Nachstehende Informationen erhalten Sie
mit der Bitte um Kenntnisnahme.
I.
Anlass:
Die CDU-Fraktion im Ortsrat Schillerslage stellte
mit Schreiben vom 19.08.2013 eine Anfrage lt. Geschäftsordnung, ob die
Beleuchtung des Radweges entlang der B 443 auch über die Brücke hinweg erweitert
werden kann (Vorlage 2013 0417).
In seiner Sitzung am 05.09.2013 bat der
Ortsrat die Verwaltung, nach weiteren Möglichkeiten zu suchen, um eine bessere
Ausleuchtung vorzunehmen. Des Weiteren war der Ortsrat der Auffassung, dass
sich der Bund an den Kosten für die Herstellung der Beleuchtung beteiligen
müsse.
II.
Ortstermin mit der NLStBV, Straßenmeisterei Burgdorf
Die Verwaltung hat daraufhin einen
Ortstermin mit einem Vertreter der Nieders. Landesbehörde für Straßenbau und
Verkehr (NLStBV) durchgeführt, um weitere Möglichkeiten für die Realisierung
der Beleuchtung zu betrachten.
Laut NLStBV kann eine Beleuchtung unter
folgenden Voraussetzungen realisiert werden:
1. Bund und Länder beteiligen sich nicht an den Kosten für die
Herstellung und Unterhaltung der Beleuchtungsanlage.
2. Am Brückenbauwerk dürfen keine
Veränderungen durchgeführt werden.
3. Es muss sichergestellt sein, dass
Fahrzeugführer auf der B 188 nicht durch die Beleuchtung geblendet werden
(Unfallschwerpunkt).
4. Es ist eine Gestattungs- und
Unterhaltungsvereinbarung zwischen der NLStBV und der Stadt (zu Lasten der
Stadt) abzuschließen.
5. Die Beleuchtungsmasten sind mit einem
ausreichend tiefem Betonfundament und einer Stütze zu versehen, so dass ein
Abrutschen der Maste nicht möglich ist. Hierfür wird ein Bohrpfahl eingebaut,
der mit Beton und Bewehrung ausgegossen wird. Des Weiteren wird eine
Ankerplatte mit Schraubgewinde einbetoniert. Der Beleuchtungsmast muss mit
einer Fußplatte zur Aufnahme in das Schraubgewinde ausgestattet sein.
6. Für die Aufstellung der Maste ist eine
Prüfstatik vorzulegen, die die Standfestigkeit belegt. Die Statitik wird nach
den Vorschriften der NLStBV mittlerweile bei jeder Ampelanlage und jedem
Verkehrsschild gefordert. Da die Beleuchtungsmasten auf den Rampen auf
unterschiedlichem Boden (teilweise gewachsen, teilweise aufgeschüttet) und
unterschiedlichen Dammhöhen montiert werden müssen, ist für jede Mastposition
eine statische Einzelberechnung zu erbringen.
7. Die Beleuchtungskabel werden am Fuße der
Böschung verlegt und zu den einzelnen Mastpositionen geführt.
Von den Bedingungen der NLStBV ausgehend wurde
eine aktuelle Kostenschätzung vorgenommen.
Für die Erstellung der Prüfstatik
einschließlich der statischen Berechnungen für jeden Mast (ca. 24.000,00 €),
die Betonfundamente auf den Rampen (ca. 56.000,00 €) sowie die Masten, Leuchten
und Kabelverlegung (ca. 40.000,00 €) ist mit Kosten in Höhe von rd. 120.000,00
€ zzgl. 19 % MwSt. (gesamt: 142.800,00 €) zu rechnen.
Bei dem Ortstermin wurde auch die
Möglichkeit der Integration der Beleuchtung in das Geländer in Augenschein
genommen. Hier würden noch höhere Kosten entstehen, da das Geländer komplett
erneuert werden müsste.
III.
Stellungnahme der Verwaltung
- Für die Herstellung und Unterhaltung der
Beleuchtungsanlagen – auch an klassifizierten Straßen innerhalb der
Ortslage – sind die Gemeinden im Rahmen der Daseinsvorsorge
verantwortlich.
- Außerhalb der Ortslage muss der
Grundsatz gelten, dass die Nutzer überörtlicher Straßen im Rahmen des
Gemeingebrauchs dafür Sorge zu tragen haben, dass sie mit ausreichenden
Lichtquellen versorgt sind. Insbesondere Fahrzeuge (auch Fahrräder) müssen
mit eigenen, funktionstüchtigen Beleuchtunganlagen ausgestattet sein.
- Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht
ist strittig, ob sich für Fußgänger eine Verpflichtung zur Beleuchtung
ergeben kann. Sofern eine Pflicht zur Beleuchtung besteht, ist diese
räumlich auf die geschlossene Ortslage beschränkt. Das Nieders.
Straßengesetz sieht keine allgemeine Beleuchtungspflicht vor. Vielmehr ist
das Maß der Beleuchtungspflicht von den örtlichen Bedürfnissen und den
sonstigen örtlichen Verhältnissen von der Bedeutung der Straße für den
Verkehr, aber auch von der Größe der Gemeinde und ihrer finanziellen
Leistungsfähigkeit abhängig. Bei der Beleuchtungspflicht ist in besonderem
Maß auf die Ortsüblichkeit zu achten.
Außerhalb der geschlossenen Ortslage kann
eine Beleuchtungspflicht in Betracht kommen, wenn sich stellenweise ein
stärkerer und regelmäßiger Verkehr auch in der Dunkelheit abspielt und
besondere Gefahrenquellen vorhanden sind. Das kann z. B. auf Brücken im
Außenbereich der Fall sein, wenn ein Gehweg vorhanden ist. Gefahrenquellen sind
z. B. Hindernisse, Querungen, gefährliche Kurven usw.
Besondere
Gefahrenquellen, die einer Ausleuchtung bedürfen, sind auf dem Radweg entlang
der B443 nicht ersichtlich. Der Radweg ist von der Fahrbahn durch einen
schmalen Grünstreifen und eine durchgängige Leitplanke und ein Geländer
deutlich abgetrennt. An der Böschungsseite befindet sich ebenfalls ein
Geländer. Der Radweg befindet sich in einem sehr guten Zustand. Die einzige
Gefahrenstelle – die Fahrbahnquerung – ist gut ausgeleuchtet.
- Im Zuge der Gleichbehandlung aller Ortsteile müssten weitere Radwege ausgeleuchtet werden (z. B. Burgdorf – Otze: Kosten rd. 175.000 €, Burgdorf – Sorgensen: Kosten rd. 58.000 €, Sorgensen – Dachtmissen: Kosten rd. 70.000 €, Heeßel – Beinhorn: Kosten rd. 120.000 €, Otze – Ramlingen: Kosten rd. 170.000 € usw.). Die Gesamtkosten für die Herstellung dieser Anlagen betragen rd. 1,5 Mio €. Die jährlichen Betriebs- und Unterhaltungskosten würden sich einschl. Abschreibung und Verzinsung auf z. Zt. rd. 50.000 € belaufen (jährliche Preissteigerungen aufgrund steigernder Stromkosten und Preissteigerungsraten!!).
- Ein wichtiger Maßstab zur Beurteilung einer möglichen Beleuchtungspflicht (Niedersachsen hat keine allgemeine Beleuchtungspflicht) ist auch der Grundsatz der Zumutbarkeit. Hier sollte die finanzielle Leistungsfähigkeit einer Gemeinde nicht außer acht gelassen werden. In diesem Zusammenhang wird auf den Investitionsstau in der hiesigen Infrastruktur (Straßen, Kanäle, Kläranlage, städtische Gebäude, Schulen und Sportstätten, Spielplätze usw.) verwiesen.
- Eine Steigerung der Lichtquellen hat außerdem umweltschädigende Einflüsse (CO2-Ausstoß, Lichtverschmutzung). Auch wenn in der Straßenbeleuchtung nur erneuerbare Energien verwendet werden, so steht dieser Strom anderen Verbrauchern nicht mehr zur Verfügung. Die Lichtverschmutzung insbesondere außerhalb der geschlossenen Ortschaften hat großen Einfluss auf die Tier- und Pflanzenwelt.
IV. Fazit
Eine Ausleuchtung der Radwege ist im Sinne einer fahrradfreundlichen Gemeinde und als Ziel im Radverkehrskonzept vorgesehen. Vorrangig sollten hier jedoch die Radwege innerhalb der Ortschaften mit einer Beleuchtung ausgestattet werden. Bei einer Verbesserung der Haushaltslage sowie einem geringeren Investitionsstau in anderen Bereichen kann über eine Ausweitung der Radwegebeleuchtung erneut beraten werden.