Betreff
Widmung von Straßen
Vorlage
2012 0175
Aktenzeichen
151-13.2
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Weg zwischen den Grundstücken Grenzstraße 24 bis 38 A / Jahnstraße 7 bis 12 wird gemäß § 6 NStrG als Gemeindestraße für den öffentlichen Verkehr beschränkt auf die Benutzungsart „Gehweg“ gewidmet.

Sachverhalt und Begründung:

 

I. Allgemeines

 

Der Weg zwischen den Grundstücken Grenzstraße 24 bis 38 A / Jahnstraße 7 bis 12 (Gemarkung Burgdorf, Flur 13, Flurstück 107) soll als Gemeindestraße gemäß § 6 des Nieders. Straßengesetzes (NStrG) mit der Beschränkung auf die Benutzungsart „Gehweg“ auf der gesamten Länge von ca. 160 m für den öffentlichen Verkehr gewidmet werden. Die Lage des Weges ist auf dem anliegenden Lageplan rot gekennzeichnet (Anlage 1).

 

Die Widmung ist ein Verwaltungsakt, durch den die Öffentlichkeit einer Straße im Rechtssinne begründet wird. Der Gebrauch der öffentlichen Straße ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften als Gemeingebrauch gestattet.

 

Die Stadt ist seit 1930 Eigentümerin des Weges und Trägerin der Straßenbaulast.

 

Die rechtlichen Voraussetzungen für die Widmung nach § 6 Abs. 2 NStrG sind damit erfüllt.

 

II. Sachverhalt

 

Die Grenzstraße wurde durch Ratsbeschluss vom 02.06.1961 für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Zu dieser Zeit war es nicht üblich, die zu widmenden Flurstücke in die Widmungsverfügung aufzunehmen. Bei der Anlegung des Straßenbestandsverzeichnisses wurde der Weg aus nicht mehr nachzuvollziehenden Gründen nicht mit aufgenommen. Erst mit Datum vom 15.04.2004 erfolgte die Aufnahme des Weges in das Straßenbestandsverzeichnis, da davon ausgegangen wurde, dass mit der Widmung vom 02.06.1961 auch der Weg einbezogen werden sollte und die Grenzstraße in ihrer Gesamtheit gewidmet wurde. Die rückwärtig gelegenen Gärten der Reihenhausbebauung in der Grenzstraße sowie die rückwärtigen Grundstücke der Jahnstraße werden durch den Weg (zweit-) erschlossen. Der Weg stand zum Zeitpunkt der Widmung im Jahr 1961 bereits seit rund 30 Jahren für die Öffentlichkeit als Wegeverbindung zur Verfügung. Bei der Aufnahme in das Straßenbestandsverzeichnis wurde daher davon ausgegangen, dass es sich lediglich um eine Korrektur handelt. Nach der aktuellen Rechtsprechung ist diese Auffassung nicht mehr aufrecht zu halten. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Widmung nunmehr zum jetzigen Zeitpunkt nachzuholen.

 

Die Stadt hat bei der Widmung einen sehr großen Ermessensspielraum. Ermessensfehlerhaft wäre es, eine Fläche zu widmen, die lediglich privaten Verkehrszwecken dient. Die Klärung der Frage, ob tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet, ist vor allem dort problematisch, wo dem Weg angesichts der ihm anhaftenden Beschränkung auf die Verkehrsinteressen der wenigen unmittelbar anliegenden Wegeeigentümer (max. 10 Grundstücke) und seiner mangelnden Zugehörigkeit zum innerörtlichen Wegesystem die öffentliche Nutzung abzusprechen ist.

 

Besteht ein öffentliches Interesse daran, dass eine Fläche dem Gemeingebrauch zur Verfügung steht, wäre es ebenso ermessensfehlerhaft, von der Widmung abzusehen.

 

Der Weg besteht seit mehr als 80 Jahren und steht seit dieser Zeit der Öffentlichkeit zur Verfügung. Der Weg dient sowohl der Reihenhausbebauung entlang der Grenzstraße als auch den anliegenden Grundstücken der Jahnstraße zum Erreichen der rückwärtig gelegenen Gärten. Insgesamt liegen 24 Grundstücke an dem Weg an und haben die Möglichkeit einen Zugang herzustellen. Weiterhin dient der Weg Spaziergängern zur Naherholung.

 

Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist ein öffentliches Interesse an der Widmung des Weges daher auch unter Abwägung der dadurch entstehenden (Reinigungs- und Winterdienst-) Pflichten für die betroffenen Anlieger zu bejahen.

 

Anlage 1: Lageplan