Die im Folgenden angefügte Antwort auf
eine Anfrage aus der Sitzung des Ortsrates Ramlingen-Ehlershausen am 18.11.2014
gebe ich Ihnen zur Kenntnis.
Sandweg Verlängerung Alte Heerstraße
Frau Thies regte an, die Vorfahrtsfrage auf dem Sandweg in der Verlängerung der Alten Heerstraße zu klären, um die Verkehrsteilnehmer zu sensibilisieren. Ggf. könne mittels eines Hinweisschildes auf kreuzende landwirtschaftliche Fahrzeuge hingewiesen werden.
Antwort der Straßenverkehrsbehörde:
Nach Rücksprache mit der Polizei ist die Vorfahrtsregelung wie folgt zu bewerten:
Gemäß §
8 Abs. 1 StVO (Vorfahrt)
Satz 1: an Kreuzungen und Einmündungen hat
die Vorfahrt, wer von rechts kommt.
Satz 2: Das gilt nicht,
1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen
besonders geregelt ist oder
2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere
Straße kommen.
Kommentare zur StVO definieren Feld- und Waldwege als Fahrwege, die
ohne überörtliche Bedeutung überwiegend land- und forstwirtschaftlichen Zwecken
dienen. Dazu gehören u.a. befestigte oder unbefestigte Parzellenwege aus einem
Kleingartengebiet sowie Wiesen-, Moor-, Weinberg- und ähnliche Wege.
Wesentlich für die Beachtung
der Vorfahrt ist die Verkehrsbedeutung, weniger das äußere Erscheinungsbild und die Art der Befestigung der
Wege. Auch ein mit einer Schwarzdecke, Pflasterung oder Kies versehener Weg
bleibt ein Feld- oder Waldweg, wenn er erkennbar diesen Zwecken dient.
Kann die Bedeutung als Feld-
oder Waldweg nicht eindeutig zugeordnet werden, hat sich jeder nach der Regel
zurichten, die ihm und anderen die größte Sicherheit bietet.
Da es sich bei der angesprochenen Kreuzung um zwei landwirtschaftliche
Wege handelt, (Verlängerung Arkazienweg/Verländerung Alte Heerstraße) gilt hier
die Vorfahrtsregelung "Rechts vor Links". Das gleiche gilt auch für
die Kreuzung der landwirtschaftlichen Wege Verlängerung Imkers
Gehege/Verlängerung Alte Heerstraße.
Eine zusätzliche Beschilderung
ist nicht erforderlich.