Nachfolgende Mitteilung gebe ich Ihnen zur Kenntnis.
Ab dem 01.01.2025 gelten die neuen Vorschriften des § 2b Umsatzsteuergesetzes (UStG), so dass die bisher geltenden Übergangsvorschriften auslaufen. Dadurch ist die Stadt Burgdorf für einige Tätigkeiten (z.B. Parkgebühren in bestimmten Bereichen, Abgabe/Verkauf von Stammbüchern) verpflichtet, 19% Umsatzsteuer abzuführen.
In der bewirtschafteten Fläche der Innenstadt sind aktuell 22 Parkscheinautomaten aufgestellt.
Da die Parkscheinautomaten am Spittaplatz (hinter dem Amtsgericht), am Schützenplatz und an der Hochbrücke jeweils an einer Fläche stehen (Anlage 1), die dem Charakter eines Parkhauses ähneln (abgeschlossene Fläche zum Befahren, ein Privatunternehmer könnte – ohne von der Stadt damit betraut zu sein – die Unterhaltung der Parkflächen ebenfalls wahrnehmen), unterliegen diese künftig dem § 2b UStG. Die anderen 19 Parkscheinautomaten sind von dieser Regelung nicht betroffen. Aufgrund dieser unterschiedlichen Besteuerungsbehandlung bedarf es einer Anpassung der Gebührenordnung für das Parken an Parkscheinautomaten in der Stadt Burgdorf (ParkGO).
Für die betroffenen Flächen entsteht durch die 19% USt bei den derzeitigen Gebühren von 0,60 € je halbe Stunde Parkzeit ein Mehraufwand von 0,11 €. Aufgrund der Standorte der Parkflächen ist keine räumliche Trennung zu erkennen, sodass eine Einrichtung zweier verschiedener Parkzonen mit unterschiedlichen Tarifen nicht zielführend/argumentativ vermittelbar wäre. Die Parkgebühren sollten daher einheitlich für alle 22 Parkscheinautomaten auf 0,70 € je halbe Stunde Parkzeit erhöht und die Gebührenordnung entsprechend angepasst werden.
Freies Parken für E-Fahrzeuge:
Mit der
bevorstehenden Änderung der Parkgebührenordnung soll der § 1 Abs. 4 ParkGO
entfallen. Derzeit dürfen E-Autos auf den gebührenpflichtigen Parkplätzen bei
Nutzung der Parkscheibe bis max. 2,5 Std. kostenfrei parken. Durch die Regelung
sollte die Elektromobilität im Gebiet der Stadt gefördert werden. In Anbetracht
der Anzahl an E-Autos im Straßenbild kann festgestellt werden, dass der Förderzweck
erreicht wurde. Auch andere Städte sehen inzwischen von dieser Regelung ab
(z.B. Stadt Hannover).
Es ist beabsichtigt, die Änderung der ParkGO in der zweiten Jahreshälfte 2024 zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
(Pollehn)