Betreff
Benennung von Vertreterinnen und Vertretern für die Gesellschafterversammlung der 'Wirtschaftsbetriebe Burgdorf GmbH'
Vorlage
0020/06/16.WP
Aktenzeichen
10-022-167.7.0 Ro/kn
Art
Beschlussvorlage alt

Beschlussvorschlag:

 

zu a)    Der Verwaltungsausschuss nimmt von dem Inhalt der Vorlage Kenntnis.

 

zu b)            Entsprechend den Benennungen durch die Fraktionen/Gruppen stellt der Rat die Vertreter in der Gesellschafterversammlung der ‚Wirtschaftsbetriebe Burgdorf GmbH’ wie folgt fest:

 

            Mitglieder

benannt durch Fraktion/Gruppe

1. Bürgermeister Alfred Baxmann gem. § 111 (2 NGO)

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2.

 

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8.

 

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Mit Gründung der ‚Wirtschaftsbetriebe Burgdorf GmbH’ fungieren für diese Gesellschaft folgende handlungsfähigen Organe (§ 6 des Gesellschaftsvertrages):

 

1. die Geschäftsführung

 

2. die Gesellschafterversammlung.

 

Entsprechend § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages vom 29.12.2005 in der Fassung vom 23.02.2006, besteht die Gesellschafterversammlung aus acht Mitgliedern, die gem. § 51 Abs. 5 i.V.m. § 111 Abs. 2 NGO vom Rat der Stadt Burgdorf benannt werden.

 

Die Amtsdauer der Gesellschafterversammlung entspricht der jeweiligen Wahlperiode des Rates der Stadt Burgdorf. Die Gesellschafterversammlung bleibt nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Bildung einer neuen Gesellschafterversammlung im Amt (§ 8 Abs. 2 Gesellschaftsvertrag).

 

In der 15. Wahlperiode gehörten der Gesellschafterversammlung folgende Mitglieder an:

 

1.       Bürgermeister Alfred Baxmann gem. § 111 Abs. 2 NGO

2.    Prof. Dr. Dietmar Knies, Am Kurpark 12, 38700 Braunlage-Hohegeiß

3.    Friedrich Buchholz, Ramlingen, Vizestr. 6, 31303 Burgdorf

(stellv. Sitzender der Gesellschafterversammlung)

4.    Gerald Hinz, Dierener Str. 29, 31303 Burgdorf

       (Vorsitzender der Gesellschafterversammlung)

5.    Alexander Leunig, Uetzer Str. 9, 31303 Burgdorf

6.    Karl-Heinz Meyer, Otze, Burgdorfer Str. 38, 31303 Burgdorf

7.    Adolf W. Pilgrim, Milanweg 6, 31303 Burgdorf

8.    Kurt-Ulrich Schulz, Habichtshorst 17, 31303 Burgdorf.

 

Für die Bestimmung der Vertreterinnen oder Vertreter ist § 51 Abs. 2 ff NGO (Hare-Niemeyer) i.V.m. § 51 Abs. 5 maßgebend, sofern nicht der Rat (gem. § 51 Abs. 10) einstimmig ein anderes Verfahren beschließt.

 

Die Bestellung von stellv. Mitgliedern der Gesellschafterversammlung sieht der Gesellschaftsvertrag nicht vor.

 

Unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 111 Abs. 2 NGO (der Bürgermeister als geborener Vertreter) sind von den hierfür in Frage kommenden Fraktionen bzw. Gruppen noch sieben Vertreterinnen oder Vertreter zu benennen.

 

Gem. § 51 Abs. 5 NGO hat der Rat abschließend durch Beschluss festzustellen, wie sich die Gesamtzahl der zu benennenden Vertreterinnen oder Vertreter verteilt. Inhalt dieses Beschlusses muss darüber hinaus deren namentliche Nennung und die Feststellung sein, welche Fraktion/Gruppe die jeweilige Vertreterin oder den jeweiligen Vertreter benannt hat.

 

Entsprechend § 8 Abs. 3 des Gesellschaftervertrages wählen die Mitglieder der Gesellschafterversammlung aus ihrer Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und eine (n) stellv. Vorsitzende(n) für die Dauer der Wahlperiode.

 

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass die ‚Wirtschaftsbetriebe Burgdorf GmbH’ durch Übernahme der Gesellschaftsanteile der Stadtwerke Burgdorf GmbH Rechtsnachfolgerin der Stadt Burgdorf geworden ist. Folglich stellt sie daher ab Gründung der ‚Wirtschaftsbetriebe Burgdorf GmbH’ die (anteiligen) Mitglieder in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Burgdorf GmbH. Auch stellt sie - bedingt durch die Rechtsnachfolge - gem. § 8 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Burgdorf GmbH den Vorsitzenden dieser Gesellschafterversammlung.

 

Ein ‚Weisungsbeschluss’ für die (anteiligen) Mitglieder der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Burgdorf GmbH ist daher nur noch ‚indirekt’ über die Mitglieder der Gesellschafterversammlung der ‚Wirtschaftsbetriebe Burgdorf GmbH’ möglich. Ich bitte um entsprechende Beachtung.

 

Hinsichtlich der Sitzverteilung bitte ich Sie, auf die Anlagen zur Vorlage-Nr. 0009/06/16.WP zurückzugreifen.