Betreff
Erlass einer Hebesatzsatzung
Vorlage
2011 0065
Art
Beschlussvorlage

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Finanzen / Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat, den nachfolgend formulierten Beschluss zu fassen.

 

Der Rat beschließt, die Hebesatzsatzung vom 08.12.2011 in der sich aus der Anlage 1 der Vorlage Nr. 2011 0065 ergebenden (und der Originalniederschrift als Anlage               beige­fügten) Fassung zu erlassen.

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Mit der vom Rat der Stadt Burgdorf am 09.12.2010 beschlossenen Haushaltssatzung 2011 wurden die Hebesätze für die Realsteuern ab dem Haushaltsjahr 2011 wie folgt festge­setzt:

 

1.

Grundsteuer

 

1.1

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)

415 v. H.

1.2

für die Grundstücke (Grundsteuer B)

415 v. H.

2.

Gewerbesteuer

415 v. H.

 

Mit der Haushaltssatzung 2011 hat der Rat der Stadt Burgdorf ebenfalls das Haushaltssicherungskonzept 2011 be­schlossen, in dem unter anderem auch eine Anhebung der Hebesätze ab dem Jahr 2012 auf jeweils 420 v. H. vorgesehen ist.

 

Da die Beschlussfassung über den Haushalt 2012 nicht - wie ursprünglich vorgesehen -  in diesem Jahr erfolgen wird, sondern erst Ende Januar 2012 ergibt sich ein Problem hinsichtlich der Versendung der städtischen Steuerbescheide.

 

Die Jahresbescheide 2012 (ca. 18.000 Blatt) über die Grundsteuern und Gebühren, welche in einem Verbund zusammengefasst sind, müssen spätestens um den 12.01.2012 den Grundstückseigentümern zugestellt worden sein, da der 15.02.2012 bereits der erste Zahlungstermin ist und eine vierwöchige Klagefrist eingehalten werden muss.

 

Da zu diesem Zeitpunkt noch kein Ratsbeschluss über die Anhebung der Hebesätze, bzw. keine rechtswirksame neue Haushaltssatzung vorliegt, könnte die Verwaltung die Steuern nur nach den Hebesätzen des Vorjahres (2011) festsetzen.

 

Das würde bedeuten, dass die zum 12.01.2012 zu versendenden Jahresbescheide noch die bisherigen Hebesätze beinhalten würden, nach dem Inkrafttreten der Haushaltssatzung müssten dann an alle Eigentümer nochmals geänderte Abgabenbescheide verschickt werden.

 

Da nicht nur erneute Druck-,Versand- und Portokosten (ca. 7.500,00 €) fällig würden, sondern auch viele Eigentümer ihre Daueraufträge nochmals ändern müssten, wird dem Rat daher emp­fohlen, die Hebesätze der Stadt Burgdorf in Zukunft über die als Anlage beigefügte separate Hebesatzsatzung zu beschließen.

 

Finanzielle Auswirkungen.

Unter Berücksichtigung der derzeitigen Veranlagungsgrundlagen ergeben sich durch die Hebesatzänderung folgende Mehreinnahmen:

 

1.

Grundsteuer A =

1.600,00 €

2.

Grundsteuer B =

53.900,00 €

3.

Gewerbesteuer =

60.700,00 €

 

Die Haushaltsansätze in 2012 können somit wie folgt festgesetzt werden:

 

1.

Grundsteuer A =

139.600,00 €

2.

Grundsteuer B =

4.525.000,00 €

3.

Gewerbesteuer =

5.100.000,00 €

 

Die vorgenannten Ansätze wurden bereits im Haushaltsplanentwurf 2012 berücksichtigt.

 

 

Anlage 1: Entwurf der Hebesatzsatzung vom 08.12.2011