Nachfolgende Mitteilung gebe
ich Ihnen zur Kenntnis.
Die Fraktion WGS FreieBurgdorfer hat für die Vorgänge zum
Tierheim Akteneinsicht beantragt (siehe anliegende E-Mail vom 24.01.2024). Der
Antrag wurde im Nachgang dahingehend konkretisiert, dass sich die Fraktion zunächst über die Möglichkeiten der
Umstrukturierung, Erweiterung und Umnutzung des Tierheims und allem, was daran
hängt informieren möchte. Die
Finanzierung wird zu einem späteren Zeitpunkt thematisiert.
Einsicht in die Akten ist u.a. zu
gewähren, wenn dieses von einer Fraktion oder Gruppe verlangt wird
(§ 58 Abs. 4 Satz 3 NKomVG). Das Akteneinsichtsrecht dient
ausschließlich der Überwachung der Durchführung von Beschlüssen und des
sonstigen Ablaufs der Verwaltungsangelegenheiten.
Es ist kein gesonderter Beschluss des Rates zur Akteneinsicht erforderlich. Der Rat ist aber vor der Gewährung der Akteneinsicht zu unterrichten.
Akteneinsicht können nur Ratsmitglieder nehmen, keine Dritte (z. B. Fraktionsmitarbeiter). Das Einsichtsrecht kann nur in den Diensträumen ausgeübt werden. Die Akteneinsichtnahme umfasst das Recht, Abschriften und Fotokopien von bestimmten Teilen der Akten zu fertigen, wenn das zur sachgerechten Wahrnehmung der Überwachungsaufgabe, insbesondere zur Unterrichtung des Rates über das Ergebnis der Akteneinsicht erforderlich ist; die Kopie des gesamten Aktenvorganges ist damit allerdings nicht vereinbar.
Zur Abstimmung eines Termins
wird die Fraktion WGS FreieBurgdorfer gesondert
angeschrieben.
(Pollehn)