Betreff
Entlastungserteilung für den Verwaltungsrat der Stadtsparkasse Burgdorf; Geschäftsjahr 2012
Vorlage
2013 0428
Aktenzeichen
10.034.001
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 5 NSpG wird dem Verwaltungsrat der Stadtsparkasse Burgdorf aufgrund des Prüfungsergebnisses zu dem Jahresbericht 2012 durch die Prüfungsstelle des Nds. Sparkassen- und Giroverbandes Entlastung erteilt.

Sachverhalt und Begründung:

 

Der Verwaltungsrat der Stadtsparkasse hat in seiner Sitzung am 23.08.2013 beschlossen, den mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehenen Jahresabschluss zum 31.12.2012 und den Geschäftsbericht (Lagebericht) dem Träger der Stadtsparkasse Burgdorf mit der Bitte um Entlastung vorzulegen.

 

Die Prüfungsstelle des Nds. Sparkassen- und Giroverbandes hat den Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang – unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der Stadtsparkasse Burgdorf für das Geschäftsjahr vom 01. Januar bis 31. Dezember 2012 geprüft und bestätigt, dass die Buchführung und der Jahresabschluss zu keinen Einwendungen geführt haben.

 

Der Jahresabschluss vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Sparkasse. Der Lagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluss. Er vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Sparkasse und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Eine Ausfertigung des Geschäftsberichtes (Lageberichtes) für das Jahr 2012 mit dem Jahresabschluss einschl. des Bestätigungsvermerkes der Prüfungsstelle des Nds. Sparkassen- und Giroverbandes wurde Ihnen übersandt.

 

In seiner Sitzung am 18.06.2013 hat der Verwaltungsrat den Lage- und Geschäftsbericht des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2012 gebilligt. Er hat weiter von dem Bericht der Prüfungsstelle des Nds. Sparkassen- und Giroverbandes Kenntnis genommen und den Jahresabschluss 2012 in der geprüften Fassung festgestellt.

 

Das Nds. Finanzministerium als Sparkassenaufsichtsbehörde hat den Bericht ebenfalls zur Kenntnis genommen und bis zum Ablauf der 6-Wochen-Frist (§ 23 Abs. 3 Satz 3 Nieders. Sparkassengesetz [NSpG]) keine Stellungnahme abgegeben. Diese Aussage der Sparkassenaufsichtsbehörde kommt einer Billigung des Prüfungsberichtes gleich, da auf eine Stellungnahme verzichtet worden ist.

 

Der Verwaltungsrat hat dem Vorstand in seiner Sitzung am 23.08.2013 für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung erteilt.

 

Vor diesem Hintergrund empfehle ich dem Rat, dem Verwaltungsrat nach § 23 Abs. 3 Satz 5 NSpG Entlastung zu erteilen.

 

Ratsmitglieder, die zugleich Mitglied des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse sind, unterliegen bei der Beratung und Entscheidung über die Entlastung des Verwaltungsrates dem Mitwirkungsverbot nach § 41 NKomVG.

 

 

 

Anlage

 

Beschluss Nr. 3 des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse Burgdorf vom 23.08.2013