Beschlussvorschlag:
zu a) Der Verwaltungsausschuss nimmt von dem Inhalt der Vorlage
Kenntnis.
zu b) Der Rat stellt fest,
dass die Notwendigkeit zur Bildung eines Umlegungsausschusses gegenwärtig nicht
gegeben ist. Er fordert den Bürgermeister jedoch auf, die Bildung eines
Umlegungsausschusses zu organisieren, sobald sich hierzu Anhaltspunkte ergeben.
Sachverhalt und Begründung:
Der Umlegungsausschuss ist ein Ausschuss nach besonderen Rechtsvorschriften im Sinne des § 53 NGO. Gem. § 3 (1) der Nds. Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB) in der Fassung vom 24.05.2005 bilden die Gemeinden für die Durchführung der Umlegung Ausschüsse.
Nach Meinung des Fachamtes ist
voraussichtlich in den kommenden Jahren mit einer in dem Gebiet der Stadt
Burgdorf stattfindenden Umlegung nicht zu rechnen. Das Fachamt bittet
- mangels entsprechender Durchführung von Umlegungen - auf die Bildung eines
Umlegungsausschusses bei der Stadt Burgdorf zu verzichten.
Mit dem Fachamt ist abgesprochen, dass im Vorfeld einer geplanten Umlegung innerhalb der Gemarkungsgrenzen der Stadt Burgdorf eine rechtzeitige Information erfolgt, um die Bildung eines Umlegungsausschusses zu gegebener Zeit organisieren zu können.