerbare Energien“ (Seiten 255 bis 311) ausführlich erläuterten Planungskonzeptes zur konzentrierten räumlichen Steuerung der Windenergienutzung werden im Entwurf des RROP 2015 auf dem Gemeindegebiet der Stadt Burgdorf folgende 4 „Vorranggebiete Windenergienutzung“ festgelegt:

-                               Burgdorf 01 = Otze/Schillerslage,

-                               Burgdorf 02 = Ehlershausen,

-                               Burgdorf 03 = Dachtmissen,

-                               Burgdorf 04 = Hülptingsen.

Zu diesen Vorranggebieten wird nachfolgend im Einzelnen Stellung genommen.

 

Burgdorf 01 = Otze/Schillerslage – 128 ha

Dieses Vorranggebiet Windenergienutzung entspricht den Gebieten B+C (Schillerslage-West und Schillerslage-Ost) in der Planung der Stadt Burgdorf zum „Sachlichen Teil-Flächennutzungsplan Windenergie“.

Nach den Ausführungen der Region Hannover verbleiben nach Anwendung der ersten Ebene des Planungskonzeptes – Aussonderung der sogenannten harten und weichen Tabuzonen –auf dem Regionsgebiet „70 Suchflächen für die Windenergie mit einem Flächenumfang von rd. 12.700 ha … Diese Suchflächen umfassen alle Potenzialflächen und wurden von Abia hinsichtlich der Artenschutzkonflikte … überprüft.“ (Begründung/Erläuterung Seite 296/297)

In der Erläuterungskarte 17.6 „Potenzialflächen für die Festlegung von Vorranggebieten Windenergienutzung“ sind aber anscheinend andere Suchflächen bzw. weniger/kleinere Potenzialflächen abgebildet.

Auf dem Gemeindegebiet der Stadt Burgdorf liegen nach der Erläuterungskarte 17.6 sechs Suchflächen. Die dem Vorranggebiet Windenergienutzung Burgdorf 01 = Otze/Schillers-lage entsprechende Suchfläche hat aus Sicht der Stadt Burgdorf aber einen unschlüssigen Zuschnitt, denn im Anhang zu 4.4.3 „Einzelgebietliche Abwägung der Potenzialflächen…“ (Gebietsblätter Windenergie) ist von „3 Teilflächen“ (welche sind das?), einer Gesamtgröße von 134 ha, von „nördlicher Teilfläche“, mittlerer Teilfläche und südlicher Teilfläche die Rede. Diese (Flächen-)Verhältnisse sind nach Auffassung der Stadt Burgdorf nicht nachvollziehbar erläutert.

Vielmehr müssten die Kartenabbildungen im Anhang zu 4.4.3 für diese Fläche doch wohl so wie in den Unterlagen, die die Region im Zusammenhang mit ihrer Stellungnahme vom 29.04.2015 im Beteiligungsschritt gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zum Sachlichen Teil-Flächennutzungsplan Windenergie abgegeben hat, aussehen. Nach dem Anhang B – 2015_Artenschutzgutachen_Abia_Burgdorf hat diese Suchfläche einen anderen, größeren Zuschnitt. Darauf sind die Ausschlusskriterien Abia anzulegen und es kommt dann in der Folge zu dem Zuschnitt, wie er als festgelegtes Vorranggebiet vorgesehen ist.

Die Stadt Burgdorf spricht sich dafür aus, dieses zu prüfen.

Im Vergleich zum RROP 2005 ist das festgelegte Vorranggebiet insgesamt größer (um den Teil, der östlich der B 3 liegt), aber wegen des Abstandes zu Wald gegenüber dem Gebiet von 2005 verschoben. Damit liegt nun eine der bestehenden Windenergieanlagen außerhalb des Vorranggebietes. Sie genießt aber Bestandsschutz.

Die Stadt Burgdorf gelangt mit ihrem im Aufstellungsverfahren befindlichen Sachlichen Teil-Flächennutzungsplans Windenergie zum gegenwärtigen Planungsstand (Vorentwurf 06.08.2015) zu der Auffassung, dass

-      das Gebiet B (Schillerslage West) weiterhin als Potentialfläche für die Windenergienutzung darzustellen ist und

-      das Gebiet C (Schillerslage Ost) als Potentialfläche für die Windenergienutzung darstellbar bleibt.

