Betreff
Ergänzung der Ausschüsse des Rates
Vorlage
0011/06/16.WP
Aktenzeichen
10-022-160 Ro/kn
Art
Beschlussvorlage alt

Beschlussvorschlag:

 

zu a)    Der Verwaltungsausschuss nimmt von der Vorlage Kenntnis.

 

Die Empfehlung an den Rat (welche Ausschüsse gem. § 51 Abs. 7 NGO ergänzt werden sollten, die Anzahl der zu berufenden ratsfremden Personen, Besetzung nach § 51 Abs. 2, 3, 5 oder abweichend entsprechend § 51 Abs. 10) wird auf der Grundlage des erzielten Beratungsergebnisses formuliert werden.

 

zu b)            entfällt.

 

Sachverhalt und Begründung:

 

 

Nach § 51 Abs. 7 kann der Rat beschließen, dass neben Ratsfrauen und Ratsherren andere Personen, z.B. Mitglieder von kommunalen Beiräten, jedoch nicht Gemeindebedienstete, Mitglieder der Ausschüsse werden.

 

Die Einbeziehung von nicht dem Rat angehörenden Personen in die Arbeit der Fachausschüsse empfiehlt sich häufig deshalb, um die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse solcher Bürger für die Ratsarbeit nutzbar zu machen, die selbst dem Rat nicht angehören können oder wollen.

 

So ist es für die Berufung in einem Ausschuss auch nicht erforderlich, dass das ratsfremde Mitglied, obwohl es eine ehrenamtliche Tätigkeit (§ 23 NGO) ausübt, überhaupt zum Rat wählbar ist, also z.B. in der Gemeinde wohnt.

 

Bei der Berufung von Nichtratsmitgliedern sollte darauf geachtet werden, dass gem. § 51 Abs. 7 Satz 2 NGO mindestens zwei Drittel der Ausschussmitglieder Ratsfrauen oder Ratsherren sein sollen. Sofern der Rat jedoch den Ausschuss in einem hiervon abweichenden Verhältnis zwischen Ratsfrauen/-herren und anderen Personen besetzen will, ist ein einstimmiger Beschluss nicht notwendig, da es sich hier um eine Soll-Vorschrift handelt, die nicht zwingend ist.

 

Die Anzahl der in die einzelnen Ausschüsse zu berufenden Nichtratsmitglieder ist vom Rat durch Beschluss festzulegen.

 

Die Gruppe der mit ratsfremden Personen zu besetzenden Sitze ist in einem separaten Verfahren nach den Regeln des § 51 Absätze 2, 3, 5 und 10 zu verteilen.

 

Der Rat kann jedoch einstimmig ein abweichendes Verfahren beschließen (§ 51 Abs. 10 NGO).

 

Auch die Besetzung des Ausschusses mit ratsfremden Personen muss durch einen Beschluss gem. § 51 Abs. 5 NGO festgestellt werden.

 

Zur ergänzenden Information sind nachstehend nochmals die Ratsausschüsse aufgeführt, die in der 15. Wahlperiode um ratsfremde Personen ergänzt worden waren:

 

1.                Ausschuss für Wirtschaft und Finanzen, Bauausschuss, Kultur- und Sportausschuss und Verkehrsausschuss

 

neun Ratsmitglieder.

 

Ergänzt um vier Personen. Besetzungsverfahren nach d’Hondt.

 

 

2.       Ausschuss für Soziales und die ausländischen Mitbürger

 

neun Ratsmitglieder.

 

 

Ergänzt um sechs Personen. Besetzungsverfahren nach d’Hondt.

 

Die Berufung der sechs beratenden Mitglieder erfolgte auf Vorschlag

 

-      des Deutschen Roten Kreuzes Burgdorf

-      der Arbeiterwohlfahrt

-      der Caritas

-      des Diakonischen Werkes

-      des Sozialverbandes Deutschland OV Burgdorf

-      der St. Pankratius-Kirchengemeinde (es wurde die für die Kirchengemeinde tätige Vertreterin für die ausländischen Mitbürger vorgeschlagen).

 

 

3.                Feuerwehrausschuss

 

sieben Ratsmitglieder.

 

Ergänzt um den Stadtbrandmeister. Als sein Vertreter im Verhinderungsfall der stellv. Stadtbrandmeister.

 

 

4.       Umweltausschuss

 

neun Ratsmitglieder.

 

Ergänzt um vier Personen; die gem. dem Höchstzahlverfahren nach ‚d’Hondt’ benannt wurden und den jeweiligen Naturschutzbeauftragten der Region Hannover.