Beschlussvorschlag:
Der
Rat beschließt, die 15. Satzung zur Änderung der Entwässerungsabgabensatzung
vom 07.07.1994 in der sich aus der Anlage 2 der Vorlage Nr. 2012 0198
ergebenden (und der Originalniederschrift als Anlage beigefügten) Fassung zu erlassen.
Sachverhalt und Begründung:
Mit der vom Rat am 14.12.1995
erlassenen und am 01.01.1996 in Kraft getretenen 1. Änderung der
Entwässerungsabgabensatzung wurde die öffentliche Einrichtung „Abwasserbeseitigung“
in zwei getrennte Einrichtungen, nämlich „Schmutzwasserbeseitigung“ und „Niederschlagswasserbeseitigung“
aufgeteilt und dementsprechend auch getrennte Gebühren für die
Schmutzwasser- und für die Niederschlagswasserbeseitigung eingeführt.
Im Rahmen einer Kalkulation der
Gebührensätze für das Jahr 2000 durch die Fa. Schneider & Zajontz GmbH aus
Heilbronn wurde die Anlagenbewertung vollständig erneuert und die Systematik
der Gebührenkalkulation dem geltenden Recht angepasst. Die Gebührensätze
betragen seit dem 01.01.2012 für die Schmutzwasserbeseitigung 1,97 €/m³
Abwasser und für die Niederschlagswasserbeseitigung 0,77 €/m² entwässerte
Fläche.
Die in die selbstständigen öffentlichen Einrichtungen
-
Schmutzwasserbeseitigung und
-
Niederschlagswasserbeseitigung
aufgeteilte und als Anlage
1 beigefügte Betriebsabrechnung für die Abwasserbeseitigung im Jahr
2011 weist bei der Schmutzwasserbeseitigung eine Überdeckung in Höhe von
24.107,30 € und bei der Niederschlagswasserbeseitigung eine Überdeckung in Höhe
von 29.714,03 € aus. Zu den Ursachen, die zum v.g. Ergebnis führten, verweise ich
auf die ausführlichen Erläuterungen in der anliegenden Betriebsabrechnung.
Nach § 5 Abs. 1 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) soll das Gebührenaufkommen die Kosten der jeweiligen Einrichtung decken, jedoch nicht übersteigen. Im Falle einer nicht geplanten Über- oder Unterdeckung hat die Kommune den Mehr- oder Minderbetrag bei der nächsten Gebührenkalkulation zu berücksichtigen. Auf die Darstellungen auf Seite 59 der Gebührenkalkulation 2013 (Anhang 2 zur Betriebsabrechnung 2011) wird insofern verwiesen.
Wie der in Anlage 1 enthaltenen Kalkulation der Abwasserbeseitigungsgebühren für das Jahr 2013 (Anhang 2 zur Betriebsabrechnung 2011) zu entnehmen ist, betragen die zur Kostendeckung erforderlichen Gebührensätze, unter Berücksichtigung einer gleichmäßigen Gebührenerhebung auch für die Folgejahre (Ausgleich der Über- bzw. Unterdeckungen), für die
Schmutzwasserbeseitigung 1,90
€/ m³ Abwasser und für die
Niederschlagswasserbeseitigung 0,72 €/m² entwässerte
Fläche.
Insofern ist eine Anpassung der Gebührensätze für die Abwasserbeseitigung für 2013 erforderlich.
Bei einem durchschnittlichen Wasserverbrauch von 35 cbm pro Person im Jahr würde sich somit die Jahresschmutzwassergebühr um 2,45 € verringern.
Finanzielle Auswirkungen
In
dem als Anlage 2 beigefügten Entwurf einer 15. Satzung zur
Änderung der Entwässerungsabgabensatzung vom 7.7.1994 sind die neu
kalkulierten Gebührensätze für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung
berücksichtigt worden. Die vorgeschlagenen Gebührensätze führen im Vergleich
zu den bisherigen Gebührensätzen unter Berücksichtigung der bisher aktuellen
veranlagten Kubik- und Quadratmetern zu einer Verringerung der Einnahmen von
rd. 115.000 € bei den Schmutzwasser- und 60.000 € bei den
Niederschlagswassergebühren. Die Haushaltsansätze 2013 können somit auf insgesamt 2.470.000 € bzw. 850.000 €
festgesetzt werden.
Anlagen
Anlage 1:
Betriebsabrechnung Abwasserbeseitigung mit Gebührenkalkulation |
Anlage 2: Entwurf einer 15. Satzung zur Änderung der
Entwässerungsabgaben-
satzung vom 07.07.1994' |