Durchsetzung der übergegangenen Unterhaltsansprüche nach § 7 Absatz 3 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG)
Das
Prüfungsergebnis wurde der Stadt Burgdorf mit Schreiben vom 25.02.2015 zur
Kenntnis gegeben. Über das Prüfungsergebnis ist der Rat als Hauptorgan der
Stadt Burgdorf gemäß § 5 Absatz 1 des Nds. Kommunalprüfungsgesetzes (NKPG)
zu informieren. Die Prüfungsmitteilung ist der Mitteilungsvorlage als Anlage 1
beigefügt.
Nach
der Bekanntgabe im Rat ist das Prüfungsergebnis für die Dauer von 7 Werktagen öffentlich
auszulegen. Die Auslegung ist ortsüblich bekannt zu geben (§ 5 Abs. 2 NKPG).
Die
Stadt Burgdorf wurde zum Prüfungsentwurf Gelegenheit zur Stellungnahme
eingeräumt. Die Stellungnahme ist der Mitteilungsvorlage als Anlage 2
beigefügt.
Insgesamt
wurde festgestellt, dass die auf die Unterhaltsvorschussstelle übergegangenen
Unterhaltsansprüche des leistungsberechtigten Kindes nicht konsequent gegenüber
dem unterhaltsverpflichteten Elternteil durchgesetzt wurden. Im Einzelnen
wurden die Gründe in den Prüfungsbemerkungen zu 4.1.2, 4.1.3, 4.1.4, 4.1.5, 4.1.6,
4.2.1, 4.2.2, 4.2.3, 4.2.4, 4.2.5, 5
aufgeführt. Die Stadt Burgdorf verbirgt sich in der Prüfungsmitteilung hinter
dem Buchstaben A.
Grundsätzlich
ist festzustellen, dass Eltern ihren Kindern gegenüber vorrangig zum Unterhalt
verpflichtet sind. Der Elternteil, der das gemeinsame Kind nach der Trennung
betreut, ist dem Kind gegenüber zum Betreuungsunterhalt verpflichtet, der
familienferne Elternteil zum Barunterhalt. Beide Unterhaltsverpflichtungen
stehen im Gleichrang zueinander. Kommt der barunterhaltsverpflichtete
Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht oder nur in geringer Höhe nach,
besteht für den betreuenden Elternteil die Möglichkeit, Unterhaltsvorschussleistungen
für das von ihm betreute Kind in Anspruch zu nehmen. Der Unterhaltsanspruch des
Kindes gegenüber seinem barunterhaltsverpflichteten Elternteil geht in Höhe der
geleisteten Unterhaltsvorschussleistung auf das Land Niedersachsen als Unterhaltsvorschussstelle
über. Wird für ein Kind bspw. eine monatliche Unterhaltsvorschussleistung in
Höhe von 133,00 € gewährt, hat die Unterhaltsvorschussstelle ab dem Zeitpunkt
der Leistungsbewilligung diesen Betrag gegenüber dem unterhaltsverpflichteten
Elternteil geltend zu machen und sofern möglich auch durchzusetzen.
Ob
und in welcher Höhe der übergegangene Unterhaltsanspruch durchgesetzt werden
kann, hängt von der individuellen tatsächlichen oder fiktiven
Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Elternteils ab. Vertiefte
Kenntnisse im materiellen Unterhaltsrecht als auch in der gerichtlichen
Prozessführung sind erforderlich, um erfolgreich Unterhaltsansprüche durchzusetzen.
Die Rückholquote der Unterhaltsvorschussstelle und der Eigenanteil der Stadt werden
von der Durchsetzbarkeit der übergegangenen Unterhaltsansprüche beeinflusst.
Ein hohes Maß an Kontinuität in der Sachbearbeitung und ausreichend bemessene
Stellenanteile sind erforderlich, um übergegangene Unterhaltsansprüche
konsequent durchsetzen zu können.
Diese
Rahmenbedingungen waren im Prüfungszeitraum nicht gegeben. In den Jahren 2012
und 2013 war die Unterhaltsvorschussstelle einer hohen Personalfluktuation
unterworfen. In dem Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.05.2014 haben fünf
verschiedene Mitarbeiter(innen) die Aufgaben wahrgenommen. Krankheitsbedingt
mussten insbesondere zu Beginn des Kalenderjahres 2012 Ausfallzeiten überbrückt
werden. Die außergewöhnlich hohe Personalfluktuation findet sich mit der
Prüfungsbemerkung „bei der Kommune A (Stadt
Burgdorf) erschwerten in kurzen Abständen stattfindende Personalwechsel eine
sachgerechte Aufgabenerledigung“ in der Kurzfassung zum Prüfungsergebnis
(S. 5, Punkt 4) wieder.
Ferner
standen im Prüfungszeitraum für die Aufgabenerledigung nur 0,5 Stellenanteile
der Entgeltgruppe 8 TVöD zur Verfügung. Neben den Aufgaben der
Unterhaltsvorschussstelle haben die Stelleninhaber(innen) auch die Aufgaben der
Wirtschaftlichen Jugendhilfe wahrgenommen. Eine Einarbeitung in die jeweiligen
Sachgebiete war sowohl unter zeitlichen als auch inhaltlichen Aspekten
erschwert.
Bereits
vor der Ankündigung der überörtlichen Prüfung wurde dieser Umstand erkannt und
die Personalausstattung sowohl im Sachgebiet Unterhaltsvorschuss als auch im
Sachgebiet der Wirtschaftlichen Jugendhilfe zum 01.06.2014 verdoppelt. Die
erforderliche Personalaufstockung als auch das Ergebnis der vorzunehmenden
Stellenbewertung (neu EG 9) finden sich im Stellenplan 2015 wieder. Die
Rahmenbedingungen sind damit für eine konsequente Unterhaltsvorschusssachbearbeitung
– von der Feststellung der Leistungsfähigkeit bis hin zur gerichtlichen
Durchsetzung- unter Berücksichtigung der Handlungsempfehlungen des Nds.
Landesrechnungshofes gelegt. Seit dem 01.06.2014 werden die Aufgaben von einer
Mitarbeiterin des gehobenen Dienstes wahrgenommen.
Hinsichtlich
der Prüfungsmitteilung zur fehlenden Buchung und Darstellung der Erträge und
offenen Forderungen aus übergegangenen Unterhaltsansprüchen im Jahresabschluss
erfolgte eine umgehende Umstellung im Anschluss an die Prüfung. Die empfohlene
Arbeitsprozessskizzierung und Überarbeitung der Prozessziele und dazugehörigen
Maßnahmen und Kennzahlen wird nach und nach umgesetzt.