Betreff
Mitteilung: Überörtliche Prüfung der Stadt Burgdorf gemäß §§ 1 bis 4 NKPG;
Durchsetzung der übergegangenen Unterhaltsansprüche nach § 7 Absatz 3 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG)
Vorlage
2015 0863
Aktenzeichen
51.1
Art
M i t t e i l u n g

In der Zeit vom 01.09. bis 04.09.2014 wurde die Unterhaltsvorschussstelle der Stadt Burgdorf vom Niedersächsischen Landesrechnungshof überörtlich geprüft. Prüfungsinhalt war die Durchsetzung der übergegangenen Unterhaltsansprüche nach § 7 Absatz 3 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) gegenüber dem unterhaltsverpflichteten Elternteil. Der Prüfungszeitraum umfasste die Jahre 2011 bis 2013.

 

Das Prüfungsergebnis wurde der Stadt Burgdorf mit Schreiben vom 25.02.2015 zur Kenntnis gegeben. Über das Prüfungsergebnis ist der Rat als Hauptorgan der Stadt Burgdorf gemäß § 5 Absatz 1 des Nds. Kommunalprüfungsgesetzes (NKPG) zu informieren. Die Prüfungsmitteilung ist der Mitteilungsvorlage als Anlage 1 beigefügt.

 

Nach der Bekanntgabe im Rat ist das Prüfungsergebnis für die Dauer von 7 Werktagen öffentlich auszulegen. Die Auslegung ist ortsüblich bekannt zu geben (§ 5 Abs. 2 NKPG).

 

Die Stadt Burgdorf wurde zum Prüfungsentwurf Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Stellungnahme ist der Mitteilungsvorlage als Anlage 2 beigefügt.

 

Insgesamt wurde festgestellt, dass die auf die Unterhaltsvorschussstelle übergegangenen Unterhaltsansprüche des leistungsberechtigten Kindes nicht konsequent gegenüber dem unterhaltsverpflichteten Elternteil durchgesetzt wurden. Im Einzelnen wurden die Gründe in den Prüfungsbemerkungen zu 4.1.2, 4.1.3, 4.1.4, 4.1.5, 4.1.6, 4.2.1, 4.2.2, 4.2.3, 4.2.4, 4.2.5, 5 aufgeführt. Die Stadt Burgdorf verbirgt sich in der Prüfungsmitteilung hinter dem Buchstaben A.

 

Grundsätzlich ist festzustellen, dass Eltern ihren Kindern gegenüber vorrangig zum Unterhalt verpflichtet sind. Der Elternteil, der das gemeinsame Kind nach der Trennung betreut, ist dem Kind gegenüber zum Betreuungsunterhalt verpflichtet, der familienferne Elternteil zum Barunterhalt. Beide Unterhaltsverpflichtungen stehen im Gleichrang zueinander. Kommt der barunterhaltsverpflichtete Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht oder nur in geringer Höhe nach, besteht für den betreuenden Elternteil die Möglichkeit, Unterhaltsvorschussleistungen für das von ihm betreute Kind in Anspruch zu nehmen. Der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber seinem barunterhaltsverpflichteten Elternteil geht in Höhe der geleisteten Unterhaltsvorschussleistung auf das Land Niedersachsen als Unterhaltsvorschussstelle über. Wird für ein Kind bspw. eine monatliche Unterhaltsvorschussleistung in Höhe von 133,00 € gewährt, hat die Unterhaltsvorschussstelle ab dem Zeitpunkt der Leistungsbewilligung diesen Betrag gegenüber dem unterhaltsverpflichteten Elternteil geltend zu machen und sofern möglich auch durchzusetzen.

 

Ob und in welcher Höhe der übergegangene Unterhaltsanspruch durchgesetzt werden kann, hängt von der individuellen tatsächlichen oder fiktiven Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Elternteils ab. Vertiefte Kenntnisse im materiellen Unterhaltsrecht als auch in der gerichtlichen Prozessführung sind erforderlich, um erfolgreich Unterhaltsansprüche durchzusetzen. Die Rückholquote der Unterhaltsvorschussstelle und der Eigenanteil der Stadt werden von der Durchsetzbarkeit der übergegangenen Unterhaltsansprüche beeinflusst. Ein hohes Maß an Kontinuität in der Sachbearbeitung und ausreichend bemessene Stellenanteile sind erforderlich, um übergegangene Unterhaltsansprüche konsequent durchsetzen zu können.

 

Diese Rahmenbedingungen waren im Prüfungszeitraum nicht gegeben. In den Jahren 2012 und 2013 war die Unterhaltsvorschussstelle einer hohen Personalfluktuation unterworfen. In dem Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.05.2014 haben fünf verschiedene Mitarbeiter(innen) die Aufgaben wahrgenommen. Krankheitsbedingt mussten insbesondere zu Beginn des Kalenderjahres 2012 Ausfallzeiten überbrückt werden. Die außergewöhnlich hohe Personalfluktuation findet sich mit der Prüfungsbemerkung „bei der Kommune A (Stadt Burgdorf) erschwerten in kurzen Abständen stattfindende Personalwechsel eine sachgerechte Aufgabenerledigung“ in der Kurzfassung zum Prüfungsergebnis (S. 5, Punkt 4) wieder.

 

Ferner standen im Prüfungszeitraum für die Aufgabenerledigung nur 0,5 Stellenanteile der Entgeltgruppe 8 TVöD zur Verfügung. Neben den Aufgaben der Unterhaltsvorschussstelle haben die Stelleninhaber(innen) auch die Aufgaben der Wirtschaftlichen Jugendhilfe wahrgenommen. Eine Einarbeitung in die jeweiligen Sachgebiete war sowohl unter zeitlichen als auch inhaltlichen Aspekten erschwert.

 

Bereits vor der Ankündigung der überörtlichen Prüfung wurde dieser Umstand erkannt und die Personalausstattung sowohl im Sachgebiet Unterhaltsvorschuss als auch im Sachgebiet der Wirtschaftlichen Jugendhilfe zum 01.06.2014 verdoppelt. Die erforderliche Personalaufstockung als auch das Ergebnis der vorzunehmenden Stellenbewertung (neu EG 9) finden sich im Stellenplan 2015 wieder. Die Rahmenbedingungen sind damit für eine konsequente Unterhaltsvorschusssachbearbeitung – von der Feststellung der Leistungsfähigkeit bis hin zur gerichtlichen Durchsetzung- unter Berücksichtigung der Handlungsempfehlungen des Nds. Landesrechnungshofes gelegt. Seit dem 01.06.2014 werden die Aufgaben von einer Mitarbeiterin des gehobenen Dienstes wahrgenommen.

 

Hinsichtlich der Prüfungsmitteilung zur fehlenden Buchung und Darstellung der Erträge und offenen Forderungen aus übergegangenen Unterhaltsansprüchen im Jahresabschluss erfolgte eine umgehende Umstellung im Anschluss an die Prüfung. Die empfohlene Arbeitsprozessskizzierung und Überarbeitung der Prozessziele und dazugehörigen Maßnahmen und Kennzahlen wird nach und nach umgesetzt.