Beschlussvorschlag:
zu a) Der Verwaltungsausschuss nimmt von der Vorlage Nr. 0022/06/16.WP Kenntnis.
Die Fraktionen/Gruppen werden gebeten, ihre Ausschussmitglieder in der konstituierenden Sitzung zu benennen.
zu b) I. Gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung für das
Jugendamt wird festgelegt, dass dem Jugendhilfeausschuss für die Dauer der
Wahlperiode
Alternative a): 10 stimmberechtigte Mitglieder
Alternative b): 15 stimmberechtigte
Mitglieder
angehören.
II. Gem. § 51 Abs. 4 NGO stellt der Rat die
Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses wie folgt fest:
A. Stimmberechtigte Mitglieder gemäß § 4 Abs. 3 a) der Satzung für das Jugendamt
|
Mitglieder |
benannt
durch Fraktion/Gruppe |
stellv.
Mitglied |
benannt
durch Fraktion/Gruppe |
1. |
|
|
|
|
2. |
|
|
|
|
3. |
|
|
|
|
4. |
|
|
|
|
5. |
|
|
|
|
6. |
|
|
|
|
bei I.
Alternative b) - 15 stimmberechtigte Mitglieder -
7. |
|
|
|
|
8. |
|
|
|
|
9. |
|
|
|
|
B. Stimmberechtigte Mitglieder gemäß § 4 Abs. 3
b) der Satzung für das Jugendamt (auf Vorschlag der Jugendverbände)
|
Mitglieder |
benannt
durch Fraktion/Gruppe |
stellv.
Mitglied |
benannt
durch Fraktion/Gruppe |
1. |
|
|
|
|
2. |
|
|
|
|
bei I. Alternative
b) - 15 stimmberechtigte Mitglieder -
3. |
|
|
|
|
C. Stimmberechtigte Mitglieder gemäß § 4 Abs. 3 c) der Satzung für das Jugendamt (auf Vorschlag der Wohlfahrtsverbände/Träger der freien Jugendhilfe)
|
Mitglieder |
benannt
durch Fraktion/Gruppe |
stellv.
Mitglied |
benannt
durch Fraktion/Gruppe |
1. |
|
|
|
|
2. |
|
|
|
|
bei I. Alternative
b) - 15 stimmberechtigte Mitglieder -
3. |
|
|
|
|
D. Beratende Mitglieder gemäß § 4 Abs. 5 der
Satzung für das Jugendamt (Grundmandatare)
|
Mitglieder |
benannt
durch Fraktion/Gruppe |
stellv.
Mitglied |
benannt
durch Fraktion/Gruppe |
1. |
|
|
|
|
2. |
|
|
|
|
bei I. Alternative
b) - 15 stimmberechtigte Mitglieder -
3. |
|
|
|
|
E. Beratende Mitglieder gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung für das Jugendamt
1.
Leiter des Jugendamtes Jens
Niemann
2.
Stadtjugendpfleger Bernd
Witte
3.
Ev. Kirche ____________________
4.
Kath. Kirche ____________________
5.
Richter(in) ____________________
6.
Lehrkraft ____________________
7.
In der Mädchenarbeit erfahrene Frau ____________________
8.
Erzieher(in) ____________________
9.
Vertreter(in) der Interessen ausländ.
Kinder u. Jugendlicher ____________________
10. Sozialarbeiter(in) ____________________
Sachverhalt und Begründung:
Der Jugendhilfeausschuss ist ein Ausschuss nach besonderen Rechtsvorschriften im Sinne des § 53 NGO.
Bildung und Zusammensetzung dieses Ausschusses sind in dem ‚Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG -, (Sozialgesetzbuch - SGB - Achtes Buch - VIII), dem ‚Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes’ - AG KJHG - und der ‚Satzung für das Jugendamt der Stadt Burgdorf’ geregelt.
Nach § 4 Abs. 2 der Satzung für das Jugendamt (gleichlautend mit § 3 Abs. 1 AG KJHG) legt der Rat für die Dauer der Wahlperiode fest, ob dem Jugendhilfeausschuss 10 oder 15 stimmberechtigte Mitglieder angehören.
In der 15. Wahlperiode hatte sich der Rat für 10 stimmberechtigte Mitglieder entschieden. Es wird vorgeschlagen, diese Anzahl auch für die neue Wahlperiode festzulegen.
Gem. § 71 Abs. 1 KJHG in Verbindung mit § 4 Abs. 3 der Satzung für das Jugendamt gehören dem JHA
a) mit drei Fünfteln Mitglieder des Rates oder vom Rat gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind,
b) mit einem Fünftel Vertreterinnen oder Vertreter der Jugendverbände,
c) mit einem Fünftel Vertreterinnen oder Vertreter der Freien Vereinigungen der Jugendwohlfahrt
als stimmberechtigte Mitglieder an.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Hälfte der stimmberechtigten und der stellvertretenden Mitglieder sollen Frauen sein (§ 3 Abs. 2 AG KJHG, § 4 Abs. 4 Jugendamtssatzung).
Stimmberechtigte Mitglieder, die nicht dem Rat angehören, müssen ihre Hauptwohnung im Gebiet der Stadt und das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 3 Abs. 3 AG KJHG und § 4 Abs. 6 Jugendamtssatzung).
