Betreff
Verteilung der Ausschussvorsitze und Benennung der Vorsitzenden
Vorlage
2013 0403
Aktenzeichen
10.024.000
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Gemäß § 71 Abs. 8 Satz 4 NKomVG werden die Vorsitze wie folgt beansprucht und die Vorsitzenden benannt:

 

Zugriff

Gruppe / Fraktion

Ausschuss

Vorsitzende/r

1

SPD / Die Grünen

 

 

2

CDU-Fraktion

 

 

3

SPD / Die Grünen

 

 

4

SPD / Die Grünen

 

 

5

CDU-Fraktion

 

 

6

SPD / Die Grünen

 

 

7

SPD / Die Grünen

 

 

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Mit Datum vom 26.06.2013 ist das Ratsmitglied Herr Wolfgang Obst aus der CDU-Ratsfraktion ausgetreten. Mit Schreiben vom 22.07.2013 hat die SPD-Fraktion einen Antrag auf Neuberechnung der Zugriffsrechte für die Ausschussvorsitze gestellt.

 

Gemäß § 71 Abs. 8 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) werden die Ausschussvorsitze den Fraktionen und Gruppen nach dem Verfahren d´Hondt, d. h. in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen durch 1, 2, 3 usw. ergeben.

 

Nach § 71 Abs. 9 Satz 2 NKomVG muss ein Ausschuss neu besetzt werden, wenn seine Zusammensetzung nicht mehr dem Verhältnis der Stärke der Fraktionen und Gruppen der Vertretung entspricht und ein Antrag auf Neubesetzung gestellt wird. Grds. ist bei der Neubildung von Ausschüssen infolge Änderung des Stärkeverhältnisses in der Vertretung für alle Ausschüsse die Neubesetzung der Vorsitze erforderlich. Dieses gilt lt. dem Kommentar von Herrn Thiele zum NKomVG auch dann, wenn sich die Änderung der Stärkeverhältnisse nur auf die Verteilung der Vorsitze, nicht auch auf die sonstige Zusammensetzung eines Ausschusses auswirkt.

 

Die Berechnung ist in der Anlage beigefügt. Gemäß § 71 Abs. 8 Satz 4 NKomVG benennen die Fraktionen und Gruppen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden aus der Mitte der Abgeordneten, die den Ausschüssen angehören.

 

Anlage: Berechnung nach § 71 Abs. 8 NKomVG