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Beschlussvorschlag:
In den städtischen Kindertagesstätten und in den Einrichtungen in freier
Trägerschaft der Stadt Burgdorf wird beginnend mit dem Kindergartenjahr
2024/2025 (ab 01.08.2024) nach vorheriger Rücksprache mit dem Träger der
öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der Platzvergabe die Reduzierung der Anzahl
der zu betreuenden Kinder in einer Kindergartengruppe wie folgt ermöglicht:
Einrichtungen mit bis zu 3 Gruppen: Reduzierung in einer Gruppe auf
maximal 22 Kinder
Einrichtungen mit mehr als 3 Gruppen: Reduzierung in einer Gruppe auf
maximal 20 Kinder
Diese Reduzierung schafft im Bedarfsfall die Möglichkeit, den Betreuungs-und
Förderbedarfen der Kinder der Kindertagesstätten auch weiterhin gerecht werden
zu können.
Dem Ausschuss für Jugendhilfe und Familie ist über die Wirkung der
Gruppenreduzierungen regelmäßig zu berichten. Nach einem Jahr wird auf der
Grundlage der zu erstellenden Evaluation über die Fortführung entschieden.
Sachverhalt und Begründung:
Der fachliche Austausch zwischen
den Leitungen der Kindertageseinrichtungen, der Fachabteilung, den
pädagogischen Fachkräften vor Ort und den Fachberatungen zur allgemeinen
Situation der Kindertagesstätten sowie die Berichte zu einzelnen Kindern und
die Auswertungen der Entwicklungs- und Beobachtungsdokumentationen (EBD)
verdeutlichen, dass viele Kinder eine intensive Begleitung sowie eine
vertiefende Beobachtung benötigen und die Mitarbeitenden den umfassenden
Bedürfnissen und erhöhten Förderbedarfen der Kinder nicht mehr gerecht werden
können. Auch im gemeinsamen Austausch mit den Einrichtungen in freier
Trägerschaft im Rahmen der regelmäßigen Trägertreffen und in der
Arbeitsgemeinschaft Qualität (AG Qualität) ist die Belastung der Fachkräfte
aufgrund der sich dramatisch veränderten Situationen vor Ort bereits mehrfach
thematisiert worden.
Die Dokumentationen anhand der Statistik des Beobachtungsverfahrens EBD zeigt über die letzten Jahre hinweg einen hohen Anteil an Kindern, welche eine auffällige oder grenzwertige Entwicklungstendenz aufweisen und somit einen erhöhten Betreuungs- und Förderbedarf haben. Hierzu wurden der Fachabteilung Familien und Kinder auch seitens der freien Träger anonymisierte EBD-Auswertungen vorgelegt, welche dies ebenfalls bestätigen.
Auch die Auswertungen der jährlichen Schuleingangsuntersuchungen des Sozialpädiatrischen Dienstes der Region Hannover bestätigen diese Entwicklungstendenzen bei den zu betreuenden Kindern. Hieraus resultierend wurde bereits ab Februar 2023 das KiTa-Konzept Burgdorf installiert, bei dem ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin 1x monatlich in den beteiligten Einrichtungen zu einem festen Termin Gesprächsangebote für die Eltern und Fachkräfte anbietet.
Der Anteil der vertiefenden Beobachtungen über das Verfahren der Kindertagesstätten hinaus ist in den vergangenen Jahren deutlich angestiegen.
Eine vertiefende Beobachtung beinhaltet, dass neben den pädagogischen Fachkräften auch weitere Expert*Innen (z.B. Frühförderung, sozialpädiatrisches Team der Region Hannover, Fachberatung) in die Förderung des Kindes mit einbezogen werden. Dies bedeutet für die Fachkräfte einen erheblichen zusätzlichen Aufwand in der Rückkopplung und Planung.
Weitere Maßnahmen, welche bereits in den Burgdorfer Kindertagesstätten vor Ort angeboten werden sind u.a.:
• Frühfördermaßnahmen zuhause und in der Einrichtung
• Schulung der Fachkräfte in alltagsintegrierter Sprachbildung und –Sprachförderung
• Sprachstandfeststellungen
• Einsatz von Sprachfachkräften
• Einsatz von Heilpädagogischen Kräften
• Fachberatung
• Elternberatung
• Marte Meo-Beratung der pädagogischen Fachkräfte
Trotzdem stoßen die pädagogischen Fachkräfte an ihre Grenzen, was einen erheblich erhöhten Krankenstand bei den pädagogischen Fachkräften und/oder den Wechsel des Berufes zur Folge hat. Die Belastung ist zu hoch, als dass dies seitens der pädagogischen Fachkräfte weiterhin in der Regelgruppenstärke mit 25 Kindern aufgefangen werden kann.
Gesetzlicher Auftrag und Grundlage:
Gemäß § 8 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten
und Kindertagespflege (NKiTaG) darf der Träger einer Kindertagesstätte bis zu
einer Höchstzahl an Plätzen, die gem. § 40 Abs. 1 Nr. 3 NKiTaG per Verordnung
festgelegt wird, nur so viele Kinder in eine Gruppe aufnehmen, wie entsprechend ihrem Alter und ihrem Entwicklungsstand gefördert werden können.
Dabei soll auch ein erhöhter Aufwand, der durch die Anforderungen des Auftrags nach § 2 Abs. 2 Satz 1Nr. 2 NKiTaG i.V.m. § 4 Abs. 2 NKiTaG (Bildungs- und Erziehungsauftrag) entstehen kann, berücksichtigt werden.
Aus Sicht der Fachabteilung Familien und Kinder sollte zur Umsetzung des gesetzlichen Auftrages auf die Möglichkeit der Gruppenreduzierung als echte Qualitätsverbesserung zurückgegriffen werden, um Kindern mit besonderen Entwicklungsbedürfnissen neben weiteren bereits installierten Maßnahmen zur Optimierung der Rahmenbedingungen langfristig gerecht werden zu können.
(Pollehn)