Die vorstehend unter a) und die vorstehend unter b) und c) genannten Gruppen der stimmberechtigten Ausschussmitglieder sind gesondert voneinander - jeweils gem. § 51 Abs. 2 ff NGO (dem Verfahren nach Hare-Niemeyer) - zu berufen, sofern nicht der Rat einstimmig ein von diesen Regelungen abweichendes Verfahren beschließt.
Gemäß § 4 Abs. 5 der Jugendamtssatzung i.V.m. § 4 Abs. 3 AG KJHG sind die Fraktionen und Gruppen des Rates, auf die bei der Sitzverteilung kein Sitz entfallen ist, berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme (Grundmandat) in den Jugendhilfeausschuss zu entsenden; Grundmandatar kann in diesem Fall der sondergesetzlichen Regelung des § 4 Abs. 3 AG KJHG unter Bezugnahme auf § 71 Abs. 1 KJHG ‚oder vom Rat gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind’ entsprechend ein Ratsmitglied oder eine nicht dem Rat angehörende in der Jugendhilfe erfahrene Person sein.
Den Freien Vereinigungen der Jugendwohlfahrt und den Jugendverbänden steht für ihre Vertreterinnen und Vertreter ein Vorschlagsrecht zu. Vorgeschlagen werden kann, wer seine Hauptwohnung im Gebiet der Stadt und das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 3 Abs. 3 AG KJHG und § 4 Abs. 6 Jugendamtssatzung).
Der Rat ist dabei an die ihm vorgelegten Vorschläge gebunden, kann also keine von den Jugendverbänden/Freien Vereinigungen der Jugendwohlfahrt nicht vorgeschlagene Person wählen.
Ich habe die Freien Vereinigungen der Jugendwohlfahrt zwischenzeitlich angeschrieben und gebeten, 3 Mitglieder und 3 stellvertretende Mitglieder für den Jugendhilfeausschuss vorzuschlagen, von denen bei einer Beibehaltung der bisherigen Zahl von 10 stimmberechtigten Mitgliedern jedoch nur jeweils 2 berücksichtigt werden können.
Eine entsprechende Aufforderung ist an die Jugendgruppen und -verbände gegangen.
Über die noch ausstehenden Vorschläge werde ich Sie nach Eingang, spätestens aber in der konstituierenden Sitzung informieren. Sollten bis dahin noch nicht alle Vorschläge vorliegen, müsste die ergänzende bzw. abschließende Bildung des JHA in einer späteren Ratssitzung erfolgen.
Als Mitglieder mit beratender Stimme gehören dem Jugendhilfeausschuss an (§ 5 Abs. 1 der Jugendamtssatzung):
1. die/der Leiter(in) des Jugendamtes,
2. der/die Stadtjugendpfleger(in),
3. ein Vertreterin oder ein Vertreter der evangelischen Kirche, die oder der von der zuständigen kirchlichen Behörde zu benennen ist,
4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der katholischen Kirche, die oder der von der zuständigen kirchlichen Behörde zu benennen ist,
5. eine Vormundschafts-, Familien- oder Jugendrichterin, die oder der vom Präsidenten des Landgerichts zu benennen ist,
6. eine Lehrkraft, die von der unteren Schulbehörde zu benennen ist,
7. die kommunale Frauenbeauftragte oder eine in der Mädchenarbeit erfahrene Frau,
8. eine Erzieherin oder ein Erzieher aus einer Kindertagesstätte,
9. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessen ausländischer Kinder und Jugendlicher,
10. eine Ärztin oder ein Arzt des Gesundheitsamtes,
11. eine Sozialarbeiterin oder ein Sozialarbeiter.
In der 15. Wahlperiode gehörten dem JHA folgende 10 beratenden Mitglieder an:
1. Leiter des Jugendamtes Jens Niemann,
2. Stadtjugendpfleger Bernd Witte,
3. Ev. Kirche Diakon
Caroline Singer
4. Kath. Kirche Leo Beigel,
5. Richter Dr. Hartmut Pinkenburg,
6. Lehrerin Margret Bruns
7. In der Mädchenarbeit erfahrene Frau Ursula Stichtmann
8. Erzieherin Christa Rautmann
9. Vertreterin der Interessen
ausländ. Kinder u. Jugendlicher Prof. Dr. Dr. Ina Wunn
10. Sozialarbeiter Hans-Joachim Bloch
Soweit vorschlagsberechtigte Stellen zu beteiligen sind, habe ich sie bereits aufgefordert, ihre Vertreterin oder ihren Vertreter zu benennen.
Die übrigen beratenden Mitglieder habe ich gebeten zu erklären, ob sie bereit wären, auch in dem neu zu bildenden JHA mitzuarbeiten. Über den Inhalt der auf die Anfrage zu erwartenden "Rückläufe" werde ich sie ebenfalls umgehend, spätestens jedoch in der Ratssitzung informieren.
Bei der Besetzung dieser einzelnen beratenden Mitglieder ist nach § 47 NGO (Abstimmung) zu verfahren.
Die Neubildung des Jugendhilfeausschusses ist durch Feststellungsbeschluss des Rates (§ 51 Abs. 5 NGO) abzuschließen.
Die oder der Ausschussvorsitzende wird nach § 51 Abs. 8 NGO bestimmt (hierzu verweise ich auf die Vorlage Nr. 0012/06/16.WP).