Betreff
M i t t e i l u n g - Betreuungsgeld
Vorlage
2014 0580
Art
M i t t e i l u n g

Zum 01.08.2013 ist das Betreuungsgeldgesetz als Teil des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) in Kraft getreten. Die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Betreuungsgeld sind in den §§ 4a bis 4d des BEEG geregelt.

 

Anspruch auf Betreuungsgeld besteht für Kinder, die ab dem 01.08.2012 geboren wurden und für die keine frühkindliche Förderung in einer Tagesstätte oder in Kindertagespflege (§ 24 Abs. 2 SGB VIII) in Anspruch genommen wird. Betreuungsgeld kann für bis zu 22 Lebensmonate bis zum Ende des 36. Lebensmonats des Kindes in Anspruch genommen werden. Grundsätzlich besteht der Anspruch auf Betreuungsgeld ab dem 15. Lebensmonat, also nach dem Ende der Rahmenbezugszeit des Elterngelds.

Das Betreuungsgeld beträgt bis 31.07.2014 monatlich 100,00 € und ab 01.08.2014 monatlich 150,00 €. Das Betreuungsgeld wird steuerfrei gezahlt und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt.

 

Bis zum 14.02.2014 wurden bei der Stadt Burgdorf insgesamt 60 Betreuungsgeldanträge für Kinder, die zwischen August 2012 und August 2013 geboren wurden, gestellt.

 

Der überwiegende Teil der Antragsteller bezieht das Betreuungsgeld für 22 Lebensmonate des Kindes. Im Einzelnen wurde Betreuungsgeld für folgende Zeiträume beantragt:

 

beantragte Lebensmonate

Anträge

in %

2

2

3,45

4

3

5,17

6

1

1,72

7

1

1,72

9

3

5,17

10

2

3,45

12

3

5,17

13

2

3,45

22

41

70,69

bewilligt

58

abgelehnt

2