Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Wirtschaft
und Finanzen / Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat, den nachfolgend
formulierten Beschluss zu fassen.
Der
Rat beschließt, die Hebesatzsatzung vom 08.12.2011 in der sich aus der Anlage
1 der Vorlage Nr. 2011 0065 ergebenden (und der Originalniederschrift als
Anlage beigefügten)
Fassung zu erlassen.
Sachverhalt und Begründung:
Mit der vom Rat der Stadt Burgdorf am 09.12.2010
beschlossenen Haushaltssatzung 2011 wurden die Hebesätze für die Realsteuern ab
dem Haushaltsjahr 2011 wie folgt festgesetzt:
1. |
Grundsteuer |
|
1.1 |
für die
land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) |
415 v.
H. |
1.2 |
für die
Grundstücke (Grundsteuer B) |
415 v.
H. |
2. |
Gewerbesteuer |
415 v.
H. |
Mit der Haushaltssatzung 2011 hat der Rat der Stadt
Burgdorf ebenfalls das Haushaltssicherungskonzept 2011 beschlossen, in dem
unter anderem auch eine Anhebung der Hebesätze ab dem Jahr 2012 auf jeweils 420
v. H. vorgesehen ist.
Da die Beschlussfassung über den Haushalt 2012 nicht - wie
ursprünglich vorgesehen - in diesem Jahr
erfolgen wird, sondern erst Ende Januar 2012 ergibt sich ein Problem hinsichtlich
der Versendung der städtischen Steuerbescheide.
Die Jahresbescheide 2012 (ca. 18.000 Blatt) über die
Grundsteuern und Gebühren, welche in einem Verbund zusammengefasst sind, müssen
spätestens um den 12.01.2012 den Grundstückseigentümern zugestellt worden sein,
da der 15.02.2012 bereits der erste Zahlungstermin ist und eine vierwöchige
Klagefrist eingehalten werden muss.
Da zu diesem Zeitpunkt noch kein Ratsbeschluss über die
Anhebung der Hebesätze, bzw. keine rechtswirksame neue Haushaltssatzung vorliegt,
könnte die Verwaltung die Steuern nur nach den Hebesätzen des Vorjahres (2011)
festsetzen.
Das würde bedeuten, dass die zum 12.01.2012 zu
versendenden Jahresbescheide noch die bisherigen Hebesätze beinhalten würden,
nach dem Inkrafttreten der Haushaltssatzung müssten dann an alle Eigentümer
nochmals geänderte Abgabenbescheide verschickt werden.
Da nicht nur erneute Druck-,Versand- und Portokosten (ca.
7.500,00 €) fällig würden, sondern auch viele Eigentümer ihre Daueraufträge
nochmals ändern müssten, wird dem Rat daher empfohlen, die Hebesätze der Stadt
Burgdorf in Zukunft über die als Anlage beigefügte separate Hebesatzsatzung zu
beschließen.
Finanzielle Auswirkungen.
Unter Berücksichtigung der derzeitigen
Veranlagungsgrundlagen ergeben sich durch die Hebesatzänderung folgende
Mehreinnahmen:
1. |
Grundsteuer
A = |
1.600,00 € |
2. |
Grundsteuer
B = |
53.900,00 € |
3. |
Gewerbesteuer
= |
60.700,00 € |
Die
Haushaltsansätze in 2012 können somit wie folgt festgesetzt werden:
1. |
Grundsteuer
A = |
139.600,00 € |
2. |
Grundsteuer
B = |
4.525.000,00 € |
3. |
Gewerbesteuer
= |
5.100.000,00 € |
Die
vorgenannten Ansätze wurden bereits im Haushaltsplanentwurf 2012
berücksichtigt.
Anlage 1: Entwurf der Hebesatzsatzung vom 08.12.2011