 

Burgdorf 02 = Ehlershausen – 61 ha

Das Vorranggebiet Windenergienutzung Burgdorf 02 = Ehlershausen entspricht dem Gebiet A (Ehlershausen) in der Planung der Stadt Burgdorf zum „Sachlichen Teil-Flächennutzungsplan Windenergie“.

Zu diesem Gebiet wird anhand des Anhangs zu 4.4.3 „Einzelgebietliche Abwägung der Potenzialflächen…“ (Gebietsblätter Windenergie) erläutert, dass sich sowohl ganz im Westen als auch ganz im Osten Bereiche mit hohem artenschutzrechtlichen Konfliktpotenzial (Ib) befinden. Nach den Ausführungen in der Begründung/Erläuterung zur beschreibenden Darstellung (vgl. Seite 298) sollte aber mit diesen Konflikten in der Abwägung so umgegangen werden, dass neben Flächen der Kategorie 1a auch die Bewertung von Flächen nach 1b zum Ausschluss aus der Flächenkulisse führen. Dies hat die Region an anderer Stelle (z. B. bei den Potentialflächen Burgdorf-Lehrte 01 und Burgdorf-Uetze 01 oder auch bei Uetze 04) auch so vorgenommen. (In der Folge sind das Potential-Gebiet E und das Potential-Gebiet H auf der Ebene der Region entfallen.)

Insofern ist die Stadt Burgdorf der Auffassung, dass hier konsequent und im Planungsraum einheitlich verfahren werden sollte und das Vorranggebiet Burgdorf 02 verkleinert festzulegen ist.

Im Vergleich zum RROP 2005 ist das im Entwurf des RROP festgelegte Vorranggebiet Burgdorf 02 = Ehlershausen zwar insgesamt größer. Aufgrund der Tabuzone Wald und des Abstandes zu Wald und wegen des Landschafsschutzgebietes liegen nun aber sechs der neun bestehenden Windenergieanlagen außerhalb des Vorranggebietes. Sie genießen jedoch Bestandsschutz.

Die Stadt Burgdorf gelangt mit ihrem im Aufstellungsverfahren befindlichen Sachlichen Teil-Flächennutzungsplans Windenergie zum gegenwärtigen Planungsstand (Vorentwurf 06.08.2015) zu der Auffassung, dass

-      das Gebiet A (Ehlershausen) entsprechend der artenschutzrechtlichen Belange aus dem Gutachten (Abia 2015) zu verkleinern ist und – wegen der Belange des Segelflugsportes – im Flächennutzungsplan der Stadt Burgdorf im Westen weiterhin mit einer Höhenbeschränkung auf 90 m darzustellen ist.

 

Burgdorf 03 = Dachtmissen – 41 ha

Das Vorranggebiet Windenergienutzung Burgdorf 03 = Dachtmissen entspricht dem Gebiet G (Dachtmissen) in der Planung der Stadt Burgdorf zum „Sachlichen Teil-Flächennutzungsplan Windenergie“.

Im Zusammenhang mit bei der Stadt Burgdorf eingereichten Unterlagen skizzierte der Vorsitzende des MBC Burgdorf-Dachtmissen zeichnerisch den zugewiesenen Bereich des Luftraumes der vorliegenden Aufstiegsgenehmigung. In diesem Bereich = Südöstliches Viertel des Gebietes G ist ein Nebeneinander der Nutzungen des Modellbauclubs und von Windenergieanlage undenkbar, da die Aufstiegsgenehmigungen entfielen.

Außerdem sind lt. Abia (und Angaben vom MBC) mögliche artenschutzrechtliche Konflikte bekannt, die jedoch nicht zum Ausschluss der Fläche führen.

Die Stadt Burgdorf gelangt mit ihrem im Aufstellungsverfahren befindlichen Sachlichen Teil-Flächennutzungsplans Windenergie zum gegenwärtigen Planungsstand (Vorentwurf 06.08.2015) zu der Auffassung, dass

-      das Gebiet G (Dachtmissen) entsprechend der Belange Modellbauclub (MBC) Burgdorf-Dachtmissen verkleinert darzustellen ist.

