Betreff
Bildung des Schulausschusses
Vorlage
0013/06/16.WP
Aktenzeichen
10-022-167.1 Ro/kn
Art
Beschlussvorlage alt

Beschlussvorschlag:

 

zu a)       Der Verwaltungsausschuss hat von dem Inhalt der Vorlage Kenntnis genommen.

 

 

zu b)       I.   Den Benennungen durch die Fraktionen/Gruppen entsprechend, stellt der Rat die Besetzung des Schulausschusses mit Mitgliedern bzw. stellv. Mitgliedern des Rates wie folgt fest:

 

Mitglieder

benannt durch Fraktion/Gruppe

stellv. Mitglieder

benannt durch Fraktion/Gruppe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

              II.   Der Rat beschließt, gem. § 110 Abs. 2 NSchulG je eine Vertreterin oder einen Vertreter der Eltern, der Lehrkräfte und (ggf. zwei Vertreterinnen/Vertreter) der Schülerinnen und Schüler in den Schulausschuss zu berufen.

 

              Der Bürgermeister wird beauftragt, das Berufungsverfahren nach der ‚Verordnung über das Berufungsverfahren für die kommunalen Schulausschüsse ‚einzuleiten’.

Sachverhalt und Begründung:

 

Der Schulausschuss ist ein Ausschuss nach besonderen Rechtsvorschriften im Sinne des § 53 NGO.

 

Nach § 110 Abs. 2 des Nds. Schulgesetzes (NSchG) setzt sich der Schulausschuss aus Mitgliedern der Vertretungskörperschaft des Schulträgers und aus stimmberechtigten Vertreterinnen oder Vertretern der in seiner Trägerschaft stehenden Schulen zusammen.

 

Die Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Schulträgers müssen in der Mehrheit sein.

 

Der Zahl der Vertreterinnen oder Vertreter der Schulen bestimmt der Schulträger, jedoch müssen dem Schulausschuss mindestens je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrkräfte, der Eltern und der Schülerinnen und Schüler angehören. Die Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler müssen mindestens 14 Jahre alt sein.

 

In der 15. Wahlperiode gehörten dem Schulausschuss neben neun ratsangehörigen Ausschussmitgliedern je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Eltern und der Lehrkräfte sowie zwei Vertreterinnen/Vertreter der Schülerinnen und Schüler an.

 

Die Vertretung der Lehrkräfte wird allerdings seit dem 08.11.2004 durch das stellv. Mitglied wahrgenommen.

 

Für die Benennung der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte, der Eltern und der Schülerinnen und Schüler ist die am 01.11.1996 in Kraft getretene ‚Verordnung über das Berufungsverfahren für die kommunalen Schulausschüsse’ maßgebend.

 

Nach § 6 Abs. 2 dieser Verordnung werden die Schülervertreterinnen und Schülervertreter für die Dauer der halben, die übrigen Mitglieder für die Dauer der vollen Wahlperiode des Rates berufen.

 

Gem. § 90 Abs. 4 NSchG sind die von den Gruppen abgegebenen Vorschläge für den Rat bindend.

 

Da der Schulträger gem. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Einleitung des Berufungsverfahrens den Gruppenvertretungen, die berechtigt sind, Mitglieder der kommunalen Schulausschüsse zur Berufung vorzuschlagen, mitteilen muss, für welche Zahl sie jeweils vorschlagsberechtigt sind, muss der Rat in seiner konstituierenden Sitzung zunächst einmal hierüber entscheiden. Es wird vorgeschlagen, auch in den für die 16. Wahlperiode zu bildenden Schulausschuss je eine Vertreterin oder einen Vertreter der Lehrkräfte und der Eltern zu berufen. Ob wieder zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler berufen werden sollen, wäre ggf. einer gesonderten Bewertung zu unterziehen.

 

Die Verteilung der neuen mit Ratsmitgliedern zu besetzenden Ausschusssitze ist gem. § 51 Abs. 2 ff. NGO (Verfahren Hare-Niemeyer) vorzunehmen (§ 51 Abs. 4 NGO Grundmandat findet Anwendung).

 

Der Rat kann einstimmig ein anderes Verfahren beschließen (§ 51 Abs. 10 NGO).

 

Die sich ergebende Sitzverteilung und die Ausschussbesetzung hat der Rat gem. § 51 Abs. 5 NGO durch Beschluss festzustellen.

 

Die abschließende Bildung des Schulausschusses kann erst nach Abschluss des Berufungsverfahrens, d.h. in einer späteren Sitzung des Rates erfolgen, da - wie erwähnt - zunächst über die Zahl der stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter der in der Trägerschaft der Stadt Burgdorf stehenden Schulen zu entscheiden ist.