Betreff
Einziehung des öffentlichen Parkplatzes "Im Kreitwinkel"
Bezugsvorlage 2013 0345
Vorlage
2013 0345/1
Aktenzeichen
151-13.5
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Parkplatz „Im Kreitwinkel“ (Gemarkung Burgdorf, Flur 8, Flurstück 3/100, 645 qm) wird gemäß § 8 Nieders. Straßengesetz (NStrG) als öffentliche Straßenfläche eingezogen.

Die Einziehung wird ab dem 01.12.2013 wirksam.

Sachverhalt und Begründung:

 

Die Straße „Im Kreitwinkel“ sowie der angrenzende Parkplatz (Gemarkung Burgdorf, Flur 3, Flurstück 3/100) wurden durch Ratsbeschluss vom 15.04.1969 mit Wirkung vom 17.07.1969 für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Der Parkplatz hat eine Gesamtgröße von 645 qm und weist 20 Abstellplätze auf (Lageplan, Anlage 1).

 

Über die Vorlage 2013 0345 wurde die Einziehung der in der Anlage 1 gekennzeichneten Fläche (Flurstück 3/100) vorgeschlagen. Hinsichtlich der Begründung und der rechtlichen Würdigung wird auf die Vorlage 2013 0345 bezug genommen.

 

Durch die Einziehung soll die öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung genommen werden, d.h. die Widmung wird insoweit wieder beseitigt.

 

Aufgrund des vom Verwaltungsausschuss am 11.06.2013 gefassten Beschlusses wurde das nach § 8 Nieders. Straßengesetz (NStrG) vorgeschriebene Einziehungsverfahren eingeleitet.

 

Das Einziehungsverfahren beginnt mit der Ankündigung des Vorhabens, um jedermann, der sich von der Einziehung betroffen fühlt, Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Die Absicht der Einziehung wurde gem. § 8 Abs. 2 NStrG durch ortsübliche Bekanntmachung auf der Internetseite der Stadt Burgdorf www.burgdorf.de am 15.06.2013 (bis zum 15.09.2013, 0:00 Uhr) veröffentlicht. Auf die Bekanntmachung wurde im „Anzeiger für Burgdorf und Lehrte“, im „Marktspiegel“ sowie in der „Neuen Woche“ in den Ausgaben vom 15.06.2013 hingewiesen.

 

Nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung und Ablauf von drei Monaten kann nunmehr über die endgültige Einziehung entschieden werden.

 

Gegen die Einziehung wurde bis heute keine Einwendungen erhoben. Sofern bis zur Entscheidung über die Einziehung noch Einwendungen erhoben werden, wird über diese in der jeweiligen Sitzung berichtet.

 

Es wird vorgeschlagen, die Einziehung nunmehr zu beschließen. Gemäß § 8 Abs. 3 NStrG ist die Einziehung mit Angabe des Tages, an dem die Eigenschaft als öffentliche Verkehrsfläche endet, bekannt zu machen. Demzufolge ist auch der Zeitpunkt festzulegen, an dem die Einziehung wirksam werden soll. Dieser Zeitpunkt ist ebenfalls vom Verwaltungsausschuss zu beschließen.

 

 

 

Anlage 1: Lageplan

Anlage 2: Luftbild