 


Burgdorf 04 = Hülptingsen – 27 ha

Das Vorranggebiet Windenergienutzung Burgdorf 04 = Hülptingsen entspricht dem Gebiet F (Hülptingsen) in der Planung der Stadt Burgdorf zum „Sachlichen Teil-Flächennutzungsplan Windenergie“.

Im Zuge der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB am Vorentwurf des Sachlichen Teil-Flächennutzungsplans „Windenergie“ (Stand: 05.03.2015) erhielt die Stadt Burgdorf Stellungnahmen dazu, dass die Fläche F innerhalb des Sicherheitskorridors für eine Tiefflugstrecke liegt.

Ob eine Realisierung von Windenergieanlagen in diesem Bereich – aus Sicht der militärischen Flugsicherung – möglich ist, ist den eingegangenen Stellungnahmen nicht eindeutig zu entnehmen.

Weiterhin liegen aus der Bevölkerung Hinweise auf artenschutzrechtliche Konflikte (Vorkommen Rotmilan) vor. Und es wird eine hohe Bedeutung für die Naherholungsnutzung gesehen.

Die Stadt Burgdorf gelangt mit ihrem im Aufstellungsverfahren befindlichen Sachlichen Teil-Flächennutzungsplans Windenergie zum gegenwärtigen Planungsstand (Vorentwurf 06.08.2015) zu der Auffassung, dass

-      für das Gebiet F (Hülptingsen) im nachgeordneten BImsch-Genehmigungsverfahren eine artenschutzrechtliche Prüfung erfolgen sollte und es als Potentialfläche für die Windenergienutzung darstellbar bleibt.

 

 

3.2      Stellungnahmen zu weiteren Gebieten, die aus fachlicher Sicht der Region Hannover entfallen würden, die aber im Aufstellungsverfahren der Stadt Burgdorf befindlichen Sachlichen Teil-Flächennutzungsplans Windenergie (Vorentwurf 06.08.2015) vorgesehenen sind

 

Gebiet D = Schillerslage-Nord

Die Stadt Burgdorf gelangt mit ihrem im Aufstellungsverfahren befindlichen Sachlichen Teil-Flächennutzungsplan Windenergie zum gegenwärtigen Planungsstand (Vorentwurf August 2015) zu der Auffassung, dass

-      das Gebiet D (Schillerslage-Nord) zwar wegen der artenschutzrechtlichen Belange aus dem Gutachten (Abia 2015) um den nördlichen Teil (Konfliktkategorie Ia) zu verkleinern ist, aufgrund der unmittelbar räumlichen Nähe trotz der verbleibenden Größe von 14 ha im Verbund mit der Fläche B aber eine Konzentrationswirkung erreicht werden kann.
Unter der Bedingung, dass die Region mit ihrem RROP zu einer veränderten Festlegung kommt, würde die Stadt Burgdorf dieses Gebiet somit
weiterhin als Potentialfläche für die Windenergienutzung darstellen.

 

Gebiet H = Südöstlich Flaatmoor

Zu diesem Gebiet, welches den nordwestlichen Teil der regionalen Potentialfläche Burgdorf-Uetze 01 darstellt, wird anhand des Anhangs zu 4.4.3 „Einzelgebietliche Abwägung der Potenzialflächen…“ (Gebietsblätter Windenergie) erläutert, dass der Nordwesten mit hohem artenschutzrechtlichen Konfliktpotenzial (Ib) eingeordnet wird. (Die restliche Fläche weist lt. Abia ein sehr hohes artenschutzrechtliches Konfliktpotenzial (Ia) auf.) – Diese Bereiche wären/sind daher nach Auffassung der Region Hannover (bzw. Abia) für eine Windenergienutzung auszuschließen.

Die Abia-Bewertung Ib für den Nordwesten der Fläche begründet sich auf ein Nahrungshabitat von zwei Weißstorchpaaren. Die Angaben dazu beziehen sich auf eine Studie aus den 1990er Jahren, die noch gültig sei.

