Finanz. Auswirkungen in Euro |
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Beschlussvorschlag:
1) Der Ausschuss für Umwelt und Verkehr nimmt von der Vorlage Kenntnis und empfiehlt dem Verwaltungsausschuss, den unter 3) der Vorlage aufgeführten Beschluss zu fassen.
2) Der Ortsrat Schillerslage nimmt von der Vorlage Kenntnis und empfiehlt dem Verwaltungsausschuss, den unter 3) der Vorlage aufgeführten Beschluss zu fassen.
3) Der Verwaltungsausschuss beschließt, die in den Anlagen aufgeführten und dargestellten Straßen gemäß § 6 NStrG als Gemeindestraßen für den öffentlichen Verkehr zu widmen.
Sachverhalt und Begründung:
Die in der Anlage 1 aufgeführten Straßen sollen als Ortsstraßen gemäß § 6 des Nieders. Straßengesetzes (NStrG) für den öffentlichen Verkehr gewidmet werden. Die Widmung ist ein Verwaltungsakt, durch den die Öffentlichkeit einer Straße im Rechtssinne begründet wird. Der Gebrauch der öffentlichen Straße ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften als Gemeingebrauch gestattet. Sofern die Widmung auf bestimmte Verkehrsarten beschränkt werden soll, ist die Zweckbestimmung in der Zusammenstellung in Anlage 1 unter „Beschränkung auf bestimmte Nutzungsarten“ vermerkt.
Die Lage der zu widmenden Straßen ist in den Anlagen 2-4 dargestellt. Die Stadt ist in allen Fällen Trägerin der Straßenbaulast und Eigentümerin der den jeweiligen Straßen dienenden Grundstücke.
Die rechtlichen Voraussetzungen für die Widmung nach § 6 Abs. 2 NStrG sind damit erfüllt.
Anlage 1: Zusammenstellung der zu widmenden Flächen
Anlagen 2-4: Lagepläne der zu widmenden Flächen