„Maßgeblicher Grund für den Ausschluss der Potentialfläche sei die hohe bis sehr hohe artenschutzrechtliche Konfliktintensität der gesamten Potentialfläche in Bezug auf Fledermäuse, Weißstorch und den Rotmilan.“

Die Stadt Burgdorf gelangt mit ihrem im Aufstellungsverfahren befindlichen Sachlichen Teil-Flächennutzungsplans Windenergie zum gegenwärtigen Planungsstand (Vorentwurf 06.08.2015) zu der Auffassung, dass

-      das kommunale Potential-Gebiet H (Südöstlich Flaatmoor) allein wegen der artenschutzrechtlichen Bewertung, die anhand des von der Region beauftragten Gutachtens Abia vorgenommen wurde, als Potentialgebiet für die Windenergienutzung zu streichen wäre.

-      Unter der Bedingung, dass die Region mit ihrem RROP zu einer veränderten Festlegung kommt, würde die Stadt Burgdorf dieses Gebiet weiterhin als Potentialfläche für die Windenergienutzung darstellen.

 

Gebiet E = Westlich Immenser Landstraße

Dieses Gebiet wird auf der Ebene der Regionalplanung als Teil der Potenzialfläche Burgdorf-Lehrte 01 bezeichnet und bewertet.

Im Westen des Burgdorfer Gebietes E liegt lt. Abia ein Bereich mit der Konfliktkategorie Ia und im Osten des Gebietes liegt ein Bereich der Konfliktkategorie Ib – d.h. diese Bereiche entfallen. Mittig liegt ein Bereich der Kategorie III = übrige Flächen.

Nach den zusammenfassenden Schlussfolgerungen im Anhangs zu 4.4.3 „Einzelgebietliche Abwägung der Potenzialflächen…“ (Gebietsblätter Windenergie) ist die Potenzialfläche Burgdorf-Lehrte 01 vollständig nicht für die Windenergienutzung geeignet.

Die Stadt Burgdorf schließt sich dieser Auffassung an und gelangt mit ihrem im Aufstellungsverfahren befindlichen Sachlichen Teil-Flächennutzungsplan Windenergie zum gegenwärtigen Planungsstand (Vorentwurf 06.08.2015) zu der Auffassung, dass

-      das Gebiet E (Westlich Immenser Landstraße) wegen der Belange militärischer Flugbetrieb und der Belange des Modellbauclubs (MBC) Lehrte sowohl um den Ost- als auch den West-Teil zu verkleinern ist. Zusätzlich ist das Gebiet E auch wegen artenschutzrechtlicher Belange (Abia) als Potentialgebiet für die Windenergienutzung zu streichen.

 

 

3.3         Stellungnahmen zu den im RROP-Entwurf festgelegten Kriterien des Planungskonzeptes zur räumlichen Steuerung der Windenergienutzung

S. 261 f.

Aufgrund der neuen Planungsanforderungen haben die niedersächsischen Landkreise und die Region Hannover als Träger der Regionalplanung unter Federführung des Niedersächsischen Landkreistages (NLT) untereinander und mit dem Land Niedersachsen dazu Orientierungswerte abgestimmt und rechtliche Vorgaben zusammengestellt (vgl. NLT/ML 2013 und NLT 2014).

 

Abstand zu Siedlungsbereichen

Nach den Ausführungen in der Begründung/Erläuterung zur beschreibenden Darstellung (vgl. Tab. 31.1 auf Seite 262) hat die Region Hannover in ihrem Planungskonzept zu den Siedlungsbereichen die jeweilige Fläche und einen Abstand von 800 m als weiche Tabuzone angelegt. – Den Ausführungen auf Seite 266 hingegen ist zu entnehmen, dass sich die Tabuzone „Siedlungsbereich“ aus harten und weichen Tabukriterien zusammen setze…

Aus Sicht der Stadt Burgdorf ist hierzu nachvollziehbar klar zu stellen, wie das Kriterium Abstand zu Siedlungsbereichen – insbes. auch für die Anwendung auf der Ebene der Flächennutzungsplanung – einheitlich anzusetzen ist.

In diesem Zusammenhang spricht sich die Stadt Burgdorf dafür aus, die in der Tabelle Tab. 31.1, Seite 262 genannten Kriterien bezüglich Abstand zu Siedlungsbereichen derart zu ändern, dass nicht nur in Flächennutzungsplänen dargestellte bzw. in Bebauungsplänen festgesetzte Siedlungsflächen als harte Tabuzonen gelten, sondern auch ein einzuhaltender Mindestabstand von 400 m (vgl. NLT/ML 2013, Seite 16). Darüber hinaus sollte als weiches – und somit als der Abwägung zugängliches – Tabukriterium ein zusätzlicher Abstand zu Siedlungsbereichen von 600 m angesetzt werden. Insgesamt wäre somit durchgängig ein generalisierter Abstand zu Siedlungsbereichen von 1.000 m vorgegeben. – Diese Ausführungen gelten sinngemäß auch für das Kriterium Einzelhaus und Splittersiedlung im Außenbereich, d. h. es wäre zusätzlich zur Fläche keine weiche, sondern eine harte Tabuzone anzusetzen (vgl. NLT/ML 2013, Seite 16).

Im Übrigen hat der Rat der Stadt Burgdorf anhand des Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes (ISEK), welches auch Grundlage für die im Verfahren befindliche Neuaufstellung des Flächennutzungsplans dient, am 26.08.2010 beschlossen, dass Standortbereiche für Windenergieanlagen einen Abstand von mindestens 1.000 m zu Wohngebieten halten sollen. (vgl. ISEK, Seite 49)

Die Stadt Burgdorf kann mit ihrem Planungskonzept zu ihrem im Aufstellungsverfahren befindlichen Sachlichen Teil-Flächennutzungsplans Windenergie belegen, dass auf dem Gemeindegebiet der Stadt Burgdorf auch bei einem Abstand von 1.000 m zu Siedlungsbereichen der Windenergie substanziell Raum geboten werden kann.

Sollte auf der Ebene der Regionalplanung mit dem dort angesetzten Abstand von Siedlungsgebieten der Windenergienutzung nicht genug substanziell Raum geboten werden können, regt die Stadt Burgdorf an, andere Kriterien zu modifizieren. So könnte z. B. der Abstand zu Wald verringert werden.

 

Ausschlusskriterium Landschaftsschutzgebiet (LSG)

Das Planungskonzept der Region Hannover legt hinsichtlich der Landschaftsschutzgebiete eine Differenzierung an. Danach ist die Fläche eines LSG mit Bauverbot und/oder nicht zu vereinbarendem Schutzzweck als harte Tabuzone angesetzt. Die Fläche der anderen LSG wird hingegen als weiche Tabuzone behandelt.

Mit dieser Vorgehensweise ist die Stadt Burgdorf im Grundsatz einverstanden. Jedoch wird vor dem Hintergrund, dass aufgrund der Verkleinerung der Such- bzw. Potentialflächen der Windenergienutzung nicht ausreichend/substanziell Raum geboten werden könnte bzw. mehr Raum geboten werden könnte, von der Stadt Burgdorf angeregt, die Verordnung insbes. des LSG-H 16  = Burgdorfer Holz zu überprüfen, um hier im Bereich des Otzer Bruches – explizit für den in der Anlage „Otzer Bruch – Prüffläche“ grün markierten Bereich – die Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung zu ermöglichen.

 

Kriterium Artenschutz / Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung (saP)

Aufgrund aktueller Erkenntnisse (Gutachten potentieller Betreiber) spricht sich die Stadt Burgdorf dafür aus, das Kriterium der artenschutzrechtlichen Betrachtung über die kommunale Bauleitplanung auf die Ebene der BImSch-Genehmigung zu verlagern.

So hat z. B: eine bereits laufende/abgeschlossene Artenschutzuntersuchung zum Gebiet H schon erste Erkenntnisse geliefert und der Artenschutz-Gutachter sieht durchaus eine Chance, dass Windenergieanlagen aus artenschutzrechtlichen Gründen hier nicht ausgeschlossen seien.

In der Konsequenz sollte aus Sicht der Stadt Burgdorf somit der nordwestliche Teil der regionalen Potentialfläche Burgdorf-Uetze 01 = das kommunale Potential-Gebiet H (Südöstlich Flaatmoor) als Vorranggebiet für die Windenergienutzung in die zeichnerische Darstellung des RROP 2015 aufgenommen werden.

 

 

Anlagen:

-      Anlagen B_E_F – gemäß Abia 2015

-      „Otzer Bruch – Prüffläche“